AKH/Kirsten Bucher

Kammerwechsel

Die Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen ist für Sie zuständig, wenn Sie in Hessen beruflich tätig sind oder Ihren Haupt­wohn­sitz in Hessen haben.

Neuer Wohn- oder Geschäftssitz?

Sie haben einen neuen Wohn- oder Geschäftssitz außerhalb von Hessen? Hier finden Sie die Kontaktadressen der zuständigen Kammern (sortiert nach Bundesländern) für Ihren Wechsel des Geschäftssitzes.

Vereinfachtes Verfahren bei Löschung in der anderen Kammer. Bei angestrebter Doppelmitgliedschaft erfolgt kein vereinfachtes Verfahren. Alle Unterlagen müssen dann erneut vorgelegt werden.

 

Architekten­kammer Baden Württemberg

Danneckerstraße 54
70182 Stuttgart
Telefon: 0711 - 21 96-0
Telefax: 0711 - 21 96-1 03
info(at)akbw.de 
www.akbw.de

Vereinfachtes Verfahren. Studienabschluss muss nachgewiesen werden. Praktische Tätigkeit wird durch die Mitglied­schaft in der anderen Kammer nachgewiesen.

Bayerische Architekten­kammer

Waisenhausstraße 4
80637 München 
Telefon: 089 - 13 98 80-0
Telefax: 089 - 13 98 80-99
info(at)byak.de 
http://www.byak.de/

Vereinfachtes Verfahren. Eintragungs- oder Löschungsbescheinigung der anderen Länderkammer ausreichend. Führungszeugnis nicht älter als drei Monate.

Architekten­kammer Berlin

Karl-Marx-Allee 78
10243 Berlin 
Telefon: 030 - 29 33 07-0
Telefax: 030 - 29 33 07-16
kammer(at)ak-berlin.de
www.ak-berlin.de

Vereinfachtes Verfahren, wenn die Löschung nicht mehr als ein Jahr zurückliegt oder die Mitglied­schaft in der anderen Länderkammer noch besteht, erfolgt keine erneute Prüfung. Löschungsbescheinigung oder aktuelle Mitgliedsbescheinigung der anderen Länderkammer muss vorgelegt werden.

Brandenburgische Architekten­kammer

Kurfürstenstraße 52
14467 Potsdam
Telefon: 0331 - 27 59 1-0
Telefax: 0331 - 29 40 11
info(at)ak-brandenburg.de
www.ak-brandenburg.de

Keine Prüfung, wenn eine Mitglied­schaft bei einer anderen Länderkammer besteht und wenn Löschung nicht längere Zeit zurückliegt und ein zeitlicher Zusammen­hang besteht.

Architekten­kammer der Freien Hansestadt Bremen

Geeren 41/43
28195 Bremen
Telefon: 0421 - 17 00 07
Telefax: 0421 - 30 26 92
info(at)architektenkammer-bremen.de
www.akhb.de  

Modifiziertes Verfahren. Die Unterlagen werden in der anderen Länderkammer angefordert, es ist ein Nachweis einer dreijährigen Praxis erforderlich. Ein Projekt muss zusätzlich nachgewiesen werden, um drei Jahre auszufüllen.

Hamburgische Architekten­kammer

Grindelhof 40
20145 Hamburg
Telefon: 040 - 44 18 41-0
Telefax: 040 - 44 18 41-44 
info(at)akhh.de
www.akhh.de

Vereinfachtes Verfahren. Die Mitgliedsbescheinigung neuesten Datums oder eine Löschungsbescheinigung der anderen Länderkammer sind ausreichend.

Architekten­kammer Mecklenburg-Vorpommern

Alexandrinenstraße 32 
19055 Schwerin 
Telefon: 0385 - 5 90 79-0
Telefax: 0385 - 5 90 79-99
info(at)architektenkammer-mv.de
www.architektenkammer-mv.de

Vereinfachtes Verfahren. Unterlagen werden in der anderen Länderkammer angefordert, die aktuelle Beschäftigung muss nachgewiesen werden.

Architekten­kammer Niedersachsen

Laveshaus
Friedrichswall 5
30159 Hannover 
Telefon: 0511 - 2 80 96-0
Telefax: 0511 - 2 80 96-19
info(at)aknds.de
www.aknds.de

Vereinfachtes Verfahren. Unterlagen werden auf Wunsch von der anderen Länderkammer angefordert.

Architekten­kammer Nordrhein-Westfalen

Zollhof 1
40221 Düsseldorf
Telefon: 0211 - 49 67-0
Telefax: 0211 - 49 67-99
info(at)aknw.de
www.aknw.de

Vereinfachtes Verfahren. Unterlagen werden in der anderen Länderkammer angefordert, keine Prüfung über berufliche Qualifikation.

Architekten­kammer Rheinland-Pfalz

Hindenburgplatz 6
55118 Mainz
Telefon: 06131 - 99 60 0
Telefax: 06131 - 61 49 26
lgs(at)akrp.de 
www.akrp.de

Vereinfachtes Verfahren bei Löschung in anderen Kammern. Bei angestrebter Doppelmitgliedschaft erfolgt kein vereinfachtes Verfahren. Unterlagen werden in der anderen Länderkammer angefordert. Erforderlich ist ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis und der aktuelle Lebenslauf.

Architekten­kammer des Saarlandes

Neumarkt 11
66117 Saarbrücken
Telefon: 0681 - 9 54 41-0
Telefax: 0681 - 9 54 41-11
info(at)aksaarland.de
www.aksaarland.de

Kein vereinfachtes Verfahren. Für eine Einzel­fall­prüfung müssen alle Unterlagen neu eingereicht werden.

Architekten­kammer Sachsen

Goetheallee 37
01309 Dresden
Telefon: 0351 - 3 17 46-0
Telefax: 0351 - 3 17 46-44
dresden(at)aksachsen.org
www.aksachsen.org

Vereinfachtes Verfahren. Unterlagen werden in der anderen Länderkammer angefordert.

Architekten­kammer Sachsen-Anhalt

Fürstenwall 3
39104 Magdeburg
Telefon: 0391 - 5 36 11-0
Telefax: 0391 - 5 36 11-13
info(at)ak-lsa.de
www.ak-lsa.de

Vereinfachtes Verfahren. Bestätigung der zuständigen Länderkammer,. dass Löschung erfolgt oder beantragt ist wegen Wechsel des Wohnsitzes oder der Niederlassung. Bei Doppelmitgliedschaft erfolgt kein vereinfachtes Verfahren. Unterlagen werden bei den anderen Länderkammern nicht angefordert.

Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel
Telefon: 0431 - 5 70 65-0
Telefax: 0431 - 5 70 65-25
info(at)aik-sh.de
www.aik-sh.de

Vereinfachtes Verfahren. Es genügt eine aktuelle Mitgliedsbescheinigung der anderen Länderkammer und Vorlage des Diploms.

Architekten­kammer Thüringen

Bahnhofstraße 39
99084 Erfurt 
Telefon: 0361 - 2 10 50-0
Telefax: 0361 - 2 10 50-50
info(at)architekten-thueringen.org
www.architekten-thueringen.org

Wechsel nach Hessen

Wer in einem anderen Bundesland in ein Berufsverzeichnis eingetragen ist oder war, kann bis zu drei Monate nach Löschung aus diesem Verzeichnis in einem vereinfachten Verfahren in ein bei der AKH geführtes Berufsverzeichnis eingetragen werden. Die erforderlichen Unterlagen werden bei der anderen Länderkammer angefordert. Ein polizeiliches Führungszeugnis muss vorgelegt werden.

Ansprech­partnerinnen

Kirsten Bucher

Eintragungsabteilung
Monika Pierenkemper
Dipl.-Ing. Innen­architektin
Telefon: 0611 1738-32

Kirsten Bucher

Eintragungsabteilung
Anja Schneider
Telefon: 0611 1738-31

Freiwillige Mitglied­schaft für Pflicht­mitglieder anderer Länderkammern

Müssen Sie in eine andere Länder­architekten­kammer als Pflicht­mitglied wechseln, können Sie Ihre Mitglied­schaft in der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen dennoch freiwillig weiterführen. Voraussetzung ist, dass Sie in Hessen weder Ihren Haupt­wohn­sitz haben noch Ihr eigenes Büro führen oder in Hessen hauptberuflich angestellt sind. 

In diesem Fall reduziert sich Ihr Mitgliedsbeitrag um 50 Prozent und Sie unterliegen nicht der Pflicht, in Hessen Ihre Fortbildung nachzuweisen.