FAQ zur Fortbildungsordnung

In ihrer Sitzung am 3. Juni 2025 hat die Vertreter­versammlung eine Änderung der Fortbildungsordnung beschlossen, die nach Genehmigung durch das Hessische Wirtschaftsministerium am 1. Januar 2026 in Kraft treten wird.

Eine wesentliche Änderung betrifft den Fortbildungszyklus (Abrechnungszeitraum). Der bisherige vierjährige Abrechnungszeitraum wird ersetzt durch das Kalenderjahr. Zudem wird die durchgängige Überprüfung durch eine jährliche Stich­proben­kontrolle ersetzt. Darüber hinaus wurde die Anlage zur Fortbildungsordnung, in der die Themenbereiche für anerkennungsfähige Fortbildungen definiert werden, neu und klarer gefasst.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur neuen Fortbildungsordnung finden Sie hier:

Der Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung unterliegen gem. § 17 Abs. 3 Hessisches Architekten- und Stadt­planergesetz (HASG) alle Mitglieder der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen.

Der Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung muss nicht erbracht werden

  • von als nicht mehr berufstätig (R) in einem Berufsverzeichnis eingetragenen Mitgliedern für den Zeitraum der Eintragung als nicht mehr berufstätig
     
  • sowie von Mitgliedern, die an Univer­sitäten oder Fachhochschulen als Professoren oder Juniorprofessoren mit einem Umfang von mindestens vier Lehrveranstaltungsstunden im Sinne der Hessischen Lehrverpflichtungsverordnung tätig sind.

Nein, die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren, ab der keine Fortbildung mehr nachgewiesen werden musste, entfällt. Die Nachweispflicht besteht, solange der Architektenberuf ausgeübt wird.

Für Mitglieder, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der novellierten Fortbildungsordnung am 1. Januar 2026 das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, gibt es eine Übergangsregelung. Sie müssen auch weiterhin keinen Nachweis über die Erfüllung der Fort­bildungs­pflicht erbringen.

Auf Antrag werden AKH-Mitglieder für die Dauer einer Elternzeit von wenigstens drei Monaten von der Fort­bildungs­nachweis­pflicht (ggfs. anteilig) befreit, sofern keine Architektentätigkeit ausgeübt wird.

Auf Antrag werden Mitglieder bei Langzeiterkrankungen oder Berufs­unfähigkeit von wenigstens drei Monaten von der Fort­bildungs­nachweis­pflicht befreit.
 

Es findet eine jährliche Stich­proben­kontrolle von 10 Prozent der zum Nachweis verpflichteten Mitglieder statt. Diese werden aufgefordert, Fortbildungsnachweise für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.

Nein, Fortbildungsnachweise sind nur noch auf Anforderung der AKH vorzulegen (Stich­proben­kontrolle). Fort­bildungs­punkte aus Veran­staltungen der Akademie der AKH werden weiterhin automatisch dem Fort­bildungs­konto gutgeschrieben.

Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr (jeweils vom 01.01. bis 31.12.).

Bisher mussten über einen Abrechnungszeitraum von vier Jahren insgesamt 32 Fort­bildungs­punkte nachgewiesen werden. Nach der novellierten Fortbildungsordnung müssen ab dem 1. Januar 2026 pro Kalenderjahr acht Fort­bildungs­punkte nachgewiesen werden.

Ja, Fort­bildungs­punkte aus Veran­staltungen der Akademie der AKH werden weiterhin automatisch dem Fort­bildungs­konto gutgeschrieben. Extern erworbene Fort­bildungs­punkte werden nur noch im Rahmen der Stich­proben­kontrolle nach Aufforderung vermerkt.

Nein

Wenn Sie im Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 mehr als 12 Fort­bildungs­punkte nachgewiesen haben, kann der Überschuss auf die folgenden Jahre (bis längstens 2028) übertragen werden. Dabei werden pro Kalenderjahr acht Fort­bildungs­punkte in Anrechnung gebracht. Dies gilt so lange, wie genügend Punkte verbleiben, um im Jahr der Stichprobe mit diesen Fort­bildungs­punkten die durchgehende Erfüllung der Nachweisverpflichtung in den vorangegangenen Jahren ab 2026 zu erfüllen.

Rechenbeispiel

Im Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 wurden 26 Fort­bildungs­punkte erworben. Im Jahr 2027 wird das Mitglied zu einer Stichprobe herangezogen. Dann ergibt sich folgende Rechnung: Für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 werden 12 Fort­bildungs­punkte „verbraucht“, es verbleiben 14 Punkte. Für das Kalenderjahr 2026 werden acht Fort­bildungs­punkte abgezogen, es verbleiben sechs Fort­bildungs­punkte. Daher sind für den Stichprobenzeitraum 2027 noch 2 Fort­bildungs­punkte nachzuweisen.
 

Durch einen Lehrgang erworbene, über die acht Fort­bildungs­punkte pro Kalenderjahr hinausgehende Fort­bildungs­punkte können nach der neuen Fortbildungsordnung auf Antrag bis zu drei Jahre übertragen werden.

Durch andere Veranstaltungsformate erworbene überzählige Fort­bildungs­punkte können auf Antrag lediglich in das Folgejahr übertragen werden.

Können für den Überprüfungszeitraum nicht genügend anrechenbare Fort­bildungs­punkte nachgewiesen werden, richtet sich wie bisher das weitere Verfahren nach den im HASG für den Fall der Verletzung von Berufspflichten vorgesehenen Regelungen (§ 18 HASG).

Fort­bildungs­punkte für ein Kalenderjahr können auf Antrag bis zum 30. April des Folgejahres nachgewiesen werden.

Ja

Ja, die Anerkennung einer Fort­bildungs­veranstaltung durch eine andere Architekten­kammer wird von der AKH übernommen.