RBBau: Neue Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes
Im Zuge der neuen Reform Bundesbau sind die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) komplett neugefasst worden. Sind sind als Neue RBBau zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten (Doppelerlass des BMWSB und des BMF vom 30.09.2022).
Hinsichtlich der Ausführungsbestimmungen und der Übergangsregelungen bis zum 30. Juni 2024 gilt Abschnitt G (Übergangsregelungen, Inkrafttreten) der Neuen RBBau. Soweit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) für einzelne Baumaßnahmen die Verantwortung bereits vor Inkrafttreten der Neuen RBBau übertragen worden ist, bleiben die bisherigen Zuständigkeitsregelungen unberührt. Unberührt bleiben auch bereits bestehende Vereinbarungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen Dritter.
Für Baumaßnahmen des Bundes, die vor dem 1. Oktober 2022 begonnen wurden, überträgt das Bundesministerium für Wohnen Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) die bisher von ihm als Oberste Technische Instanz wahrzunehmenden Aufgaben und Befugnisse, insbesondere die baufachliche Genehmigung und Festsetzung der Kostenobergrenze, auf die Fachaufsicht führenden Ebenen der für den Bund tätigen Bauverwaltungen. Dies gilt auch für Nachträge.
Zur weiteren Überführung soll in einem nächsten Schritt insbesondere die Weiterentwicklung der Muster und Anlagen durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) rasch erfolgen. Bis dahin gelten die bisherigen Muster und Anlagen grundsätzlich weiter; bei Abweichungen sind sie bereits im Sinne der Neuen RBBau anzuwenden.
Neue Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes - Neue RBBau - Stand 01.10.2022
Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes - RBBau - Stand 10.05.2021