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Schlichtung - Langwierige Gerichtsverfahren vermeiden

Ergeben sich aus der Berufsausübung von Mitgliedern der Architekten­kammern Streitig­keiten zwi­schen diesen untereinander oder mit privaten und öffentli­chen Auftraggebern oder anderen Planern, kann die Anrufung des Schlichtungsausschus­ses der AKH eine für alle Beteiligten interessante Alternative zur Klage­erhebung vor dem Zivilgericht dar­stellen.

Schlichtung

Wenn die Fronten verhärtet sind und der einzige Ausweg die Klärung durch ein Gerichtsverfahren zu sein scheint, sollten Sie über ein Schlichtungs­verfahren nachdenken.

Theoretisch können alle Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen (Ar­chi­tekt*in­nen, Land­schafts- und Innen­architekt*innen sowie Stadt­planer*innen) untereinander oder mit Dritten vor dem Schlichtungs­ausschuss verhandelt werden. Hauptsächlich wird der Schlichtungs­ausschuss im Falle von Honorarstreitigkeiten, Unstimmigkeiten aus dem Architekten­vertrag sowie Schadens­ersatz­ansprüchen und Streitigkeiten aus Gesellschafts-  sowie Arbeits­verhältnissen angerufen.

Das Schlichtungs­verfahren bietet viele Möglichkeiten. Bei Uneinigkeit zwischen den Beteiligten kann im Rahmen eines Schlichtungs­verfahrens eine unverbindliche Vermitt­lung über die Streitpunkte vorge­nommen und durch ein Schlichtungsge­spräch oder die Unterbreitung eines Schlichtungsvor­schlags eine einvernehmliche Lösung erzielt werden.

Ein Vergleichsabschluss in einem Schlichtungs­verfahren beendet die Streitigkeit. Mit Abschluss eines Vergleiches kann derselbe Sachverhalt nicht mehr zwischen den Parteien zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gemacht werden.

Gute Gründe für ein Schlichtungs­verfahren

Schnelle Klärung
Fachkundige Einschätzung
Unabhängige Beurteilung
Kostengünstige Lösung
Schnelle Klärung

Die Dauer eines Schlichtungs­verfahrens von der Antragstellung bis zum Verhandlungster­min ist erheblich kürzer als bei einem Gerichtsverfahren (nicht länger als drei Mo­nate). Es gibt in der Regel nur ei­nen Termin, in dem die Parteien den Streitfall im Bei­sein des oder der Vorsitzenden und der Beisitzer*innen darstel­len, erörtern und in den meisten Fällen auch endgültig beilegen.

Fachkundige Einschätzung

Den Vorsitz des Ausschusses hat jeweils ein Fachan­walt oder eine Fachan­wältin im Bau- und Architektenrecht mit langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet. Ihm bzw. ihr stehen je­weils zwei erfahrene Ar­chi­tekt*in­nen als Beisitzer*innen zur Seite. Dies ermöglicht nicht nur eine rechtliche, son­dern gleichzeitig auch die fachli­che Beurteilung der Streitigkeit, ohne dass in der Regel ein Sachver­ständigengutach­ten eingeholt werden muss.

Unabhängige Beurteilung

Auch wenn der Schlichtungs­ausschuss in den Räumen der AKH tagt, ist er in seinen Entscheidun­gen von der Kammer unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Die Mit­glieder des Schlichtungs- und Schiedsaus­schusses sind verpflichtet, alle Streitgegenstände unparteiisch, sach­lich und nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen.

Kostengünstige Lösung

Die Kosten für ein Schlichtungs­verfahren liegen in der Regel niedri­ger als die Kosten eines Gerichtsverfahrens. Dies ist möglich, da hier nicht, wie beispielsweise beim Land­gericht, Anwaltszwang besteht, sondern die Par­teien sich auch selbst vertreten können. Es müs­sen in der Regel auch keine Sachverständigen einbezogen werden, deren Kosten im Gerichtsverfahren die Par­teien zu tragen haben.

Das Schlichtungs­verfahren

AKH/Joachim Mildner

Einleitung des Schlichtungs­verfahrens

Ein Antrag auf Durch­führung eines Schlichtungs­verfahrens ist beim Schlichtungsaus­schuss schriftlich mit Begründung und unter Beifügung etwa vorhande­ner Urkunden (Fotokopien) ein­zurei­chen. Aus der Begründung müssen sich der Sach- und Streitstand ergeben, die geltend gemachten An­sprüche sowie Name und Adresse der Beteiligten. Der Antrag ist vom Antragsteller oder der Antragstellerin, bei mehreren Antragsteller*innen von allen Antragsteller*innen, zu unterschreiben. Der Antrag ist im Original mit zwei weiteren Kopien einzurei­chen. Fehlende Kopien können nachgefordert wer­den oder auf Kosten der Partei durch die Geschäfts­stelle des Schlichtungs- und Schieds­ausschusses angefertigt werden.

Der oder die Vorsitzende des Schlichtungs­ausschusses informiert die andere Partei über den Antrag und holt ihre Zustimmung zur Durch­führung des Schlichtungs­verfahrens ein, soweit nicht bereits eine vertragli­che Vereinbarung über die Anrufung des Schlich­tungsausschusses bei Streitigkeiten aus dem Architekten-, Innen­architekten- oder Landschafts­architekten­vertrag vorliegt. Die andere Partei wird aufgefordert, zu dem Schlichtungsan­trag schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme sowie alle folgenden Unterlagen sind im Original mit zwei Kopien dem Aus­schuss zur Verfügung zu stellen. Reichen die eingereichten Unterlagen und das Vorbrin­gen nicht aus, fordert der oder die Vorsit­zende von den Parteien ergänzende Angaben und Unterlagen.

 

Eröffnung des Schlichtungs­verfahrens

Der oder die Vorsitzende prüft danach jeweils, ob das entsprechende Verfahren zulässig ist. Wann dies nicht der Fall ist, regelt die Schlichtungs- und Schiedsordnung der AKH.

Schlichtungs- und Schiedsordnung der AKH (PDF)

Hierzu gehören z.B. Fälle, in denen bereits ein gericht­liches Verfah­ren in derselben Sache anhängig ist und die Parteien den Prozess zuvor nicht einver­nehmlich zum Ruhen gebracht haben. Darüber hinaus wird geprüft, ob das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat. Letzteres kann daran scheitern, dass der Streitfall so umfangreich ist oder die andere Par­tei sich im Vorfeld so ver­hält, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Schlichtungsverfah­ren zu keinem Ergebnis gelan­gen wird.

Eignet sich das Verfahren nach Art und Umfang für eine Übertragung auf eine*n Einzelschlichter*in, weist der bzw. die Vorsitzende die Parteien darauf hin. Die Parteien können in diesem Fall einvernehmlich beantragen, das Verfahren durch die oder den Vorsitzende*n ohne Mitwirkung von Beisitzer*innen durchzuführen.

 

Schlichtungsverhandlung

Verhandlungen in Schlichtungs­verfahren finden in der Re­gel in den Räumen der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen statt. Die Parteien sollten per­sönlich erscheinen. Es steht ihnen frei, einen Rechtsanwalt oder Beistand mitzubringen oder sich von diesem vertreten zu lassen. Er muss jedoch zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zu einem Ver­gleichsabschluss ausdrück­lich berechtigt sein. Die Kosten für den Rechts­anwalt trägt die jeweilige Par­tei stets selbst.

Beide Parteien sollen den Schlichtern in der mündli­chen Verhand­lung ihre Sichtweise des Sachverhalts darstellen. Der Streitfall wird unter rechtlichen und fachlichen Gesichtspunkten behandelt. Anschlie­ßend wird den Parteien ein Einigungsvorschlag unter­breitet. Die Par­teien können hierzu Änderungs­wün­sche äußern, sie können ihn unverändert anneh­men oder ableh­nen.  

Vergleich

Wird der Vergleichsvorschlag im Schlichtungs­verfahren angenommen, wird der Wortlaut des Vergleiches unter genauer Angabe des Streit­gegenstands festgehalten, vorgelesen, von den Parteien genehmigt und unterschrie­ben. Abschließend unterzeichnen die Mit­glieder des Schlichtungsaus­schusses. Jede Partei erhält eine Ablichtung der Vergleichsurkunde.

Der Vergleich ist ein außer­gerichtlicher Ver­gleich im Sinne des § 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der mit dem Vergleich abgeschlossene Streit kann nicht erneut vor einem Gericht geltend gemacht werden.

 

Keine Einigung

Scheitert der Schlichtungsversuch und es kommt kein Vergleich zustande, erteilt der Schlichtungs­ausschuss auf Antrag eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung. In diesem Fall ha­ben die Parteien die Möglichkeit, eine gerichtliche Klä­rung über den Zivilrechtsweg herbeizuführen.

Die Kosten für ein Schlichtungs­verfahren ergeben sich aus der Kostenordnung für Schlichtungs- und Schiedsverfahren gemäß Schlichtungs- und Schiedsordnung der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen. Sie sind in der Regel von beiden Par­teien je zur Hälfte zu tragen. Die Gebühren sind in der Kosten­ordnung festgelegt:

Sie betragen bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend Umfang, Schwierigkeiten und Be­deutung der Sache bis zu 1.500 Euro.

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Grundgebühr 850 Euro. Hinzu kommen weitere Gebühren, die sich nach der Höhe des Streit­gegenstands bemes­sen.

Die Grundgebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert

um

bis zu         5.000,00 €

100,00 €

bis zu         7.500,00 €

150,00 €

bis zu       10.000,00 €

200,00 €

bis zu       15.000,00 €

300,00 €

bis zu       20.000,00 €

400,00 €

bis zu       25.000,00 €

500,00 €

bis zu       30.000,00 €

600,00 €

bis zu       40.000,00 €

800,00 €

bis zu       50.000,00 €

1.000,00 €

bis zu       75.000,00 €

1.500,00 €

bis zu     100.000,00 €

2.000,00 €

bis zu     150.000,00 €

3.000,00 €

bis zu     200.000,00 €

4.000,00 €

bis zu     250.000,00 €

5.000,00 €

bis zu     300.000,00 €

6.000,00 €

 

Ab einem Gegenstandswert von 300.000 Euro erhöht sich die Gebühr je angefangene 100.000 Euro um 2 % des Streitwerts.

Auslagen für die Vergütung von Sachverständigen, die nicht Beisitzer sind, sowie die Entschädigung von Zeugen richten sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungs­gesetz (JVEG).

Das Schiedsverfahren

Bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung führt der Schlichtungs- und Schieds­ausschuss ein Schiedsverfahren durch. Die Parteien bennenen aus den Mitgliedern des Schlichtungs- und Schieds­ausschusses den oder die Schiedsrichter*in. Das Schiedsgericht führt nach Anhörung der Parteien einen mündlichen Schiedsgerichtstermin durch. In diesem wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Aufgrund der Rechts- und Beweis­lage fällt das Schiedsgericht  einen verbindlichen Schiedsspruch, ähnlich einem Urteil, aus dem die Zwangs­vollstreckung – nach einer Voll­streckbar­erklärung durch das zuständige Oberlandesgericht – betrieben werden kann.

Daneben besteht ebenso wie in einem Zivilgerichtsverfahren die Möglichkeit sich vor dem Schieds­ausschuss vergleichsweise zu einigen.

Ablauf eines Schiedsverfahrens

AKH/Joachim Mildner

Ergebnis eines Schiedsverfahrens

Das Schiedsverfahren kann mit einem Vergleich, dem Beschluss des Schiedsgerichts der Verfahrensbeendigung oder einem Schiedsspruch beendet werden.

Ein Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Das bedeutet, dass gegen den Schiedsspruch in der Regel kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Der Schiedsspruch kann vom zuständigen Oberlandesgericht für vollstreckbar erklärt werden.

Wie teuer ist ein Schiedsverfahren?

Die Geschäfts­stelle des Schlichtungs- und Schieds­ausschusses erhält bei zwei Parteien eine pauschale Gebühr von 850,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Durch­führung eines Schiedsverfahrens. Durch jede weitere Partei erhöht sich der vorgenannte Betrag um 20,00 Euro.

Die übrigen Kosten des Schiedsverfahrens unterliegen der zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung. Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, richtet sich die Vergütung nach §§ 4 und 5 der Kostenordnung für Schlichtungs­verfahren/Schiedsverfahren gem. Schlichtungs- und Schiedsordnung der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen.

Weitere In­for­ma­tio­nen

Justizvollzugs- u. Entschädigungsgesetz