Studieren in Hessen
Der Weg von der Ausbildung im jeweiligen Fachbereich einer Hochschule bis zur Berechtigung, eine der Berufsbezeichnungen „Architekt*in“, „Innenarchitekt*in“, „Landschaftsarchitekt*in“ oder „Stadtplaner*in“ führen zu dürfen, ist gesetzlich geregelt. Abhängig von der Art des Hochschulabschlusses (Bachelor oder Master), der Regelstudienzeit und den Studieninhalten gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
Das Studium an Hessischen Hochschulen
Die Angebote und Ausbildungen an den verschiedenen Hochschulen können im Einzelnen durchaus unterschiedlich sein; denn die gesetzlich verbriefte Unabhängigkeit von Forschung und Lehre gibt den Hochschulen das Recht, ihre Studiengänge nicht nur selbst zu organisieren, sondern auch deren Inhalte und Schwerpunkte – begleitet durch die Evaluierung durch Akkreditierungsagenturen - weitgehend selbst festzulegen. Hinzu kommt, dass die Modularisierung der neuen Bachelor- und Masterstudiengänge differenzierte Profilbildungen zulässt.
Wer das Berufsziel Architekt*in (alle Fachrichtungen) hat, muss allerdings darauf achten, dass am Ende die Gesamtbilanz eine den Berufsaufgaben entsprechende Ausbildung ergibt. Die Architektenkammern beurteilen die Eintragungsfähigkeit (in ein Berufsverzeichnis) von Absolvent*innen der neuen Bachelor- und Masterstudiengänge anhand der Studiencurricula und der sogenannten „Diploma-Supplements“, die Bachelor- und Masterstudienzeugnissen beigefügt werden müssen. Daraus geht hervor, welche Studienfächer im Einzelnen konkret belegt worden sind. Nur wer damit nachweisen kann, dass er/sie das für den angestrebten Beruf Erforderliche studiert hat, kann mit diesem Studienabschluss und der nachfolgenden Berufspraxis die Eintragung in eines der Berufsverzeichnisse erlangen.
Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung können in Hessen an den folgenden Ausbildungsstätten studiert werden:
Fachbereich Architektur (FB 15)
L3|01
El-Lissitzky-Straße 1
64287 Darmstadt
Fachbereich Architektur / Innenarchitektur
Haardtring 100
64295 Darmstadt
Fachbereich 1: Architektur – Bauingenieurwesen - Geomatik
Nibelungenplatz 1
60318 Frankfurt am Main
Umweltmanagement und Stadtplanung in Ballungsräumen M. Eng.
Studiengang Landschaftsarchitektur
Von-Lade-Straße 1
65366 Geisenheim
Landschaftsarchitektur BA/MA
Umweltmanagement und Stadtplanung in Ballungsräumen M. Eng.
FB 06 Architektur – Stadtplanung – Landschaftsplanung
Universitätsplatz 9
34127 Kassel
Architektur BA Architektur MALandschaftsarchitektur und Landschaftsplanung BA Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung MA
Stadt- und Regionalplanung BAStadt- und Regionalplanung MA
Campus Gießen
Fachbereich Bau
Wiesenstraße 14
35390 Gießen
Fachbereich Architektur und Bauingenieurwesen / Studiengang Architektur
Kurt-Schumacher-Ring 18
65197 Wiesbaden
Fachbereich Design Informatik Medien / Studiengang Innenarchitektur
Unter den Eichen 5
65195 Wiesbaden
Architektur BA/MA Innenarchitektur BA/MA
Umweltmanagement und Stadtplanung in Ballungsräumen M. Eng.
Der Studienabschluss macht noch keinen Architekten
Ab wann darf ich mich Architekt*in nennen? Wer Architektur studiert und einen entsprechenden Hochschulabschluss erworben hat, ist noch kein/e Architekt*in:
Architekt*in, Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in und Stadtplaner*in sind wie z. B. Arzt/Ärztin und Rechtsanwalt/Rechstanwältin in Deutschland sogenannte „verkammerte Berufe“. Erst mit der Eintragung in ein Berufsverzeichnis einer Architektenkammer erwirbt man das Recht, die geschützte Berufsbezeichnung zu führen und selbstständig und eigenverantwortlich den Beruf Architekt*in, Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in oder Stadtplaner*in auszuüben.
Von der Seite der Verbraucher*innen und damit der Auftraggeber*innen aus gesehen bedeutet die Kammermitgliedschaft des/der Auftragnehmer*in eine Qualitätssicherung zu seinen/ihren Gunsten. Er/sie darf sich darauf verlassen, dass ein gewisser Standard im Hinblick auf die Ausbildung, die Berufsausübung und die kontinuierliche Fortbildung gewahrt ist und der/die Berufsangehörige uneingeschränkt berufsfähig ist. Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsverzeichnisse regeln die Architektengesetze der Länder, in Hessen das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG).
Danach kann in Hessen in das Berufsverzeichnis des entsprechenden Fachgebietes eingetragen werden, wer:
1. eine den Berufsaufgaben entsprechende berufsqualifizierende Ausbildung in einem Studiengang an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen hat und
2. eine nachfolgende hauptberufliche praktische Tätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet erbracht hat (Berufspraxis).
Erst mit der Eintragung in ein Berufsverzeichnis einer Architektenkammer erwirbt der/die Eingetragene das Recht, die geschützte Berufsbezeichnung zu führen und selbstständig und eigenverantwortlich den Beruf des/der Architekt*in, Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in oder Stadtplaner*in auszuüben.
Formale Anforderungen an das Studium
Neben den inhaltlichen Voraussetzungen gibt es für diejenigen, die das Ziel haben Architekt*in, Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in oder Stadtplaner*in zu werden, nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) auch formale Anforderungen an das Studium:
Eine berufsqualifizierende Ausbildung setzt grundsätzlich eine Regelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern innerhalb von vier Jahren auf Vollzeitbasis voraus. Das Studium muss an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung absolviert und mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen worden sein.
Eine berufsqualifizierende Ausbildung setzt grundsätzlich eine Regelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern innerhalb von vier Jahren auf Vollzeitbasis voraus.
Danach führen z. B. folgende Studienabschlüsse unter der Voraussetzung, dass auch die sonstigen Bedingungen erfüllt sind, zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Kammer:
- Bachelor-Abschluss nach vierjähriger Regelstudienzeit
- Bachelor-Abschluss nach dreijähriger Regelstudienzeit und Master-Abschluss nach zweijähriger Regelstudienzeit
Zum Grundsatz des konsekutiven Studiums
Bachelor und Master müssen konsekutiv erfolgen. Nicht jedes fünfjährige Studium erfüllt allerdings automatisch die Voraussetzungen, die in dem Beitrag über die formalen Anforderungen an das Studium nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) dargelegt sind.
Die hessischen Hochschulen und die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen raten allen Studierwilligen und Studienanfänger*innen, die das Ziel haben, Architekt*in, Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in oder Stadtplaner*in zu werden, einen Master-Abschluss anzustreben.
Wird zunächst in diesen drei Studienbereichen ein sechssemestriger Bachelor-Studiengang absolviert und soll sich ein viersemestriger Master-Studiengang anschließen, so muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Studiengänge konsekutiv sind. Das heißt, dem Bachelor-Studiengang „Hochbau“ folgt ein Master-Studiengang „Hochbau“, dem Bachelor-Studiengang „Innenarchitektur“ ein Master-Studiengang „Innenarchitektur“ und dem Bachelor-Studiengang „Landschaftsarchitektur“ ein Master-Studiengang „Landschaftsarchitektur".
Ist dies nicht der Fall, wenn beispielsweise nach einem dreijährigen Bachelor-Studiengang „Hochbau“ ein zweijähriger Master-Studiengang „Innenarchitektur“ angeschlossen wurde, hat das grundsätzlich zur Folge, dass weder eine Eintragung in das Berufsverzeichnis der Architekten noch in das der Innenarchitekten Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen möglich ist.
Nach dem HASG ist zu unterscheiden, ob Stadtplaner*innen mit einer Ausbildung in der Fachrichtung Stadtplanung sowie Raumplanung oder mit einer Ausbildung in den Fachrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen, Geographie, Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung, Vermessungswesen oder Landespflege eingetragen werden wollen.
Für Absolvent*innen mit einem dem Master-Abschluss vorausgehenden Bachelor-Abschluss in Stadtplanung oder Raumplanung gilt das Gleiche wie zuvor für die Eintragung in die Berufsverzeichnisse für Architekten (Hochbau), Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten ausgeführt.
Absolvent*innen mit einem dem Master-Abschluss vorausgehenden Bachelor-Abschluss in den Fachrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen, Geographie, Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung, Vermessungswesen oder Landespflege dagegen müssen einen Schwerpunkt oder ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium der Stadtplanung nachweisen. Dies kann im Einzelfall auch einen nichtkonsekutiven Studienablauf nach sich ziehen, wenn also auf einen Bachelor-Abschluss beispielsweise in Architektur ein Masterstudium der Stadtplanung folgt. Damit wäre die Regel-Eintragung - siehe auch den Beitrag über die formalen Anforderungen an das Studium - als Stadtplaner möglich.
Bei Masterstudiengängen, die besondere Profilbildungen bzw. Spezialisierungen aufweisen, lässt sich oftmals nicht auf Anhieb eine Aussage darüber treffen, ob sie konsekutiv sind.
Folgende Kriterien sind maßgeblich:
- Absolvent*innen eines Masterstudienganges müssen ein mindestens dreijähriges, erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in einer der zur Eintragung in das Berufsverzeichnis befähigenden Fachrichtung (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung) abgeschlossen haben. Ein solcher Bachelorabschluss muss Eingangsvoraussetzung für die Aufnahme des Masterstudiengangs sein.
- In dem Masterstudiengang sind wenigstens 60 ECTS-Punkte, jeweils bezogen auf die Fachrichtung, in der der Bachelorabschluss erworben wurde, nachzuweisen, um zu einer Eintragung in das jeweilige Berufsverzeichnis mit dem Master zu gelangen. Vorzugsweise sollte auch die Masterthesis diesen Fachrichtungsbezug aufweisen.
- Ist ein/e Absolvent*in eines Studienganges mit einer besonderen Profilierung in der Architekten- und Stadtplanerkammer eintragungsfähig, heißt dies noch nicht, dass damit ein Anspruch auf die automatische Anerkennung des Abschlusses in anderen europäischen Staaten besteht. Dieser Anspruch ist erst dann durchsetzbar, wenn der Master als übereinstimmend mit der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie notifiziert ist. (Für die Beantragung der Notifizierung sind die Hochschulen zuständig.)
Fazit
Die hessischen Hochschulen und die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen raten allen Studierwilligen und Studienanfänger*innen, die das Ziel haben Architekt*in, Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in oder Stadtplaner*in zu werden, einen Master-Abschluss anzustreben. Hochschulen und Kammer sind der Auffassung, dass das mindestens fünfjährige, mit dem Master abgeschlossene Studium die notwendigen Kompetenzen vermittelt, sich nach der erforderlichen berufspraktischen Tätigkeit als Architekt*in selbstständig und eigenverantwortlich auf dem Markt zu betätigen. Das bestätigt auch der Blick ins europäische Ausland, in dem in allen architekturbezogenen Fachrichtungen fünf Jahre Studienzeit die Regel sind. Das bedeutet aber auch, dass deutsche Akademiker*innen im Bereich der Architektur nur dann eine Chance haben, den Wettbewerb im europäischen Markt zu bestehen, wenn sie eine hochstehende und „europataugliche“ Ausbildung vorweisen können. Dreijährige Bachelor-Studiengänge können zwangsläufig die erforderlichen Kompetenzen in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht vermitteln. Der Abschluss ist deshalb nur ein Zwischenschritt zur erforderlichen Qualifikation. Er kann allenfalls Grundlage für eine Tätigkeit im großen Berufsfeld rund um das Planen, Bauen und Betreiben von Gebäuden, nicht aber ausreichende Grundlage für die Tätigkeit als Architekt*in, Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in oder Stadtplaner*in sein.
Wichtige Fakten zur Berufspraxis:
• Praxiserfahrung in der jeweiligen Fachrichtung
• Aufnahme der Berufspraxis rechtzeitig anzeigen
• Fortbildungsmaßnahmen von 80 Unterrichtsstunden
• Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten
• Berufspraxisverordnung checken