Bei der Rechnungsprüfung sind regelmäßig, entsprechend der zwischen der Bauherrschaft und den bauausführenden Unternehmen getroffenen vertraglichen Vereinbarung, von der Schlussrechnungssumme Abzüge für von dem Unternehmer anteilig mitzutragende Kosten wie z. B. für Bauwesenversicherung, Baustrom und dergleichen vorzunehmen.
Stand: 05.04.2011
In einem an die Rechtsberatung der AKH herangetragenen Fall waren mehrere Positionen in Abzug zu bringen:
Der Unternehmer vertrat die Auffassung, es sei nicht zulässig, die einzelnen abziehbaren Position im Verhältnis zur ursprünglichen Schlussrechnungssumme zu berechnen. Vielmehr sei für die einzelnen Abzüge jeweils von einer variablen Bezugsgröße auszugehen und zwar in der Weise, dass der jeweils folgende abziehbare Position immer prozentual aus der Differenz der ursprünglichen Schlussrechnungssumme und des jeweils vorhergehenden Abzuges errechnet werde. Die Bezugsgröße verkleinere sich also mit jeder umzulegenden Position.
Folge dieser Vorgehensweise wäre, dass die abziehbaren Beträge geringer ausfallen würden, als wenn man immer die ursprüngliche Schlussrechnungssumme zu Grunde legen würde. Der vom Auftraggeber letztendlich zu entrichtende Werklohn würde bei dieser Vorgehensweise am Ende zu Gunsten des Unternehmers geringfügig höher ausfallen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auszugehen ist bei der Ermittlung der einzelnen Abzüge für jede umzulegende Position grundsätzlich von der ursprünglichen Schlussrechnungssumme - es sei denn, etwas Abweichendes wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart.
Ein eventuell gewährter Skonto ist für die Berechnung der gemäß der Umlageklauseln vorzunehmenden Abzüge außer Acht zu lassen, der Skonto beeinflusst nicht den vertraglich vereinbarten Preis, sondern gewährt dem Auftraggeber lediglich eine Art „Belohnung“ für ein bestimmtes Zahlungsverhalten, z.B. die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist.
Von der ursprünglichen Schlussrechnungssumme sind sodann – eine entsprechende Vereinbarung vorausgesetzt - die Kosten für Bauwesenversicherung, Baustrom, etc., in Abzug zu bringen.
Eine bestimmte Reihenfolge, in der diese Abzüge vorzunehmen sind, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insbesondere existiert keine gesetzliche Regelung, dass sich der Betrag, zu dem die Abzüge prozentual ins Verhältnis zu setzen sind, aus dem Wert der jeweils vorhergehenden Subtraktion errechnet. Bei der Ermittlung der Höhe der gemäß der Umlageklauseln vorzunehmenden Abzüge ist daher, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, bei jeder umlagefähigen Position von der ursprünglichen Schlussrechnungssumme auszugehen.