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Berufs­gesellschaften und Gesellschafts­recht - berufliche Risiken begrenzen

Sie wollen die Risiken aus Ihrer gesamtschuldnerischen Haftung als Selbständige*r mit anderen am Bau Beteiligten z. B. durch die Gründung einer Gesellschaft begrenzen? Binden Sie Ihre Kammer in diese Überlegungen von vornherein mit ein.

Die richtige Gesellschafts­form wählen

Bei der Wahl der Gesellschafts­form kommt es auf die individuellen Bedürfnisse der Partner/Gesellschafter an. Steht die Begrenzung der Haftung im Vordergrund? Soll es möglichst einfach in der steuerlichen Handhabung sein? Beschränkt das Berufsrecht die Wahl der Rechtsform?

Orientierungs­hilfen zu Gesellschaftsverträgen

Sie haben Fragen zu Gesellschaftsverträgen?

Im geschützten Mitgliederbereich finden Sie Orientierungs­hilfen zu Gesellschaftsverträgen für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Arbeitsgemeinschaft und eine Partner­schafts­gesellschaft (mbB) kostenfrei zum Download.

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Unterschied Planungs- und Berufs­gesellschaft

Planungs­gesellschaften führen keine gesetzlich geschützte Berufs­bezeichnung im Gesellschaftsnamen und sind in der Gestaltung ihrer Gesellschaftsverträge und der Zusammensetzung der Gesellschafter  weitestgehend frei. Der Gesellschaftszweck und  bzw. die Gesellschafterzusammensetzung einer Planungs­gesellschaft können jedoch Auswirkungen auf die Eintragung im Berufsverzeichnis haben.

Der Zusammenschluss frei­schaf­fender Kammermitglieder in einer Gesellschaft mit Personen, die keinem freien Beruf angehören, oder einer juristischen Person hat Auswirkungen auf die Eintragung des jeweiligen Kammermitgliedes im Berufsverzeichnis. Sie sind dann im Berufsverzeichnis in die Tätigkeitsart gewerblich oder baugewerblich umzutragen und müssen zukünftig die Berufs­bezeichnung stets mit dem Zusatz gewerblich bzw. baugewerblich führen.

Ein gewerblicher oder baugewerblicher Gesellschaftszweck der Gesellschaft führt ebenfalls zur Umtragung der Gesellschafter, wenn sie bisher als frei­schaf­fend eingetragen waren.

Sie haben Fragen zu den Erfordernissen einer Umtragung? Die Kolleginnen der Eintagungsabteilung beraten Sie gerne.

Sie benötigen einen Antrag für Umtragung? Auf Anfrage leiten wir Ihnen gerne einen zu.

Eintragungsabteilung
Monika Pierenkemper
Dipl.-Ing. Innen­architektin
Telefon: 0611 1738-32
Fax: 0611 1738-40

Eintragungsabteilung
Anja Schneider
Telefon: 0611 1738-31
Fax: 0611 1738-40

Berufs­gesellschaften sind Gesellschaften, die die gesetzlich geschützte Berufs­bezeichnung Architekt*in, Innen­architekt*in, Landschafts­architekt*in oder Stadt­planer*in bzw. davon abgeleitete Bezeichnungen (z.B. Ar­chi­tek­turbüro, Büro für Stadt­planung, Ar-Chi-Tektur Büro…) im Gesellschaftsnamen / in der Firma führen und in ein Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen werden. Der Gesellschafts­vertrag einer Berufs­gesellschaft muss den Anforderungen des § 6 Hessisches Architekten- und Stadt­planergesetz (HASG) entsprechen.

Gründung von Berufs­gesellschaften

Bei der Gründung von Berufs­gesellschaften sind die Vorgaben des Hessischen Architekten- und Stadt­planergesetzes zu beachten. Durch das Gesetz vorgegebene berufsrechtliche Regelungen sind in den Gesellschafts­vertrag aufzunehmen. Sie, Ihr Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater können der Rechts­abteilung den Vertragsentwurf vor der notariellen Beurkundung zur Prüfung und Rückmeldung mailen. Wurde schon im Vorfeld geprüft, kann die Kammer die Unbedenklichkeit unverzüglich bei Aufforderung durch das Registergericht erklären.

Das Merkblatt „Berufsausübung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft“ enthält wichtige In­for­ma­tio­nen zu den Besonderheiten, die bei der Gründung einer Berufs­gesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zwingend zu berücksichtigen sind. Es wird empfohlen, das Merkblatt auszudrucken und dem Rechtsanwalt/Notar zur Verfügung zu stellen, damit dieser die berufsrechtlichen Anforderungen bei der Abfassung des Gesellschafts­vertrages berücksichtigen kann.

Berufsausübung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft

Tipp

Lassen Sie den Gesellschafts­vertrag vor seiner notariellen Beurkundung durch die AKH prüfen, so vermeiden Sie unnötige Verzögerungen bei der Gesellschafts­gründung und -eintragung.

Sie, Ihr Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater können der Rechts­abteilung den Vertragsentwurf vor der notariellen Beurkundung zur Prüfung und Rückmeldung mailen.

Durch eine Vorabstimmung mit der Kammer wird vermieden, dass die Eintragung einer Gesellschaft beim Registergericht beantragt wird, die wegen Verstoßes gegen das Hessische Architekten- und Stadt­planergesetz nicht eintragungsfähig ist.

Wurde schon im Vorfeld geprüft, kann die Kammer die Unbedenklichkeit unverzüglich bei Aufforderung durch das Registergericht erklären.

Der Notar, der den Vertrag notariell beurkundet oder die Unterschriften notariell beglaubigt, übermittelt die Gesellschaftsanmeldung auf elektronischem Weg an das zuständige Register. Das Registergericht fordert die Architekten- und Stadt­planer­kammer zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Firmierung auf.

Die AKH prüft, ob die Anforderungen des HASG  eingehalten sind und eine ausreichende Berufs­haftpflicht­versicherung für die Gesellschaft abgeschlossen wurde und erklärt gegenüber dem Registergericht die Unbedenklichkeit, wenn die gesetzlichen Vorgaben des Hessischen Architekten- und Stadt­planergesetz  eingehalten wurden.

Übersicht über die Mindestsummen der Berufs­haftpflicht­versicherung

Änderungen bei bestehenden Gesellschaften

Die Zulässigkeit und Folgen einer Änderung bei einer bestehenden Gesellschaft (z. B. Änderung der Firma oder des Gesellschaftsnamens, die Aufnahme neuer und das Ausscheiden alter Gesellschafter*innen / Partner*innen sowie die Änderung des Gesellschaftszwecks oder Gesellschafts­vertrags) sollte mit der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen bereits im Vorfeld abgeklärt werden. Die rechtzeitige Einbindung der Kammer bei Überlegungen zu Veränderungsprozessen hilft, unerwünschte Folgen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Wird beispielsweise bei einer eingetragenen Berufs­gesellschaft eine juristische Person als Gesellschafter aufgenommen, liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Ziff. 4 HASG vor. Dies führt dazu, dass die Gesellschaft nicht länger die gesetzlich geschützte Berufs­bezeichnung oder eine davon abgeleitete Bezeichnung in der Firma führen darf. Die Konsequenz ist, dass die Gesellschaft umfirmieren muss mit den entsprechenden Folgen (z. B. Umgestaltung der Homepage, Änderung von Visitenkarten, Firmenschildern etc.)

Orientierungs­hilfen zum Gesellschafts­recht

Die Kammer bietet Orientierungs­hilfen sowohl für die Gründung von  Gesellschaften bürgerlichen Rechts als auch von Partner­schafts­gesellschaften, die Sie über den Bestellservice der AKH beziehen können.

Zu den Orientierungs­hilfen

Transparenzregister

Eintragungspflicht für GmbH und PartmbB im Transparenzregister

Das Transparenzregister dient der Geldwäscheprävention. Es enthält In­for­ma­tio­nen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften, also zu jenen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft steht.

Nicht eintragungspflichtig sind Einzelbüros und Büros, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden.

Juristische Personen (GmbH, AG) und eingetragene Personen­gesellschaften (OHG, KG, PartG) haben dem Register hingegen folgende Angaben der wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirt­schaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeiten.

Von dieser Mitteilungspflicht befreit waren bislang Gesellschaften, bei denen sich die Angaben ohnehin aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergaben. Diese Befreiung ist seit dem 1.8.2021 entfallen. Es gelten gestaffelte Übergangsfristen: Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Partner­schafts­gesellschaften müssen die mitteilungspflichtigen Angaben bis zum 30. Juni 2022 zur Eintragung übermitteln, Aktiengesellschaften bereits bis zum 31. März 2022.

Die Anmeldung zur Eintragung im Transparenzregister erfolgt auf elektronischem Wege. Für einen Eintrag im Register fallen Gebühren in Höhe von derzeit 4,80 Euro netto pro Jahr an. Diese werden vom Bundesanzeiger Verlag in Rechnung gestellt, der das Register im Auftrag des Bundes­finanz­ministeriums führt. Bei Verstößen gegen die Eintragungspflicht drohen hohe Bußgelder.

(Text: Dr. Sven Kerkhoff, Architekten­kammer Nordrhein-Westfalen)

Weiterführende In­for­ma­tio­nen

Informations­pflichten

GmbH und AG sowie die in das Handelsregister eingetragenen Einzelkaufleute und Personen­gesellschaften müssen ihre Geschäftsbriefe mit zusätzlichen Angaben versehen.

§ 37 a des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt: Geschäftsbriefe, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, müssen den vollständigen Firmennamen, die Rechtsform und den Sitz der Gesellschaft sowie das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, enthalten. Als Geschäftsbriefe gelten schriftliche Mitteilungen wie Briefe oder Bestellscheine, nicht aber Sendungen an einen unbestimmten Empfängerkreis wie z.B. Werbeschriften oder Werbemailings.

Für GmbHs und haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften regelt dies § 35 a GmbHG, verlangt jedoch zusätzlich, dass alle Geschäfts­führer*innen namentlich benannt werden.

Eine entsprechende Regelung für Aktiengesellschaften findet sich in § 80 AktienG. Aktiengesellschaften müssen darüber hinaus alle Vorstands­mitglieder unter Kennzeichnung des oder der Vorstands­vorsitzenden sowie den oder die Vorsitzende*n des Aufsichts­rats mit Vor- und Nachnamen angeben.

Die Unterlassung dieser sogenannten "Fußleistenpflicht" kann von den Registergerichten mit Zwangsgeldern bis zu 5.000,- Euro belegt werden.

Gleiches gilt für Geschäftsbriefe in E-Mail-Form.

Bei der Gestaltung der eigenen Internetseite müssen die Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz (TMG) beachtet werden. Sie werden auf der Homepage im Rahmen des Impressums angegeben.

Kammermitglieder, die auf ihrer Homepage über ihr Leis­tungsangebot informieren, gelten als Diensteanbieter im Sinne des TMG. Diensteanbieter haben im Zusammen­hang mit geschäftsmäßigen Telediensten allgemeine Informations­pflichten. Diese Informations­pflichten sind einzuhalten, denn ihre Verletzung kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden mit der Konsequenz, dass eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro drohen kann.

Folgende In­for­ma­tio­nen müssen auf der Internetseite leicht er­kenn­bar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein:

  1. Namen und die Anschrift, unter der das Kammermitglied niedergelassen ist. Bei einer juristischen Person ist der Sitz der Gesellschaft maßgeblich. Handelt es sich um eine juristische Person, ist zusätzlich die Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich, z. B. bei der GmbH der vertretungsberechtigte Gesellschafter.
    Die Postanschrift muss Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer enthalten. Die alleinige Angabe einer E-Mail-Adresse genügt den Anforderungen daher nicht.
     
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit dem Mitglied oder der Berufs­gesellschaft er­mög­lichen (Telefonverbindung), einschließlich der Adresse der elektronischen Post, d. h. der E-Mail-Adresse.
     
  3. Bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das sie eingetragen sind und die entsprechende Registernummer.
     
  4. Die Architekten­kammer, der das Kammermitglied angehört, als für die Eintragung zuständige Behörde/Aufsichtsbehörde.
     
  5. Die gesetzliche Berufs­bezeichnung (Architekt*in, Stadt­planer*in, Landschafts­architekt*in, Innen­architekt*in) und den Staat, in dem die Berufs­bezeichnung verliehen wurde, d. h. in Deutsch­land das jeweilige Bundesland.
     
  6. Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind. Bezüglich des Architektengesetzes und der Berufs­ordnung kann das Mitglied zum HASG auf der Homepage der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen verlinken.
     
  7. Die Angabe der Umsatz­steueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatz­steuergesetzes, falls eine solche existiert.
     
  8. Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Gesellschaften, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, müssen eine Angabe hierüber einstellen.