Ergeben sich aus der Berufsausübung von Mitgliedern der Architektenkammern Streitigkeiten zwischen diesen untereinander oder mit privaten und öffentlichen Auftraggebern oder anderen Planern, kann die Anrufung des Schlichtungsausschusses der AKH eine für alle Beteiligten interessante Alternative zur Klageerhebung vor dem Zivilgericht darstellen.
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Schlichtung
Wenn die Fronten verhärtet sind und der einzige Ausweg die Klärung durch ein Gerichtsverfahren zu sein scheint, sollten Sie über ein Schlichtungsverfahren nachdenken.
Theoretisch können alle Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen (Architekt*innen, Landschafts- und Innenarchitekt*innen sowie Stadtplaner*innen) untereinander oder mit Dritten vor dem Schlichtungsausschuss verhandelt werden. Hauptsächlich wird der Schlichtungsausschuss im Falle von Honorarstreitigkeiten, Unstimmigkeiten aus dem Architektenvertrag sowie Schadensersatzansprüchen und Streitigkeiten aus Gesellschafts- sowie Arbeitsverhältnissen angerufen.
Das Schlichtungsverfahren bietet viele Möglichkeiten. Bei Uneinigkeit zwischen den Beteiligten kann im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens eine unverbindliche Vermittlung über die Streitpunkte vorgenommen und durch ein Schlichtungsgespräch oder die Unterbreitung eines Schlichtungsvorschlags eine einvernehmliche Lösung erzielt werden.
Ein Vergleichsabschluss in einem Schlichtungsverfahren beendet die Streitigkeit. Mit Abschluss eines Vergleiches kann derselbe Sachverhalt nicht mehr zwischen den Parteien zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gemacht werden.
Die Geschäftsstelle des Schlichtungs- und Schiedsausschusses der AKH berät Sie gerne zu der Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung vor dem Schlichtungs- und Schiedsausschuss der AKH. Sprechen Sie uns an!
Gute Gründe für ein Schlichtungsverfahren
Schnelle Klärung
Fachkundige Einschätzung
Unabhängige Beurteilung
Kostengünstige Lösung
Schnelle Klärung
Die Dauer eines Schlichtungsverfahrens von der Antragstellung bis zum Verhandlungstermin ist erheblich kürzer als bei einem Gerichtsverfahren (nicht länger als drei Monate). Es gibt in der Regel nur einen Termin, in dem die Parteien den Streitfall im Beisein des oder der Vorsitzenden und der Beisitzer*innen darstellen, erörtern und in den meisten Fällen auch endgültig beilegen.
Fachkundige Einschätzung
Den Vorsitz des Ausschusses hat jeweils ein Fachanwalt oder eine Fachanwältin im Bau- und Architektenrecht mit langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet. Ihm bzw. ihr stehen jeweils zwei erfahrene Architekt*innen als Beisitzer*innen zur Seite. Dies ermöglicht nicht nur eine rechtliche, sondern gleichzeitig auch die fachliche Beurteilung der Streitigkeit, ohne dass in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.
Unabhängige Beurteilung
Auch wennder Schlichtungsausschuss in den Räumen der AKH tagt, ist er in seinen Entscheidungen von der Kammer unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Die Mitglieder des Schlichtungs- und Schiedsausschusses sind verpflichtet, alle Streitgegenstände unparteiisch, sachlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen.
Kostengünstige Lösung
Die Kosten für ein Schlichtungsverfahren liegen in der Regel niedriger als die Kosten eines Gerichtsverfahrens. Dies ist möglich, da hier nicht, wie beispielsweise beim Landgericht, Anwaltszwang besteht, sondern die Parteien sich auch selbst vertreten können. Es müssen in der Regel auch keine Sachverständigen einbezogen werden, deren Kosten im Gerichtsverfahren die Parteien zu tragen haben.
Das Schlichtungsverfahren
Einleitung des Schlichtungsverfahrens
Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist beim Schlichtungsausschuss schriftlich mit Begründung und unter Beifügung etwa vorhandener Urkunden (Fotokopien) einzureichen. Aus der Begründung müssen sich der Sach- und Streitstand ergeben, die geltend gemachten Ansprüche sowie Name und Adresse der Beteiligten. Der Antrag ist vom Antragsteller oder der Antragstellerin, bei mehreren Antragsteller*innen von allen Antragsteller*innen, zu unterschreiben. Der Antrag ist im Original mit zwei weiteren Kopien einzureichen. Fehlende Kopien können nachgefordert werden oder auf Kosten der Partei durch die Geschäftsstelle des Schlichtungs- und Schiedsausschusses angefertigt werden.
Der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses informiert die andere Partei über den Antrag und holt ihre Zustimmung zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens ein, soweit nicht bereits eine vertragliche Vereinbarung über die Anrufung des Schlichtungsausschusses bei Streitigkeiten aus dem Architekten-, Innenarchitekten- oder Landschaftsarchitektenvertrag vorliegt. Die andere Partei wird aufgefordert, zu dem Schlichtungsantrag schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme sowie alle folgenden Unterlagen sind im Original mit zwei Kopien dem Ausschuss zur Verfügung zu stellen. Reichen die eingereichten Unterlagen und das Vorbringen nicht aus, fordert der oder die Vorsitzende von den Parteien ergänzende Angaben und Unterlagen.
Eröffnung des Schlichtungsverfahrens
Der oder die Vorsitzende prüft danach jeweils, ob das entsprechende Verfahren zulässig ist. Wann dies nicht der Fall ist, regelt die Schlichtungs- und Schiedsordnung der AKH.
Hierzu gehören z.B. Fälle, in denen bereits ein gerichtliches Verfahren in derselben Sache anhängig ist und die Parteien den Prozess zuvor nicht einvernehmlich zum Ruhen gebracht haben. Darüber hinaus wird geprüft, ob das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat. Letzteres kann daran scheitern, dass der Streitfall so umfangreich ist oder die andere Partei sich im Vorfeld so verhält, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Schlichtungsverfahren zu keinem Ergebnis gelangen wird.
Eignet sich das Verfahren nach Art und Umfang für eine Übertragung auf eine*n Einzelschlichter*in, weist der bzw. die Vorsitzende die Parteien darauf hin. Die Parteien können in diesem Fall einvernehmlich beantragen, das Verfahren durch die oder den Vorsitzende*n ohne Mitwirkung von Beisitzer*innen durchzuführen.
Schlichtungsverhandlung
Verhandlungen in Schlichtungsverfahren finden in der Regel in den Räumen der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen statt. Die Parteien sollten persönlich erscheinen. Es steht ihnen frei, einen Rechtsanwalt oder Beistand mitzubringen oder sich von diesem vertreten zu lassen. Er muss jedoch zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ausdrücklich berechtigt sein. Die Kosten für den Rechtsanwalt trägt die jeweilige Partei stets selbst.
Beide Parteien sollen den Schlichtern in der mündlichen Verhandlung ihre Sichtweise des Sachverhalts darstellen. Der Streitfall wird unter rechtlichen und fachlichen Gesichtspunkten behandelt. Anschließend wird den Parteien ein Einigungsvorschlag unterbreitet. Die Parteien können hierzu Änderungswünsche äußern, sie können ihn unverändert annehmen oder ablehnen.
Vergleich
Wird der Vergleichsvorschlag im Schlichtungsverfahren angenommen, wird der Wortlaut des Vergleiches unter genauer Angabe des Streitgegenstands festgehalten, vorgelesen, von den Parteien genehmigt und unterschrieben. Abschließend unterzeichnen die Mitglieder des Schlichtungsausschusses. Jede Partei erhält eine Ablichtung der Vergleichsurkunde.
Der Vergleich ist ein außergerichtlicher Vergleich im Sinne des § 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der mit dem Vergleich abgeschlossene Streit kann nicht erneut vor einem Gericht geltend gemacht werden.
Keine Einigung
Scheitert der Schlichtungsversuch und es kommt kein Vergleich zustande, erteilt der Schlichtungsausschuss auf Antrag eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung. In diesem Fall haben die Parteien die Möglichkeit, eine gerichtliche Klärung über den Zivilrechtsweg herbeizuführen.
Die Kosten für ein Schlichtungsverfahren ergeben sich aus der Kostenordnung für Schlichtungs- und Schiedsverfahren gemäß Schlichtungs- und Schiedsordnung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen. Sie sind in der Regel von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Die Gebühren sind in der Kostenordnung festgelegt:
Sie betragen bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend Umfang, Schwierigkeiten und Bedeutung der Sache bis zu 1.500 Euro.
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Grundgebühr 850 Euro. Hinzu kommen weitere Gebühren, die sich nach der Höhe des Streitgegenstands bemessen.
Die Grundgebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert
um
bis zu 5.000,00 €
100,00 €
bis zu 7.500,00 €
150,00 €
bis zu 10.000,00 €
200,00 €
bis zu 15.000,00 €
300,00 €
bis zu 20.000,00 €
400,00 €
bis zu 25.000,00 €
500,00 €
bis zu 30.000,00 €
600,00 €
bis zu 40.000,00 €
800,00 €
bis zu 50.000,00 €
1.000,00 €
bis zu 75.000,00 €
1.500,00 €
bis zu 100.000,00 €
2.000,00 €
bis zu 150.000,00 €
3.000,00 €
bis zu 200.000,00 €
4.000,00 €
bis zu 250.000,00 €
5.000,00 €
bis zu 300.000,00 €
6.000,00 €
Ab einem Gegenstandswert von 300.000 Euro erhöht sich die Gebühr je angefangene 100.000 Euro um 2 % des Streitwerts.
Bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung führt der Schlichtungs- und Schiedsausschuss ein Schiedsverfahren durch. Die Parteien bennenen aus den Mitgliedern des Schlichtungs- und Schiedsausschusses den oder die Schiedsrichter*in. Das Schiedsgericht führt nach Anhörung der Parteien einen mündlichen Schiedsgerichtstermin durch. In diesem wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Aufgrund der Rechts- und Beweislage fällt das Schiedsgericht einen verbindlichen Schiedsspruch, ähnlich einem Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung – nach einer Vollstreckbarerklärung durch das zuständige Oberlandesgericht – betrieben werden kann.
Daneben besteht ebenso wie in einem Zivilgerichtsverfahren die Möglichkeit sich vor dem Schiedsausschuss vergleichsweise zu einigen.
Ablauf eines Schiedsverfahrens
Ergebnis eines Schiedsverfahrens
Das Schiedsverfahren kann mit einem Vergleich, dem Beschluss des Schiedsgerichts der Verfahrensbeendigung oder einem Schiedsspruch beendet werden.
Ein Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Das bedeutet, dass gegen den Schiedsspruch in der Regel kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Der Schiedsspruch kann vom zuständigen Oberlandesgericht für vollstreckbar erklärt werden.
Wie teuer ist ein Schiedsverfahren?
Die Geschäftsstelle des Schlichtungs- und Schiedsausschusses erhält bei zwei Parteien eine pauschale Gebühr von 850,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Durchführung eines Schiedsverfahrens. Durch jede weitere Partei erhöht sich der vorgenannte Betrag um 20,00 Euro.
Die übrigen Kosten des Schiedsverfahrens unterliegen der zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung. Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, richtet sich die Vergütung nach §§ 4 und 5 der Kostenordnung für Schlichtungsverfahren/Schiedsverfahren gem. Schlichtungs- und Schiedsordnung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen.
Die Geschäftsstelle des Schlichtungs- und Schiedsausschusses der AKH berät Sie gerne zu der Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung vor dem Schlichtungs- und Schiedsausschuss der AKH. Sprechen Sie uns an!