Cantón Thielen Architekten/Vor­bild­liche Bauten 2008

Attraktive Alters­vorsorge

Die Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen bietet ihren Mitgliedern eine attraktive Altervorsorge. Die Kammer ist angeschlossen an das Versorgungswerk der Architekten­kammer Nordrhein-Westfalen. Dieses Versorgungswerk ist auch zuständig für die Mitglieder der Architekten­kammer Bremen, der Architekten­kammer des Saarlandes und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. 

Anders als bei der gesetzlichen Renten­versicherung werden die eingenommenen Beiträge individuell angespart. Das Versorgungswerk basiert auf dem Prinzip der Kapitaldeckung. Die Beiträge der Versicherten werden also vermögensbildend angelegt. So erwirtschaftet das Versorgungswerk über den Versicherungs­zeitraum einen signifikanten Mehrbetrag.

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu folgenden Themen:

Für telefonische Auskünfte rufen Sie einfach die Mit­arbeiter­*innen des Versorgungswerks der Architekten­kammer Nordrhein-Westfalen an. Diese stehen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.

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Renten­versicherungs­pflicht und Befreiungsmöglichkeiten angestellter Ar­chi­tekt*in­nen zugunsten des Versorgungswerks

(Stand: April 2014) 

Zukünftig muss bei jedem Arbeitgeberwechsel und bei jeder nicht nur geringfügigen Änderung des Tätigkeitsbereiches jeweils ein neuer Befreiungs­antrag gestellt werden. Dies erfolgt seit dem 01. Januar 2023 ausschließlich auf elektronischem Wege.

1. Neues zur Renten­versicherungs­pflicht von angestellten Ar­chi­tekt*in­nen

Zur Vermeidung einer doppelten Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Renten­versicherung und im jeweiligen berufs­ständischen Versorgungswerk müssen sich angestellte Ar­chi­tekt*in­nen von der Deutschen Renten­versicherung (DRV) befreien lassen. War nach der bisherigen Praxis der DRV und einer früheren Entscheidung des Bundessozialgerichts davon auszugehen, dass eine einmal ausgesprochene Befreiung zugunsten des Versorgungswerks auch zukünftige Tätigkeiten im  Berufsfeld von Architekten umfasste, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr davon auszugehen.

Das Gericht hat festgestellt, dass zukünftig bei jedem Arbeitgeberwechsel und bei jeder nicht nur geringfügigen Änderung des Tätigkeitsbereiches jeweils ein neuer Befreiungs­antrag zu stellen ist. In Verbindung mit einer zunehmend restriktiven Haltung der DRV ergeben sich daraus für die betroffenen angestellten Ar­chi­tekt*in­nen möglicherweise weitreichende Konsequenzen und Handlungsnotwendigkeiten. Insbesondere drohen Nachzahlungsverpflichtungen in die gesetzliche Rentenkasse, die in erster Linie den/die Arbeitgeber*in, aber auch den/die Arbeitnehmer/in selbst betreffen können. Daher gilt es, im Hinblick auf die gesetzlichen Befreiungsmöglichkeiten frühzeitig für klare Verhältnisse zu sorgen.

2. Urteile des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012

Nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichtes sind die Rechtswirkungen einer Befreiung von der gesetzlichen Renten­versicherungs­pflicht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI – SGB VI) auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis, für welches die Befreiung beantragt und erteilt wurde sowie die darin ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Es ist also zukünftig bei jedem Wechsel zwingend ein neuer Befreiungs­antrag zu stellen. Dabei muss eine doppelte Prüfung vorgenommen werden:

  • Gibt es eine „wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld“ bei dem bisherigen Arbeitgeber oder
  • hat ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden? 

3. Voraussetzungen einer wirksamen Befreiung zugunsten der Versorgungswerke

Voraussetzung der Befreiung zugunsten der Architektenversorgung sind 

  • die Pflicht­mitgliedschaft in der Architekten­kammer (Sonder­regeln für Absolvent*innen),
  • die Pflicht­mitgliedschaft im Versorgungswerk,
  • die Ausübung der Architektentätigkeit sowie
  • ein entsprechender Befreiungs­antrag (eine Befreiung auf den Beginn der Beschäftigung erfolgt nur, wenn der Befreiungs­antrag innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der neuen Beschäftigung gestellt worden ist).

Wesentlicher Punkt in der Diskussion um das Vorliegen der materiellen Befreiungsvoraussetzungen ist aber die vom jeweiligen Angestellten ausgeübte berufsspezifische Architektentätigkeit. Was zu dieser Architektentätigkeit gehört, ergibt sich im Wesentlichen aus § 2 Hessisches Architekten- und Stadt­planergesetz, das die Berufs­aufgaben der jeweiligen Fach­richtungen benennt. 

Eine Befreiung kommt in der Regel in Betracht, wenn die konkrete Berufstätigkeit die durch Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen eines Architekten erfordert und die Tätigkeit von wesentlichen Elementen der Aufgaben eines Ar­chi­tek­turbüros geprägt ist. 

Als in jedem Fall berufsspezifische Architektentätigkeit akzeptiert die gesetzliche Renten­versicherung grundsätzlich die Tätigkeit von Ar­chi­tekt*in­nen in Ar­chi­tek­turbüros („klassische Architektentätigkeit“). 

Schwierigkeiten mit der Befreiung kann es dann geben, wenn angestellte Ar­chi­tekt*in­nen außerhalb dieses klassischen Berufs­bildes tätig sind oder allenfalls Randbereiche der klassischen Architektentätigkeit den Schwerpunkt der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ausmachen. 

4. Was ist in Problemfällen zu tun?

Entscheidend ist, dass die wesentlichen Tätigkeitsfelder der jeweiligen Beschäftigung unmissverständlich der Berufs­qualifikation „Architekt*in“, möglichst auch unter dieser Berufs­bezeichnung, zugeordnet werden. Das gilt bereits für die Stellenausschreibung, die innerbetriebliche Funktionsbeschreibung und den ausdrücklich auf die zentralen Aufgaben eines Architekten abgestellten Anstellungsvertrag. Ist die Stellenausschreibung nicht ausschließlich an Ar­chi­tekt*in­nen adressiert, kann nach der Rechtsprechung eine für mehrere Berufsgruppen ausgeschriebene Stelle sich durchaus in eine berufsgruppenspezifische, d.h. architekten­bezogene Richtung entwickeln (Sozialgericht Köln Az.: 36 R 1106/10). In jedem Fall sollte eine individualisierte Stellenbeschreibung der aktuellen Tätigkeit erfolgen, die möglichst unmittelbar Bezug auf die Berufs­aufgaben im Architektengesetz nimmt und auf die Nennung möglicher „Alternativ-Berufe“ verzichtet. Auch die HOAI kann als Argumentationshilfe herangezogen werden. 

In verbleibenden Zweifelsfällen sollte ein plausibles berufsrechtliches Votum der Architekten­kammer herangezogen werden, zumal das Bundessozialgericht die Berufsgesetze der Freien Berufe als maßgebliches Kriterium zur Bestimmung einer berufsgruppenspezifischen Tätigkeit akzeptiert hat. 

5. Was ist bei Altfällen zu beachten?

Für die Beurteilung von Altfällen ist nach Erklärungen der Deutschen Renten­versicherung der Zeitpunkt der Urteilsverkündung des Bundessozialgerichts (31.10.2012) von Be­deutung:

Für jede neu aufgenommene Beschäftigung nach dem 31.10.2012 ist ein Befreiungsverfahren durchzuführen. Entscheidend ist, ob nach diesem Datum eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes bei dem bisherigen Arbeitgeber (z. B. Änderung des Arbeitsvertrages) oder sogar ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat. Dann ist ein Befreiungs­antrag zu stellen.

Bei zurückliegenden Befreiungen mit nachfolgendem Arbeitgeberwechsel oder wesentlichen Änderungen der angestellten Tätigkeit vor dem 31.10.2012 ist zu empfehlen, aus Gründen der Rechtssicherheit eine Klärung durch einen neuen Befreiungs­antrag herbeizuführen. Im Übrigen führt die DRV regelmäßig Betriebsprüfungen durch. Kommt der/die Betriebsprüfer*in zu dem Ergebnis, dass keine Befreiung für das aktuell ausgeübte Beschäftigungsverhältnis mehr vorliegt, erfolgt die Aufforderung an den/die Architekt*in, diese bei der Deutschen Renten­versicherung neu zu beantragen. Wird die Befreiung abgelehnt, drohen Rückforderungen von Beiträgen und ggf. Säumniszuschläge bis zur Verjährungsgrenze durch die DRV (vgl. 6.).

Für Mitglieder im berufs­ständischen Versorgungswerk, die in der Vergangenheit für die Ausübung einer klassischen berufsspezifischen Tätigkeit befreit worden waren und – auch nach einem Arbeitsstellenwechsel vor dem 31.10.2012 – eine derartige Tätigkeit weiterhin ausüben, soll nach der Erklärung der Deutschen Renten­versicherung Vertrauensschutz gelten. Befreiungsanträge müssen zwingend erst bei einem weiteren Wechsel der Beschäftigung gestellt werden. Auf Wunsch ist zur Klarstellung aber auch eine Antragsstellung für die aktuell ausgeübte Beschäftigung möglich. Wird dabei die ausgeübte Tätigkeit als berufsspezifisch festgestellt, wird die Befreiung ab dem Datum der Antragstellung (nicht dem Beginn der Beschäftigung) ausgesprochen. In diesen Fällen will die DRV auf rückwirkende Forderungen wegen der verspäteten Befreiungsanträge verzichten.

Die DRV Bund erteilt keine nachträglichen Befreiungen für bereits beendete Beschäftigungsverhältnisse mehr. 

6. Mögliche Folgen unwirksamer Befreiung von der Renten­versicherungs­pflicht

Stellt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht im Nachhinein als unwirksam heraus, so sind die Renten­versicherungsbeiträge an die DRV nachzuzahlen. Grundsätzlich trifft den Arbeitgeber die Beitragsschuld (§ 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Anspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er fällig geworden ist (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Neben der Beitragsschuld drohen dem Arbeitgeber nach § 24 Abs. 2 SGB IV ggf. auch Säumniszuschläge, wenn dieser Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. 

Sofern ein Abzug unterblieben ist, darf der Arbeitgeber den Abzug von Renten­versicherungsbeiträgen nur bei den nächsten drei Lohn- und Gehaltszahlungen nachholen, danach ist ein Abzug nur möglich, wenn er ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28 g S. 3 SGB IV). 

Der Arbeitgeber hat keinen direkten Anspruch auf Rückzahlung der in diesem Zeitraum gezahlten Beiträge gegenüber dem Versorgungswerk. Der Arbeitnehmer kann allerdings für den unverjährten Zeitraum vom Versorgungswerk die entsprechenden Beiträge zurückerstattet erhalten oder eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen, dass die Rückerstattung an diesen erfolgt. Abgezogen werden etwaige Mindest­versicherungs­beiträge wegen der Pflicht­mitgliedschaft beim Versorgungswerk.

7. Ausblick

Es ist damit zu rechnen, dass bei einer Betriebsprüfung der Arbeitgeber diese Sachverhalte im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überprüft werden. Angestellte Ar­chi­tekt*in­nen, die nicht in einem Ar­chi­tek­turbüro beschäftigt sind, sollten im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber daher frühzeitig eine Klärung des Sachverhalts veranlassen und einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Renten­versicherungs­pflicht über das Versorgungswerk stellen. Dem Antrag sollte zum Nachweis berufsspezifischer Beschäftigung eine genaue Tätigkeitsbeschreibung unter Bezugnahme auf die Berufs­aufgaben im jeweiligen Architektengesetz beigelegt werden. 

Digitaler Befreiungs­antrag

Über die Entscheidung der Renten­versicherung werden Antragsteller*innen auch bei digitaler Antragstellung weiterhin schriftlich, das Versorgungswerk auf elektronischem Wege informiert.

Angestellte müssen ihre Arbeitgeber noch bis zum 31. Dezember 2024 selbst über die Entscheidung des Versorgungswerks informieren. Ab dem 1. Januat 2025 ist der Renten­versicherungsträger gesetzlich verpflichtet, den Arbeitgeber über seine Entscheidung elektronisch zu informieren.

Hier geht es zum digitalen

Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Renten­versicherungs­pflicht zugunsten des Versorgungswerks

Kontakt Versorgungswerk

Versorgungswerk der Architekten­kammer Nordrhein-Westfalen

Inselstraße 27
40479 Düsseldorf

Tel.: 0211 - 49238-0
Fax: 0211 - 49238-30
info(at)vw-aknrw.de 
www.vw-aknrw.de

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