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Weitere In­for­ma­tio­nen zum Architekten­vertrags­recht

Bau- und Architekten­vertrags­recht in Zeiten von Corona

Aufgrund der Corona-Krise greifen Behörden zwischenzeitlich zu sehr drastischen Mitteln, die das öffentliche Leben komplett verändern. Dies hat natürlich auch Auswirkungen auf die Planungsbüros und laufenden Baustellen. Im Falle von Quarantäneanordnungen der Gesundheitsbehörden kann daher einerseits die Arbeitsfähigkeit des Ar­chi­tek­turbüros betroffen sein, anderseits ist auch denkbar, dass die Unternehmer nicht mehr auf die Baustelle kommen und somit der Planungs- und/oder der Bauablauf empfindlich gestört werden können. Es stellt sich daher die Frage, ob und durch wen und in welchem Umfang hierfür Kompensation erlangt werden kann.

Die Bundes­architekten­kammer hat im Juli 2021 zu diesen Fragen einen Leitfaden veröffentlicht, den Sie nebenstehend herunterladen können.

Abrechnung von HOAI-Stufenverträgen

Am 18. Dezember 2014 hat der BGH die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage entschieden, welche HOAI-Fassung bei stufen- oder phasenweiser Beauftragung von Ingenieur- und Architekten­leistungen auf die nach dem Abruf noch zu erbringenden Leis­tungen Anwendung findet (Az. VII ZR 350/13): Der Abrufzeitpunkt bestimmt die anzuwendende Honorarordnung. Der BGH hat damit die Rechtsauffassung der beiden Vorinstanzen des OLG Koblenz (Urt. v. 06.12.2013 - 10 U 344/13) und LG Koblenz (Urt. v. 28.02.2013 - 4 O 103/12) bestätigt.

Mit Erlass vom 24.02.2015 (s. PDF) hat das BMUB das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Anwendbarkeit der HOAI bei stufenweiser Beauftragung erläutert und im weiteren Verlauf am 30. Mai 2016 seinen Erlass durch weitere “Hinweise für die Vorgehensweise bei der Überprüfung geltend gemachter Honorarforderungen“ (s. nebenstehend) angepasst sowie die Durch­führung des erforderlichen Gesamtvergleichs näher beschrieben. Dabei hat es einige Punkte maßgeblich geändert:

So findet sich in der Auflistung der Berechnungsgrundlagen für das fiktive Mindesthonorar unter anderem der Hinweis, dass nur diejenigen Grundleistungen in Ansatz gebracht werden können, die in der HOAI 2013 weiter geregelt sind.

Architekten­vertrag

Verbraucherrechterichtlinie: besondere Anforderungen an Verträge mit Verbrauchern

Bei Verträgen mit Verbrauchern ist zu berücksichtigen:

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie sind seit 2014 Informations­pflichten zu erfüllen und im Falle des Vertragsschlusses außerhalb der Geschäftsräume bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Vertragsparteien ist auf ein 14-tägiges Widerrufsrecht hinzuweisen.

1)     Deshalb sollten Sie zunächst prüfen, ob es sich bei Ihrem zukünftigen Vertragspartner um einen Verbraucher handelt:
Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher sind insbesondere nicht Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber.

2)     Ist der potentielle Auftraggeber ein Verbraucher, sollten Sie den Vertrag entweder in Ihrem Büro abschließen oder dem Bauherrn den Vertragsentwurf zusenden. In diesem Fall reicht es aus, dem Bauherrn die gemäß Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie erforderlichen In­for­ma­tio­nen schriftlich vorab oder mit dem Vertragsentwurf zu übermitteln.

3)     Bei Vertragsabschlüssen mit einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Architekten bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Vertragsparteien sind dem Bauherrn nicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen In­for­ma­tio­nen zu übergeben, sondern er ist zusätzlich schriftlich über sein 14 tägiges Widerrufsrecht zu informieren. Nehmen Sie also den Vertrag mit auf die zukünftige Baustelle oder zu einer Vorbesprechung mit dem Bauherrn bei diesem zuhause oder an einem anderen Ort, und kommt es dort zum Vertragsschluss, muss der Bauherr über das Widerrufsrecht schriftlich belehrt werden. Anderenfalls kann er den Vertrag bis zu einem Jahr und 14 Tagen widerrufen mit der Folge, dass Ihr Honoraranspruch  entfällt.

4)     Unterschreibt der Bauherr den Vertrag in Ihrer Anwesenheit außerhalb Ihrer Geschäftsräume und wünscht er, dass Sie sogleich mit Ihrer Tätigkeit beginnen, bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Bauherrn, dass er dies in Kenntnis seines Widerrufsrechts verlangt. Bei Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung durch den Bauherrn haben Sie selbst im Falle eines Widerrufs einen Honoraranspruch für die bis dahin erbrachten Leis­tungen.

Muster für die Verbraucher­informationen und für die Wider­rufs­belehrung als Word-Datei können Sie als Mitglied unserer Kammer kostenlos gemeinsam mit der jeweils aktuellen Orientierungs­hilfe zum Abschluss eines Vertrages über Planungsleistungen für Gebäude bzw. Innenräume oder Freianlagen bei uns anfordern.

Zu den Orientierungs­hilfen

Die in den vergangenen zwei Jahrzehnten erfolgte Umstellung von Papier- auf elektronische Akten, wie sie auch in den meisten Planungsbüros längst gängige Praxis ist, hat keine Auswirkungen auf die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und -fristen in Ar­chi­tek­tur- und Ingenieurbüros. Die entsprechenden Regelungen gelten unabhängig von der Form der Akten.

Weitergehende In­for­ma­tio­nen zu den vorgeschriebenen Aufbewahrungspflichten und -fristen finden Sie in unserer Orientierungs­hilfe Aufbewahrungsfristen (Stand: Mai 2022), die Sie per E-Mail an info@remove.this.akh.de bestellen können. Für AKH-Mitglieder ist diese Orientierungs­hilfe kostenfrei. Sind Sie kein Mitglied, können Sie die Orientierungs­hilfe zum Preis von 8 Euro ebenfalls per E-Mail über den Bestellservice erwerben.

Zu den Orientierungs­hilfen

 

Vor Abschluss eines Architekten­vertrags sollten Architekt­innen und Architekten prüfen, ob der jeweilige Ansprech­partner auch berechtigt ist, den vermeintlichen Auftraggeber beim Vertragsschluss zu vertreten.

Stand: 07.11.2011

Bei Verträgen mit Firmen kann Einsicht ins Handelsregister genommen werden, bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern in die jeweilige Gemeindeordnung. In Hessen ist in § 71 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) geregelt, dass Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, nur rechtsverbindlich sind, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands unterzeichnet sind. Architekten müssen diese Vorschrift kennen. Enthält der Architekten­vertrag die erforderlichen Unterschriften nach § 71 Abs. 2 HGO nicht, hat der Architekt für seine Planungsleistungen keine vertraglichen Honoraransprüche. Nur ausnahmsweise stehen dem Architekten in diesem Fall bereicherungsrechtliche Ansprüche zu, wenn die Kommune die Leis­tung des Architekten genutzt hat, also das Bauvorhaben auf­grund der Planung durchgeführt wird. Nimmt eine Gemeinde aber zum Beispiel vom Bauvorhaben Abstand, weil die gewünschten Fördermittel nicht bewilligt werden, entfällt ein Bereicherungsanspruch des Architekten (OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2006).

Der richtige Umgang mit Umlageklauseln

Bei der Rechnungsprüfung sind regelmäßig, entsprechend der zwischen der Bauherrschaft und den bauausführenden Unternehmen getroffenen vertraglichen Vereinbarung, von der Schlussrechnungssumme Abzüge für von dem Unternehmer anteilig mitzutragende Kosten wie z. B. für Bauwesenversicherung, Baustrom und dergleichen vorzunehmen.

Stand: 05.04.2011

In einem an die Rechts­beratung der AKH herangetragenen Fall waren mehrere Positionen in Abzug zu bringen:

Der Unternehmer vertrat die Auffassung, es sei nicht zulässig, die einzelnen abziehbaren Position im Verhältnis zur ursprünglichen Schlussrechnungssumme zu berechnen. Vielmehr sei für die einzelnen Abzüge jeweils von einer variablen Bezugsgröße auszugehen und zwar in der Weise, dass der jeweils folgende abziehbare Position immer prozentual aus der Differenz der ursprünglichen Schlussrechnungssumme und des jeweils vorhergehenden Abzuges errechnet werde. Die Bezugsgröße verkleinere sich also mit jeder umzulegenden Position.

Folge dieser Vorgehensweise wäre, dass die abziehbaren Beträge geringer ausfallen würden, als wenn man immer die ursprüngliche Schlussrechnungssumme zu Grunde legen würde. Der vom Auftraggeber letztendlich zu entrichtende Werklohn würde bei dieser Vorgehensweise am Ende zu Gunsten des Unternehmers geringfügig höher ausfallen.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auszugehen ist bei der Ermittlung der einzelnen Abzüge für jede umzulegende Position grundsätzlich von der ursprünglichen Schlussrechnungssumme - es sei denn, etwas Abweichendes wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart.

Ein eventuell gewährter Skonto ist für die Berechnung der gemäß der Umlageklauseln vorzunehmenden Abzüge außer Acht zu lassen, der Skonto beeinflusst nicht den vertraglich vereinbarten Preis, sondern gewährt dem Auftraggeber lediglich eine Art „Belohnung“ für ein bestimmtes Zahlungsverhalten, z.B. die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist.

Von der ursprünglichen Schlussrechnungssumme sind sodann – eine entsprechende Vereinbarung vorausgesetzt - die Kosten für Bauwesenversicherung, Baustrom, etc., in Abzug zu bringen.

Eine bestimmte Reihenfolge, in der diese Abzüge vorzunehmen sind, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insbesondere existiert keine gesetzliche Regelung, dass sich der Betrag, zu dem die Abzüge prozentual ins Verhältnis zu setzen sind, aus dem Wert der jeweils vorhergehenden Subtraktion errechnet. Bei der Ermittlung der Höhe der gemäß der Umlageklauseln vorzunehmenden Abzüge ist daher, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, bei jeder umlagefähigen Position von der ursprünglichen Schlussrechnungssumme auszugehen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Mitte Mai 2020 über die Frage verhandelt, ob maßgebliche Bestimmungen der HOAI, insbesondere auch die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze, trotz des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 bis zu einer Neufassung der Verordnung weiterhin anzuwenden sind oder nicht.

Mehrere Oberlandesgerichte hatten hierzu gegensätzliche Positionen vertreten. Der BGH hat in der heutigen mündlichen Verhandlung durchblicken lassen, dass er der Rechtsauffassung unter anderem des OLG Hamm zuneigt. Zur Erinnerung: Das OLG Hamm hatte sich für eine uneingeschränkte Weitergeltung der HOAI bis zu einer Neuregelung ausgesprochen. Diese Auffassung käme den Interessen der Architekten und Ingenieure entgegen. Mit der zurückhaltenden Haltung des BGH bleibt die diffuse Situation bestehen. Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundes­architekten­kammer: „Es ist bedauerlich, dass in dieser sowohl die Architekten und Stadt­planer als auch die Auftraggeber verunsichernden Frage weiterhin keine Klarheit herrscht. Die Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten bleibt bis zu einer modifizierten HOAI bestehen. Jetzt müssen wir also abwarten, wie der EuGH diese Frage beantwortet. Unabhängig davon werden wir weiter daran arbeiten, dass auch die neue HOAI, mit der noch innerhalb dieses Jahres zu rechnen ist, die maßgebliche Grundlage für zukünftige Honorarvereinbarungen bleibt. Denn Planen bleibt im umfassendsten Sinne wertvoll. Daher empfehlen wir in der Zwischenzeit allen Beteiligten, möglichst klare und eindeutige Honorarvereinbarungen im Rahmen der Honorartafeln zu treffen.“

FAQ zur Entscheidung des BGH finden Sie hier.

Haftungsfreistellung bezgl. Bauleitererklärung nicht möglich

Immer wieder erhalten wir Anfragen, ob die Bauherrschaft den oder die Bauleiter*in von der Haftung bezgl. der Bauleitererklärung gemäß dem entsprechenden Vordruck im Bauvorlagenerlass (Anzeige der abschließenden Fertigstellung [§ 84 HBO] s. Bauvorlagenerlass BAB 18/2018 HMWVL) freistellen kann.

Ein*e Architekt*in wird für ein Einfamilienhaus mit Architekten­leistungen beauftragt. Ein Auftrag zur Übernahme der Bauleitung nach § 59 HBO wird durch die Bauherrschaft erteilt. Aus Kostengründen werden viele Bauausführungsarbeiten in Eigenleistung ausgeführt. Ebenfalls aus Spargründen meint der Bauherr oder die Bauherrin auch, auf die Objekt­überwachung durch den bzw. die Architekt*in verzichten zu können. In diesem Zusammen­hang trennt sich die Bauherrschaft vom bzw. von der  Bauleiter*in, allerdings wird versäumt, den Wechsel bzw. die Aufgabe der Bauleitung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Schwierigkeiten für die Bauherrschaft entstehen erst nach Abschluss der Bauarbeiten, als seitens der Bauaufsichtsbehörde die Aufforderung an sie ergeht, das o. g. Formular zur abschließenden Fertigstellung - unterschrieben vom bzw. von der Bauleiter*in - einzureichen. In diesem Moment wendet sich der Bauherr oder die Bauherrin dann händeringend an „seinen“ oder „ihre“ Architekt*in, er oder sie möge die Unterschrift auf der Fertigstellungsanzeige als Bauleiter*in nach § 59 HBO leisten. Der Bauherr oder die Bauherrin bietet dem bzw. der Architekt*in sogar an, ihn bzw. sie im Wege einer sog. Haftungsvereinbarung von allen Ansprüchen freizustellen.

Trotz einer derartigen Haftungsvereinbarung trägt der oder die Bauleiter*in / Architekt*in hinsichtlich eines etwaigen falschen Inhaltes einer Bauleitererklärung die volle alleinige Ver­ant­wor­tung! Mit anderen Worten: Wenn ein*e Architekt*in mit der Bauüberwachung nicht beauftragt war, also die den technischen Bau­bestimmungen, den genehmigten oder eingereichten Bauvorlagen, den Berechnungen und Ausführungsplänen gemäße Ausführung verantwortlich überhaupt nicht bestätigen kann, kann er bzw. sie die Anzeige der abschließenden Fertigstellung als Bauleiter*in nach § 59 HBO nicht im Vertrauen auf eine angebliche Haftungsfreistellung durch die Bauherrschaft unterschreiben.

Eine privatrechtliche Haftungsvereinbarung zwischen Bauherr*in und Architekt*in kann niemals eine wirksame Auswirkung haben auf öffentlichrechtliche Verpflichtungen, die der Bauleiter nach 59 HBO - mit seiner speziellen Qualifikation, die die Bauherrschaft ja gerade selbst nicht besitzt - gegenüber der Bauaufsichtsbehörde hat. Bei der Bauleitertätigkeit gemäß § 59 HBO handelt es sich nämlich gerade nicht nur um eine rein privatrechtliche Verantwortlichkeit des bzw. der Architekt*in allein gegenüber der Bauherrschaft gemäß Architekten­vertrag, sondern um eine öffentlichrechtliche Ver­ant­wor­tung, die der oder die Bauleiter*in / Architekt*in gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt hat und für die er bzw. sie beispielsweise auch im Wege einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 86 HBO zur Ver­ant­wor­tung gezogen werden kann.

Fazit

Für bauordnungsrechtlich relevante Mängel in der Bauausführung kann die Bauherrschaft den oder die Bauleiter*in nach 59 HBO niemals freistellen!

Mit seiner Unterschrift auf der Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 84 HBO) gemäß § 59 Abs. 1 HBO trägt der oder die Bauleiter*in die alleinige Ver­ant­wor­tung und kann die Erklärung dementsprechend auch nur dann abgeben, wenn er bzw. sie die Ordnungsgemäßheit der Bauausführung gemäß § 59 HBO uneingeschränkt bestätigen kann.

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