
FAQ zur Beitragsordnung
In ihrer Sitzung am 3. Juni 2025 hat die Vertreterversammlung eine grundsätzliche Änderung der Beitragsordnung beschlossen, die nach Genehmigung durch das Hessische Wirtschaftsministerium am 01.01.2026 in Kraft treten wird.
Eine wesentliche Änderung ist, dass die im Beruf tätigen Pflichtmitglieder künftig in der Regel einen einheitlichen Beitrag entrichten, unabhängig davon, ob sie selbstständig tätig sind oder nicht.
Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die novellierte Beitragsordnung finden Sie hier:
Unabhängig von der Beschäftigungsart ist der Mitgliedsbeitrag für alle im Beruf tätigen Pflichtmitglieder gleich (sogenannter Regelbeitrag). Es wird nicht mehr unterschieden zwischen selbstständiger oder nicht selbstständiger Tätigkeit. Alle Berufsgesellschaften entrichten den vollen Regelbeitrag. Angestellte und Beamte müssen keine Erklärung zur Nichtselbstständigkeit oder selbstständigen Nebentätigkeit abgeben.
25 Prozent des von der Vertreterversammlung jeweils im Dezember für das Folgejahr festzulegenden Regelbeitrags entrichten:
- Mitglieder, die eine Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen und den Beruf nicht mehr ausüben,
- Mitglieder, die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, keine Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, den Architektenberuf nicht ausüben und als nicht mehr tätig in einem Berufsverzeichnis eingetragen sind,
- freiwillige Mitglieder zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit.
50 Prozent des von der Vertreterversammlung jeweils im Dezember für das Folgejahr festzulegenden Regelbeitrags entrichten:
- Pflichtmitglieder der AKH, die zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in ein Berufsverzeichnis der AKH bereits Pflichtmitglied in einer anderen Länderarchitektenkammer waren und dies auch weiterhin sind,
- freiwillige Mitglieder der AKH, die Pflichtmitglieder einer anderen Länderarchitektenkammer sind.
Während der Elternzeit sind 25 Prozent des Regelbeitrags zu entrichten, sofern der Architektenberuf nicht ausgeübt wird und im Berufsverzeichnis die Umtragung zur Beschäftigungsart „nicht mehr berufstätig“ erfolgt ist.
Sie haben mehrere Möglichkeiten:
- Antrag auf Fristverlängerung
- Antrag auf Ratenzahlung
- Antrag auf Stundung
Wie bisher auch kann der Mitgliedsbeitrag auf formlosen Antrag ermäßigt oder gestundet werden, wenn dies zur Vermeidung von Härten, insbesondere sozialen Härten, erforderlich ist. Dies kann zum Beispiel gelten bei Arbeitslosigkeit, Langzeiterkrankung, oder Schwerbehinderung, wenn dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einkommensmäßig beeinträchtigt wird. Maßgebend sind alle wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Umstände des Mitglieds, die durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden müssen.
Formlos per Mail an info@ akh.de oder per Post an
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Bierstadter Straße 2
65189 Wiesbaden
Ein Ermäßigungsantrag kann bis zum 31.03. des Folgejahres gestellt werden.
Nein, eine rückwirkende Umtragung / Löschung ist nicht möglich. Es gilt das Eingangsdatum des schriftlichen Antrags bei der Kammer. Eine Umtragung / Löschung wird zum Ersten des Monats, der auf den Eingang des unterschriebenen Antrags bei der AKH folgt, beitragswirksam.
Nein, in diesem Fall bleibt es bei dem Beitrag von 60 Euro.
Eine Umtragung / Löschung wird zum Ersten des Monats, der auf den Eingang des unterschriebenen Antrags bei der AKH folgt, beitragswirksam. Der Beitrag beträgt dann 25 Prozent des Regelbeitrags.
Mitglieder sind ab dem 70. Lebensjahr beitragsfrei, wenn sie den Architektenberuf nicht mehr ausüben und als nicht mehr tätig im Berufsverzeichnis eingetragen sind.
- Auswärtige freiwillige AKH-Mitglieder, die in einer anderen Kammer Pflichtmitglied sind, zahlen 50 Prozent des Regelbeitrags.
- Pflichtmitglieder der AKH, die zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in ein Berufsverzeichnis der AKH bereits Pflichtmitglied in einer anderen Länderarchitektenkammer waren und dies auch weiterhin sind, zahlen 50 Prozent des Regelbeitrags (Doppelmitgliedschaft).
Freiwillige Mitglieder zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit entrichten 25 Prozent des von der Vertreterversammlung jeweils im Dezember für das Folgejahr festzulegenden Regelbeitrags.
Der Jahresbeitragsbescheid wird Anfang Februar erstellt und per Post zugeschickt. Ein Versand per E-Mail ist nicht möglich. Der Beitragsbescheid unterliegt nicht den Regelungen für eine elektronische Rechnung.
Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist bis zum 31.03. zu entrichten.
Wenn ein Lastschriftmandat erteilt wird, wird der Beitrag hälftig zum 31.03. sowie zum 31.08. des jeweiligen Jahres eingezogen. Ein Lastschriftmandat kann mit dem entsprechenden Formular, das als Anlage zum Beitragsbescheid verschickt wird, erteilt werden oder unterjährig formlos per Mail.