
FAQ zur Fortbildungsordnung
In ihrer Sitzung am 3. Juni 2025 hat die Vertreterversammlung eine Änderung der Fortbildungsordnung beschlossen, die nach Genehmigung durch das Hessische Wirtschaftsministerium am 1. Januar 2026 in Kraft treten wird.
Eine wesentliche Änderung betrifft den Fortbildungszyklus (Abrechnungszeitraum). Der bisherige vierjährige Abrechnungszeitraum wird ersetzt durch das Kalenderjahr. Zudem wird die durchgängige Überprüfung durch eine jährliche Stichprobenkontrolle ersetzt. Darüber hinaus wurde die Anlage zur Fortbildungsordnung, in der die Themenbereiche für anerkennungsfähige Fortbildungen definiert werden, neu und klarer gefasst.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur neuen Fortbildungsordnung finden Sie hier:
Der Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung unterliegen gem. § 17 Abs. 3 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) alle Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen.
Der Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung muss nicht erbracht werden
- von als nicht mehr berufstätig (R) in einem Berufsverzeichnis eingetragenen Mitgliedern für den Zeitraum der Eintragung als nicht mehr berufstätig
- sowie von Mitgliedern, die an Universitäten oder Fachhochschulen als Professoren oder Juniorprofessoren mit einem Umfang von mindestens vier Lehrveranstaltungsstunden im Sinne der Hessischen Lehrverpflichtungsverordnung tätig sind.
Nein, die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren, ab der keine Fortbildung mehr nachgewiesen werden musste, entfällt. Die Nachweispflicht besteht, solange der Architektenberuf ausgeübt wird.
Für Mitglieder, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der novellierten Fortbildungsordnung am 1. Januar 2026 das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, gibt es eine Übergangsregelung. Sie müssen auch weiterhin keinen Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungspflicht erbringen.
Auf Antrag werden AKH-Mitglieder für die Dauer einer Elternzeit von wenigstens drei Monaten von der Fortbildungsnachweispflicht (ggfs. anteilig) befreit, sofern keine Architektentätigkeit ausgeübt wird.
Auf Antrag werden Mitglieder bei Langzeiterkrankungen oder Berufsunfähigkeit von wenigstens drei Monaten von der Fortbildungsnachweispflicht befreit.
Es findet eine jährliche Stichprobenkontrolle von 10 Prozent der zum Nachweis verpflichteten Mitglieder statt. Diese werden aufgefordert, Fortbildungsnachweise für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.
Nein, Fortbildungsnachweise sind nur noch auf Anforderung der AKH vorzulegen (Stichprobenkontrolle). Fortbildungspunkte aus Veranstaltungen der Akademie der AKH werden weiterhin automatisch dem Fortbildungskonto gutgeschrieben.
Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr (jeweils vom 01.01. bis 31.12.).
Bisher mussten über einen Abrechnungszeitraum von vier Jahren insgesamt 32 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Nach der novellierten Fortbildungsordnung müssen ab dem 1. Januar 2026 pro Kalenderjahr acht Fortbildungspunkte nachgewiesen werden.
Ja, Fortbildungspunkte aus Veranstaltungen der Akademie der AKH werden weiterhin automatisch dem Fortbildungskonto gutgeschrieben. Extern erworbene Fortbildungspunkte werden nur noch im Rahmen der Stichprobenkontrolle nach Aufforderung vermerkt.
Nein
Wenn Sie im Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 mehr als 12 Fortbildungspunkte nachgewiesen haben, kann der Überschuss auf die folgenden Jahre (bis längstens 2028) übertragen werden. Dabei werden pro Kalenderjahr acht Fortbildungspunkte in Anrechnung gebracht. Dies gilt so lange, wie genügend Punkte verbleiben, um im Jahr der Stichprobe mit diesen Fortbildungspunkten die durchgehende Erfüllung der Nachweisverpflichtung in den vorangegangenen Jahren ab 2026 zu erfüllen.
Rechenbeispiel
Im Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 wurden 26 Fortbildungspunkte erworben. Im Jahr 2027 wird das Mitglied zu einer Stichprobe herangezogen. Dann ergibt sich folgende Rechnung: Für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 werden 12 Fortbildungspunkte „verbraucht“, es verbleiben 14 Punkte. Für das Kalenderjahr 2026 werden acht Fortbildungspunkte abgezogen, es verbleiben sechs Fortbildungspunkte. Daher sind für den Stichprobenzeitraum 2027 noch 2 Fortbildungspunkte nachzuweisen.
Durch einen Lehrgang erworbene, über die acht Fortbildungspunkte pro Kalenderjahr hinausgehende Fortbildungspunkte können nach der neuen Fortbildungsordnung auf Antrag bis zu drei Jahre übertragen werden.
Durch andere Veranstaltungsformate erworbene überzählige Fortbildungspunkte können auf Antrag lediglich in das Folgejahr übertragen werden.
Können für den Überprüfungszeitraum nicht genügend anrechenbare Fortbildungspunkte nachgewiesen werden, richtet sich wie bisher das weitere Verfahren nach den im HASG für den Fall der Verletzung von Berufspflichten vorgesehenen Regelungen (§ 18 HASG).
Fortbildungspunkte für ein Kalenderjahr können auf Antrag bis zum 30. April des Folgejahres nachgewiesen werden.
Ja
Ja, die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung durch eine andere Architektenkammer wird von der AKH übernommen.