TU Darm­stadt FB Ar­chi­tek­tur/Jacob Philipp Weise

Studieren in Hessen

Der Weg von der Ausbildung im jeweiligen Fachbereich einer Hochschule bis zur Berechtigung, eine der Berufs­bezeichnungen „Architekt*in“, „Innen­architekt*in“, „Landschafts­architekt*in“ oder „Stadt­planer*in“ führen zu dürfen, ist gesetzlich geregelt. Abhängig von der Art des Hoch­schul­abschlusses (Bachelor oder Master), der Regelstudienzeit und den Studien­inhalten gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

Das Studium an Hessischen Hochschulen

Die An­ge­bote und Ausbildungen an den verschiedenen Hochschulen können im Ein­zelnen durchaus unterschiedlich sein; denn die gesetzlich verbriefte Unabhängigkeit von Forschung und Lehre gibt den Hochschulen das Recht, ihre Studiengänge nicht nur selbst zu organisieren, sondern auch deren Inhalte und Schwerpunkte – begleitet durch die Evaluierung durch Akkreditierungsagenturen - weitgehend selbst festzulegen. Hinzu kommt, dass die Modularisierung der neuen Bachelor- und Masterstudiengänge differenzierte Profilbildungen zulässt. 

Wer das Berufsziel Architekt*in (alle Fach­richtungen) hat, muss allerdings darauf achten, dass am Ende die Gesamtbilanz eine den Berufs­aufgaben entsprechende Ausbildung ergibt. Die Architekten­kammern beurteilen die Eintragungsfähigkeit (in ein Berufsverzeichnis) von Absolvent*innen der neuen Bachelor- und Masterstudiengänge anhand der Studiencurricula und der sogenannten „Diploma-Supplements“, die Bachelor- und Masterstudienzeugnissen beigefügt werden müssen. Daraus geht hervor, welche Studienfächer im Einzelnen konkret belegt worden sind. Nur wer damit nachweisen kann, dass er/sie das für den angestrebten Beruf Erforderliche studiert hat, kann mit die­sem Studienabschluss und der nachfolgenden Berufs­praxis die Eintragung in eines der Berufsverzeichnisse erlangen.

Ar­chi­tek­tur, Innen­architektur, Land­schafts­architektur oder Stadt­planung können in Hessen an den folgenden Ausbildungsstätten studiert werden: 

Fachbereich Ar­chi­tek­tur (FB 15)

L3|01
El-Lissitzky-Straße 1
64287 Darm­stadt

Ar­chi­tek­tur BA/MA

Fachbereich Ar­chi­tek­tur / Innen­architektur
Haardtring 100
64295 Darm­stadt

Ar­chi­tek­tur BA/MA / Innen­architektur BA/MA

Fachbereich 1: Ar­chi­tek­tur – Bauingenieurwesen - Geomatik
Nibelungenplatz 1
60318 Frank­furt am Main

Ar­chi­tek­tur BA/MA 

Umweltmanagement und Stadt­planung in Ballungs­räumen M. Eng.

Studiengang Land­schafts­architektur
Von-Lade-Straße 1
65366 Geisenheim

Land­schafts­architektur BA/MA

Umweltmanagement und Stadt­planung in Ballungs­räumen M. Eng.

Campus Gießen
Fachbereich Bau
Wiesenstraße 14
35390 Gießen

Ar­chi­tek­tur BA/MA 

Fachbereich Ar­chi­tek­tur und Bauingenieurwesen / Studiengang Ar­chi­tek­tur
Kurt-Schumacher-Ring 18
65197 Wies­ba­den

Fachbereich Design Informatik Medien / Studiengang Innen­architektur
Unter den Eichen 5
65195 Wies­ba­den

Ar­chi­tek­tur BA/MA Innen­architektur BA/MA

Umweltmanagement und Stadt­planung in Ballungs­räumen M. Eng.

Der Studienabschluss macht noch keinen Architekten

TU Darm­stadt FB Ar­chi­tek­tur/Jacob Philipp Weise

Ab wann darf ich mich Architekt*in nennen? Wer Ar­chi­tek­tur studiert und einen entsprechenden Hoch­schul­abschluss erworben hat, ist noch kein/e Architekt*in: 

Architekt*in, Innen­architekt*in, Landschafts­architekt*in und Stadt­planer*in sind wie z. B. Arzt/Ärztin und Rechtsanwalt/Rechstanwältin in Deutsch­land sogenannte „verkammerte Berufe“. Erst mit der Eintragung in ein Berufsverzeichnis einer Architekten­kammer erwirbt man das Recht, die geschützte Berufs­bezeichnung zu führen und selbstständig und eigenverantwortlich den Beruf Architekt*in, Innen­architekt*in, Landschafts­architekt*in oder Stadt­planer*in auszuüben. 

Von der Seite der Verbraucher*innen und damit der Auftraggeber*innen aus gesehen bedeutet die Kammermitgliedschaft des/der Auftragnehmer*in eine Qualitäts­sicherung zu seinen/ihren Gunsten. Er/sie darf sich darauf verlassen, dass ein gewisser Standard im Hinblick auf die Ausbildung, die Berufsausübung und die kontinuierliche Fortbildung gewahrt ist und der/die Berufsangehörige uneingeschränkt berufsfähig ist.  Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsverzeichnisse regeln die Archi­tektengesetze der Länder, in Hessen das Hessische Architekten- und Stadt­planerge­setz (HASG). 

Danach kann in Hessen in das Berufsverzeichnis des entsprechenden Fachgebietes eingetragen werden, wer:

1. eine den Berufs­aufgaben entsprechende berufsqualifizierende Ausbildung in einem Studiengang an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hoch­schule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen hat und
2. eine nachfolgende hauptberufliche praktische Tätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet erbracht hat (Berufs­praxis).

Erst mit der Eintragung in ein Berufsverzeichnis einer Architekten­kammer erwirbt der/die Eingetragene das Recht, die geschützte Berufs­bezeichnung zu führen und selbstständig und eigenverantwortlich den Beruf des/der Architekt*in, Innen­architekt*in, Landschafts­architekt*in oder Stadt­planer*in auszuüben.

Formale Anforderungen an das Studium

Neben den inhaltlichen Voraussetzungen gibt es für diejenigen, die das Ziel haben Architekt*in, Innen­architekt*in, Landschafts­architekt*in oder Stadt­planer*in zu werden, nach dem Hessischen Architekten- und Stadt­planergesetz (HASG) auch formale Anforderungen an das Studium: 

Eine berufsqualifizierende Ausbildung setzt grundsätzlich eine Regelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern innerhalb von vier Jahren auf Vollzeitbasis voraus. Das Studium muss an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung absolviert und mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen worden sein. 

Eine berufsqualifizierende Ausbildung setzt grundsätzlich eine Regelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern innerhalb von vier Jahren auf Vollzeitbasis voraus.

Danach führen z. B. folgende Studienabschlüsse unter der Voraussetzung, dass auch die sonstigen Bedingungen erfüllt sind, zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Kammer:

  • Bachelor-Abschluss nach vierjähriger Regelstudienzeit
  • Bachelor-Abschluss nach dreijähriger Regelstudienzeit und Master-Abschluss nach zweijähriger Regelstudienzeit

Zum Grundsatz des konsekutiven Studiums

Bachelor und Master müssen konsekutiv erfolgen. Nicht jedes fünfjährige Studium erfüllt allerdings automatisch die Voraussetzungen, die in dem Beitrag über die formalen Anforderungen an das Studium nach dem Hessischen Architekten- und Stadt­planergesetz (HASG) dargelegt sind. 

Die hes­si­schen Hochschulen und die Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen raten allen Studierwilligen und Studienanfänger*innen, die das Ziel haben, Architekt*in, Innen­architekt*in, Landschafts­architekt*in oder Stadt­planer*in zu werden, einen Master-Abschluss anzustreben.

Wird zunächst in diesen drei Studienbereichen ein sechssemestriger Bachelor-Stu­diengang absolviert und soll sich ein viersemestriger Master-Studiengang anschlie­ßen, so muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Studiengänge konsekutiv sind. Das heißt, dem Bachelor-Studiengang „Hochbau“ folgt ein Master-Studiengang „Hochbau“, dem Bachelor-Studiengang „Innen­architektur“ ein Master-Studien­gang „Innen­architektur“ und dem Bachelor-Studiengang „Land­schafts­architektur“ ein Master-Studiengang „Land­schafts­architektur". 

Ist dies nicht der Fall, wenn beispielsweise nach einem dreijährigen Bachelor-Stu­diengang „Hochbau“ ein zweijähriger Master-Studiengang „Innen­architektur“ ange­schlossen wurde, hat das grundsätzlich zur Folge, dass weder eine Eintragung in das Berufsverzeich­nis der Architekten noch in das der Innen­architekten Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen möglich ist.

Nach dem HASG ist zu unterscheiden, ob Stadt­planer*innen mit einer Ausbildung in der Fach­richtung Stadt­planung sowie Raumplanung oder mit einer Ausbildung in den Fach­richtungen Ar­chi­tek­tur, Bauingenieurwesen, Geographie, Land­schafts­architektur und Landschaftsplanung, Vermessungswesen oder Landespflege eingetragen werden wollen. 

Für Absolvent*innen mit einem dem Master-Abschluss vorausgehenden Bachelor-Ab­schluss in Stadt­planung oder Raumplanung gilt das Gleiche wie zuvor für die Eintragung in die Berufsverzeichnisse für Architekten (Hochbau), Innen­architekten und Land­schaftsarchitekten ausgeführt. 

Absolvent*innen mit einem dem Master-Abschluss vorausgehenden Bachelor-Abschluss in den Fach­richtungen Ar­chi­tek­tur, Bauingenieurwesen, Geographie, Land­schafts­architektur und Landschaftsplanung, Vermessungswesen oder Landespflege dagegen müssen einen Schwerpunkt oder ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium der Stadt­planung nachweisen. Dies kann im Einzelfall auch einen nichtkonsekutiven Studienablauf nach sich ziehen, wenn also auf einen Bachelor-Abschluss beispielsweise in Ar­chi­tek­tur ein Masterstudium der Stadtpla­nung folgt. Damit wäre die Regel-Eintragung - siehe auch den Beitrag über die formalen Anforderungen an das Studium - als Stadt­planer möglich. 

Bei Masterstudiengängen, die besondere Profilbildungen bzw. Spezialisierungen aufweisen, lässt sich oftmals nicht auf Anhieb eine Aussage darüber treffen, ob sie konsekutiv sind. 

Folgende Kriterien sind maßgeblich:

  • Absolvent*innen eines Masterstudienganges müssen ein mindestens dreijähriges, erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in einer der zur Eintragung in das Berufsverzeichnis befähigenden Fach­richtung (Ar­chi­tek­tur, Innen­architektur, Land­schafts­architektur, Stadt­planung) abgeschlossen haben. Ein solcher Bachelorabschluss muss Eingangsvoraussetzung für die Aufnahme des Masterstudiengangs sein. 
  • In dem Masterstudiengang sind wenigstens 60 ECTS-Punkte, jeweils bezogen auf die Fach­richtung, in der der Bachelorabschluss erworben wurde, nachzuweisen, um zu einer Eintragung in das jeweilige Berufsverzeichnis mit dem Master zu gelangen. Vorzugsweise sollte auch die Masterthesis diesen Fach­richtungsbezug aufweisen. 
  • Ist ein/e Absolvent*in eines Studienganges mit einer besonderen Profilierung in der Architekten- und Stadt­planer­kammer eintragungsfähig, heißt dies noch nicht, dass damit ein Anspruch auf die automatische Anerkennung des Abschlusses in anderen europäischen Staaten besteht. Dieser Anspruch ist erst dann durchsetzbar, wenn der Master als übereinstimmend mit der Europäischen Berufs­anerkennungs­richtlinie notifiziert ist. (Für die Beantragung der Notifizierung sind die Hochschulen zuständig.)

Fazit

TU Darm­stadt FB Ar­chi­tek­tur/Jacob Philipp Weise

Die hes­si­schen Hochschulen und die Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen raten allen Studierwilligen und Studienanfänger*innen, die das Ziel haben Architekt*in, Innen­architekt*in, Landschafts­architekt*in oder Stadt­planer*in zu werden, einen Master-Abschluss anzustreben. Hochschulen und Kammer sind der Auffassung, dass das min­destens fünfjährige, mit dem Master abgeschlossene Studium die notwendigen Kom­petenzen vermittelt, sich nach der erforderlichen berufspraktischen Tätigkeit als Architekt*in selbstständig und eigenverantwortlich auf dem Markt zu betätigen. Das bestätigt auch der Blick ins europäische Ausland, in dem in allen architekturbezogenen Fach­richtungen fünf Jahre Studienzeit die Regel sind. Das bedeutet aber auch, dass deutsche Akademiker*innen im Bereich der Ar­chi­tek­tur nur dann eine Chance haben, den Wettbewerb im europäischen Markt zu bestehen, wenn sie eine hochstehende und „europataugliche“ Ausbildung vorweisen können. Dreijährige Bachelor-Studiengänge können zwangsläufig die erforderlichen Kompe­tenzen in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht vermitteln. Der Abschluss ist deshalb nur ein Zwischenschritt zur erforderlichen Qualifikation. Er kann allenfalls Grundlage für eine Tätigkeit im großen Berufsfeld rund um das Planen, Bauen und Betreiben von Gebäuden, nicht aber ausreichende Grundlage für die Tätigkeit als Architekt*in, Innen­architekt*in, Landschafts­architekt*in oder Stadt­planer*in sein.

Eintragungsvoraussetzung

Die berufspraktische Tätigkeit

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Eine berufspraktische Tätigkeit ist eine der Voraussetzungen, um in ein Berufsverzeichnis der AKH eingetragen werden zu können.

Wichtige Fakten zur Berufs­praxis:

• Praxiserfahrung in der jeweiligen Fach­richtung

• Aufnahme der Berufs­praxis rechtzeitig anzeigen

• Fortbildungsmaßnahmen von 80 Unter­richts­stunden

• Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten

• Berufs­praxisverordnung checken

Weitere In­for­ma­tio­nen

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