Erläuterungen zum aktuellen Energieeinsparrecht
Erfüllungserklärung nach § 92 GEG – Vordrucke verbindlich eingeführt
Der Hessische Gesetzgeber hat mit Verordnung vom 07.06.2022 zwei Vordrucke für die Erfüllungserklärungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) für hessische Bauvorhaben verbindlich eingeführt.
Der erste Vordruck ist für neu zu errichtende Gebäude (§ 92 Abs. 1), der zweite für Änderungen an bestehenden Gebäuden (§ 92 Abs. 2) verpflichtend zu verwenden. Damit weist die Bauherrschaft oder die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen des GEG nach.
Der Bauherr bzw. Eigentümer muss die entsprechende Person beauftragen, die ihm die Erfüllungserklärung ausstellt. Sie ist den zuständigen Behörden (Gemeindevorstand oder Kreisausschuss) zu den in der Verordnung genannten Zeitpunkten vorzulegen.
Die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungserklärung wird in dem neuen § 3 Abs. 4 der Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung unter Bezug auf § 88 GEG geregelt. In Hessen darf die Erfüllungserklärung von Nachweisberechtigten für Wärmeschutz oder von den weiteren in § 88 Abs. 1 Nr. 2 – 4 GEG (als zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt) genannten Personen ausgestellt werden.
Bei Architekt*innen, die mit der Erstellung des bauordnungsrechtlichen Wärmeschutznachweises gemäß §§ 68 und 83 HBO beauftragt sind, bezieht sich die Pflicht auch auf die Ausstellung der Erfüllungserklärung nach GEG.
Architekt*innen, die mit der Erstellung des bauordnungsrechtlichen Wärmeschutznachweises nicht beauftragt sind, müssen die Bauherrschaft bzw. den Eigentümer bei entsprechenden Baumaßnahmen darüber aufklären, dass sie für die Erstellung und Überwachung des Wärmeschutznachweises gemäß §§ 68 und 83 HBO und des Erfüllungsnachweises nach § 92 GEG eine weitere Person beauftragen müssen.
Zum 29.11.2022 ist das neue Hessische Energiegesetz in Kraft getreten.
Mit den Änderungen wird das Energiegesetz an nachgeschärfte Klimaschutzziele angepasst. Das Erreichen der Klimaneutralität sowie die Deckung des Energieverbrauchs von Strom und Wärme zu 100 Prozent aus erneuerbaren Quellen wird nun bis zum Jahr 2045 festgeschrieben und muss daher fünf Jahre früher als bisher geplant erreicht werden.
Entsprechend diesen Zielen waren auch in der Hessischen Bauordnung Regelungen zu ergänzen. So soll z.B. der Einbau von Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen erleichtert werden, indem Abstandsregeln deutlich reduziert werden.
Änderung der HBO ab 29.11.2022Insbesondere landeseigenen Vorhaben kommt eine Vorbildfunktion zu. Für geeignete landeseigene Parkplätze ab 35 Stellplätzen ist über der Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren. Eine ähnliche Regelung soll auch für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen eines landeseigenen Gebäudes gelten. Unter anderem soll aber auch auf neuen geeigneten offenen nicht landeseigenen Parkplätzen mit mehr als 50 Stellplätzen künftig verpflichtend eine Photovoltaikanlage errichtet werden.
Um den Gebäudebestand energieeffizienter zu machen, sollen die Förderprogramme des Landes für die energetische Modernisierung von Gebäuden höhere Zuschüsse gewähren, wenn gesetzliche Mindeststandards übertroffen werden.
Das überarbeitete Energiegesetz sieht außerdem vor, dass Städte und Gemeinden ab 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kommunale Wärmepläne ausarbeiten müssen. Auf deren Grundlage sollen die Wärmeversorgung und die damit verbundenen Infrastrukturen langfristig effizienter und klimaneutraler sowie die Energieversorgung gesichert werden, z. B. durch die Nutzung der Abwärme von Rechenzentren zur Wärmeversorgung von Gebäuden. Das Land soll die Kommunen dabei finanziell unterstützen. Einen Wärmeplan müssen nach Angaben des Ministeriums 59 Kommunen erstellen, in denen rund die Hälfte der hessischen Bevölkerung lebt.
FAQ zur anstehenden GEG-Novelle
Die Abstimmung über die Novellierung des GEG (als sog. „Heizungsgesetz“ bekannt) im Bundestag wurde in den September 2023 verschoben. Die BAK hat auf der BAK-Internetseite zum GEG die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die geplanten Änderungen zusammengetragen und auch eine kurze Einschätzung des mehrfach überarbeiteten Referentenentwurfs veröffentlicht. Dort finden Sie auch eine entsprechende BAK-Pressemitteilung.
Info-Portal Energieeinsparung
Info-Portal EnergieeinsparungIm Info-Portal Energieeinsparung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) finden sich gesetzliche Regelungen, wichtige Informationen und hilfreiche Materialien rund um energiesparrechtliche Vorschriften. Die hier gesammelten Informationen richten sich in erster Linie an Architekten, Ingenieure, Energieberater und Handwerker. Hier sind auch wichtige Auslegungfragen zu den Paragrafen der EnEV sowie häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Energieausweisen zu finden.
AuslegungsfragenFAQ zu Energieausweisen