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Die Mitglied­schaft in der AKH bietet viele Vorteile

Die AKH unter­stützt ihre Mitglieder mit einem breiten Serviceangebot bei ihrer Berufsausübung. Sie führt die Berufsverzeichnisse, macht sich auf po­li­ti­scher Ebene für die Belange des Berufs­stands stark und setzt sich für die Bau­kultur ein. Erfahren Sie mehr über die Vorteile einer Eintragung bei der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen.

Berechtigung zur Führung der Berufs­bezeichnungen 

Mit der Eintragung in ein Berufsverzeichnis werden Sie Mitglied der AKH und erwerben die Berechtigung, die Berufs­bezeichnung Architekt*in, Innen­architekt*in, Landschafts­architekt*in oder Stadt­planer*in zu führen. Diese Berufs­bezeichnungen sind durch das Hessische Architekten- und Stadt­planergesetz umfassend geschützt. Wer eine dieser Berufs­bezeichnungen unerlaubt führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann. 

Weitere In­for­ma­tio­nen

Eigene, berufs­ständische Alters­vorsorge 

Mitglieder der AKH zahlen ihre Renten­versicherungsbeiträge nicht an die Deutsche Renten­versicherung, sondern profitieren von einer eigenen, berufs­ständischen Alters­vorsorge. Mit der Aufnahme der Mitglied­schaft in der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen werden Sie automatisch auch Mitglied im Versorgungswerk der Architekten­kammer Nordrhein-Westfalen. Die Zugehörigkeit zum Versorgungswerk garantiert Ihnen und Ihrer Familie eine leistungsstarke Absicherung im Alter oder bei Berufs­unfähigkeit.In­for­ma­tio­nen zum Versorgungswerk

Vertretung der berufs­ständischen Interessen durch die AKH

Die AKH vertritt die berufs­ständischen Interessen in der Öffentlichkeit. Insbesondere auf po­li­ti­scher Ebene macht die AKH sich für die Belange des Berufs­stands und eine Ver­besse­rung der Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder stark. Viele Kammermitglieder unterstützen die AKH dabei durch ehrenamtliches Engagement in den Kammergremien.

Mitwirken in den Gremien der AKHPositionen

Umfangreiches Beratungs­angebot

Die Kammer unter­stützt ihre Mitglieder durch ein umfangreiches Beratungs­angebot. Die Beratung erfolgt telefonisch, schriftlich, durch Pubikationen, Veran­staltungen und vieles mehr. Selbstverständlich können auch persönliche Beratungstermine vereinbart werden.

Zum Beratungs­angebot der AKH

Deutsches Architekten­blatt kostenlos

Als Mitglied der AKH erhalten Sie das Deutsche Architekten­blatt mit den regio­nalen Inhalten für Hessen kostenlos.

Zu den DAB Regionalteilen Hessen

Zur Online-Präsenz des DAB

 

Berufsausübung

Die AKH unter­stützt Sie bei Ihrer Berufsausübung

Als Mitglied der AKH unterliegen Sie gewissen Berufspflichten, bei deren Einhaltung die Kammer Sie unter­stützt: 

So müssen alle frei­schaf­fenden und gewerblich oder baugewerblich selbstständig tätigen Mitglieder in regelmäßigen Abständen das Vorliegen einer angemessenen Berufs­haftpflicht­versicherung nachweisen. Alle notwendigen In­for­ma­tio­nen hierzu finden Sie im Bereich Berufs­haftpflicht­versicherung (s. unten).

AKH-Mitglieder sind zur Fortbildung verpflichtet und müssen dies auch gegenüber der AKH nachweisen. Mit dem Fortbildungs- und Veranstaltungsprogramm der Akademie sorgen wir dafür, dass Sie immer auf dem neuesten Stand der Ent­wick­lung sind. Die Teilnahme an vielen Veran­staltungen erhalten Sie als Mitglied zum vergünstigten Preis – ebenso Kammer­veröffent­lichungen wie Broschüren, Ratgeber etc.

Zum Fort­bildungs­programm der Akademie

Für alle frei­schaf­fenden und gewerblich oder baugewerblich selbstständig tätigen Mitglieder besteht die Verpflichtung zum Abschluss einer durchlaufenden Berufs­haftpflicht­versicherung. Objektversicherungen sind ebenso wenig ausreichend wie Ruheversicherungen.

Die Mindestversicherungssummen müssen 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden und 1,5 Mio. Euro für Personenschäden, zweifach maximiert für das Versicherungsjahr betragen. 

Ob die festgelegten Mindestversicherungssummen im Einzelfall für Sie als Mitglied ausreichend sind, sollten Sie individuell prüfen bzw. mit der Versicherung selbst oder dem Versicherungsmakler klären.

Besteht neben einer Eintragung in das Berufsverzeichnis eine weitere Eintragung in die Liste der Nachweis­berechtigten, der Prüf­sach­verständigen für Brand­schutz oder der Berufs­gesellschaften, können sich unterschiedliche Mindestversicherungssummen ergeben. Welche Versicherungssummen erforderlich sind, ist der Übersicht über die aktuellen Mindestversicherungssummen (PDF) für Ihre Berufshaftpflicht zu entnehmen.

Angestellte Kammermitglieder oder solche, die als nicht mehr tätig eingetragen sind, müssen keine Berufs­haftpflicht­versicherung nachweisen. Angestellte sind über den Arbeitgeber versichert, nicht mehr tätige Mitglieder benötigen keinen Versicherungsschutz, solange sie keine erneute Tätigkeit aufnehmen. Sobald es zu einer Wiederaufnahme der Architektentätigkeit kommt – und eine solche liegt nicht nur dann vor, wenn ein Bauantrag gestellt wird und die Bauvorlage­berechtigung erforderlich ist, sondern bereits bei einer Beratungstätigkeit oder Bauüberwachungs- und Planungstätigkeiten – ist dies der Kammer zu melden und eine entsprechende Berufs­haftpflicht­versicherung nachzuweisen.

Grundlagen der Pflichtfortbildung

Jedes im Beruf tätige aktive Mitglied der AKH ist verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Damit wird ein Beitrag geleistet, um die Professionalität der Berufsangehörigen im Interesse des Verbraucher­schutzes zu dokumentieren. AKH-Mitglieder können gegenüber ihren Bauherren / Auftraggebern ins Feld führen, dass sie kontinuierlich und nachweislich für eine Aktualisierung ihres Know-hows sorgen. 

Dies erfolgt auf der Grundlage der Fortbildungsverpflichtung, wie sie im Hessischen Architekten- und Stadt­planergesetz verankert und in der Fortbildungsordnung im Detail festgelegt ist. 

AKH-Mitglieder sind nicht nur zur Fortbildung verpflichtet, sondern müssen dies auch gegenüber der AKH auf Anforderung nachweisen. Dazu sind die AKH-Mitglieder berufsrechtlich verpflichtet. 

Nachweis­berechtigte für bautechnische Nachweise unterliegen besonderen Fort­bildungs­pflichten. Mehr dazu finden Sie hier.

Was hat es mit der Fortbildungsordnung auf sich?

Seit dem 1. Juli 2003 führen wir für jedes aktive Mitglied der AKH ein Fort­bildungs­konto. Dies erfolgt auf der Grundlage der Fortbildungsverpflichtung, wie sie im Hessischen Architekten- und Stadt­planergesetz verankert und in der Fortbildungsordnung im Detail festgelegt ist. Zuletzt wurde die Fortbildungsordnung im Jahr 2025 novelliert. In ihrer Sitzung am 3. Juni 2025 hat die Vertreter­versammlung eine Änderung der Fortbildungsordnung beschlossen. Sie wurde durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 16. Juli 2025 genehmigt und trat am 01. Januar 2026 in Kraft. 

Eine wesentliche Änderung betrifft den Fortbildungszyklus (Abrechnungszeitraum). Der bisherige vierjährige Abrechnungszeitraum wird ersetzt durch das Kalenderjahr. Zudem wird die durchgängige Überprüfung durch eine jährliche Stich­proben­kontrolle ersetzt. Darüber hinaus wurde die Anlage zur Fortbildungsordnung, in der die Themenbereiche für anerkennungsfähige Fortbildungen definiert werden, neu und klarer gefasst.

Fortbildungsnachweise sind nur noch auf Anforderung vorzulegen. Dem Fort­bildungs­konto gutgeschrieben werden nur die bei Fort­bildungs­veranstaltungen der Akademie der AKH erworbenen Fort­bildungs­punkte und die von den MItgliedern nach Aufforderung vorgelegten Nachweise über den Besuch von anerkennungsfähigen Fort­bildungs­veranstaltungen anderer Anbieter.

Wie verhält es sich mit den Fort­bildungs­punkten?

Die Fortbildungsverpflichtung für Mitglieder der AKH ist im Hessischen Architekten- und Stadt­planergesetz (HASG) verankert und in der Fortbildungsordnung im Detail festgelegt. 

Zur Fortbildung verpflichtete AKH-Mitglieder müssen sich kontinuierlich fortbilden. Je Kalenderjahr sind acht Fort­bildungs­punkte (1 FB-Punkt entspricht einer Unter­richts­einheit à 45 Minuten) zu erwerben.

Nach Anlage 1 gemäß § 4 der Fortbildungsordnung ist die Fortbildung in neun Bereiche aufgeteilt.

FAQ zur Fortbildungsordnung

In ihrer Sitzung am 3. Juni 2025 hat die Vertreter­versammlung eine Änderung der Fortbildungsordnung beschlossen. Sie wurde durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 16. Juli 2025 genehmigt und trat am 01. Januar 2026 in Kraft. 

Eine wesentliche Änderung betrifft den Fortbildungszyklus (Abrechnungszeitraum). Der bisherige vierjährige Abrechnungszeitraum wird ersetzt durch das Kalenderjahr. Zudem wird die durchgängige Überprüfung durch eine jährliche Stich­proben­kontrolle ersetzt. Darüber hinaus wurde die Anlage zur Fortbildungsordnung, in der die Themenbereiche für anerkennungsfähige Fortbildungen definiert werden, neu und klarer gefasst.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur neuen Fortbildungsordnung finden Sie hier:

Der Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung unterliegen gem. § 17 Abs. 3 Hessisches Architekten- und Stadt­planergesetz (HASG) alle Mitglieder der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen.

Der Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung muss nicht erbracht werden

  • von als nicht mehr berufstätig (R) in einem Berufsverzeichnis eingetragenen Mitgliedern für den Zeitraum der Eintragung als nicht mehr berufstätig
     
  • sowie von Mitgliedern, die an Univer­sitäten oder Fachhochschulen als Professoren oder Juniorprofessoren mit einem Umfang von mindestens vier Lehrveranstaltungsstunden im Sinne der Hessischen Lehrverpflichtungsverordnung tätig sind.

Nein, die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren, ab der keine Fortbildung mehr nachgewiesen werden musste, entfällt. Die Nachweispflicht besteht, solange der Architektenberuf ausgeübt wird.

Für Mitglieder, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der novellierten Fortbildungsordnung am 1. Januar 2026 das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, gibt es eine Übergangsregelung. Sie müssen auch weiterhin keinen Nachweis über die Erfüllung der Fort­bildungs­pflicht erbringen.

Auf Antrag werden AKH-Mitglieder für die Dauer einer Elternzeit von wenigstens drei Monaten von der Fort­bildungs­nachweis­pflicht (ggfs. anteilig) befreit, sofern keine Architektentätigkeit ausgeübt wird.

Auf Antrag werden Mitglieder bei Langzeiterkrankungen oder Berufs­unfähigkeit von wenigstens drei Monaten von der Fort­bildungs­nachweis­pflicht befreit.
 

Es findet eine jährliche Stich­proben­kontrolle von 10 Prozent der zum Nachweis verpflichteten Mitglieder statt. Diese werden aufgefordert, Fortbildungsnachweise für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.

Nein, Fortbildungsnachweise sind nur noch auf Anforderung der AKH vorzulegen (Stich­proben­kontrolle). Fort­bildungs­punkte aus Veran­staltungen der Akademie der AKH werden weiterhin automatisch dem Fort­bildungs­konto gutgeschrieben.

Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr (jeweils vom 01.01. bis 31.12.).

Bisher mussten über einen Abrechnungszeitraum von vier Jahren insgesamt 32 Fort­bildungs­punkte nachgewiesen werden. Nach der novellierten Fortbildungsordnung müssen ab dem 1. Januar 2026 pro Kalenderjahr acht Fort­bildungs­punkte nachgewiesen werden.

Ja, Fort­bildungs­punkte aus Veran­staltungen der Akademie der AKH werden weiterhin automatisch dem Fort­bildungs­konto gutgeschrieben. Extern erworbene Fort­bildungs­punkte werden nur noch im Rahmen der Stich­proben­kontrolle nach Aufforderung vermerkt.

Nein

Wenn Sie im Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 mehr als 12 Fort­bildungs­punkte nachgewiesen haben, kann der Überschuss auf die folgenden Jahre (bis längstens 2028) übertragen werden. Dabei werden pro Kalenderjahr acht Fort­bildungs­punkte in Anrechnung gebracht. Dies gilt so lange, wie genügend Punkte verbleiben, um im Jahr der Stichprobe mit diesen Fort­bildungs­punkten die durchgehende Erfüllung der Nachweisverpflichtung in den vorangegangenen Jahren ab 2026 zu erfüllen.

Rechenbeispiel

Im Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 wurden 26 Fort­bildungs­punkte erworben. Im Jahr 2027 wird das Mitglied zu einer Stichprobe herangezogen. Dann ergibt sich folgende Rechnung: Für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 werden 12 Fort­bildungs­punkte „verbraucht“, es verbleiben 14 Punkte. Für das Kalenderjahr 2026 werden acht Fort­bildungs­punkte abgezogen, es verbleiben sechs Fort­bildungs­punkte. Daher sind für den Stichprobenzeitraum 2027 noch 2 Fort­bildungs­punkte nachzuweisen.
 

Durch einen Lehrgang erworbene, über die acht Fort­bildungs­punkte pro Kalenderjahr hinausgehende Fort­bildungs­punkte können nach der neuen Fortbildungsordnung auf Antrag bis zu drei Jahre übertragen werden.

Durch andere Veranstaltungsformate erworbene überzählige Fort­bildungs­punkte können auf Antrag lediglich in das Folgejahr übertragen werden.

Können für den Überprüfungszeitraum nicht genügend anrechenbare Fort­bildungs­punkte nachgewiesen werden, richtet sich wie bisher das weitere Verfahren nach den im HASG für den Fall der Verletzung von Berufspflichten vorgesehenen Regelungen (§ 18 HASG).

Fort­bildungs­punkte für ein Kalenderjahr können auf Antrag bis zum 30. April des Folgejahres nachgewiesen werden.

Ja

Ja, die Anerkennung einer Fort­bildungs­veranstaltung durch eine andere Architekten­kammer wird von der AKH übernommen.

Ihre Ansprech­partnerin für alle Fragen rund um die Fort­bildungs­punkte

Anerkennung Fort­bildungs­angebote, Führung Fort­bildungs­konten
Michaela Grünewald
Dipl.-Ing. (FH) | (Fach­richtung Archi­tektur)
Telefon: 0611 1738-58
Fax: 0611 1738-40

FAQ zur Berufsausübung

Nein, als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die AKH gesetzlich verpflichtet, allen Mitgliedern über das offizielle Mitteilungsorgan der Kammern – eben das DAB mit dem Hessen-Teil – bestimmte In­for­ma­tio­nen etwa zu den Kammerwahlen, zu Mitgliedsbeiträgen, Satzungen etc. zukommen zu lassen.

Eine Abbestellung des DAB mit dem Hessen-Teil ist bei einer Doppelmitgliedschaft nur möglich, wenn beide Mitglied­schaften in Länder­­architekten­­kammern bestehen, die im Regionalteil Südwest erscheinen (neben Hessen noch Rheinland-Pfalz und das Saarland).

Die Eintragung als „frei­schaf­fend“ oder „selbständig tätig“ erfordert die Aufrechterhaltung einer eigene Berufs­haftpflicht­versicherung als aktive Jahresversicherung. Eine Kündigung ist nicht zulässig und kann zur Löschung aus dem Berufsverzeichnis führen.

Die gesetzliche Vorgabe, eine Berufs­haftpflicht­versicherung aufrecht zu erhalten entfällt nur, wenn Sie keine eigenen Aufträge mehr ausführen und eine Umtragung im Berufsverzeichnis beantragen (z. B. in ausschließlich angestellt, beamtet oder nicht mehr beruflich tätig, auch im Ruhestand). Für eine Umtragung fordern Sie bitte bei uns per Mail (eintragung@remove.this.akh.de) oder telefonisch ein entsprechendes Antrags­formular zur Umtragung an.

Seit der Änderung der HBO im Jahr 2002 ist es nicht mehr erforderlich, bei Bauvorlagen der Land­schafts­architektur die Bescheinigung Ihrer Bauvorlage­berechtigung hinzuzufügen. Sie können diese Baueingabe ohne weitere Bescheinigung einreichen.

Sollten sich hieraus noch weitere Fragen für Sie ergeben, steht Ihnen unsere Rechts­beratung gerne telefonisch zur Verfügung.

Die formlose Mitteilung per Mail an eintragung@remove.this.akh.de ist zunächst ausreichend. Wir melden uns, wenn wir weitere Unterlagen benötigen.

Eine formlose Mitteilung per Mail an info@remove.this.akh.de ist ausreichend.

Als Pflicht­mitglied Ihrer zuständigen Kammer sind Sie nach § 7 (1) Hessisches Architekten- und Stadt­planergesetz (HASG) in Verbindung mit § 67 (2) Satz 1 Hessische Bau­ordnung (HBO) in Hessen vorlageberechtigt, soweit keine berufliche Niederlassung, hauptberufliche Anstellung oder die Hauptwohnung in Hessen besteht.

Zur Mitglied­schaft in der AKH ist es nicht erforderlich, weiterhin berufsbezogen tätig zu sein. Lediglich die Befreiung von der Deutschen Renten­versicherung wird nur für eine berufsbezogene Tätigkeit gewährt.

Mitglied­schaft von Berufs­gesellschaften

Abhängig von der Gesellschafts­form besteht für Mitglieder die Möglichkeit, ihre Haftungsrisiken zu begrenzen. Berufs­gesellschaften verfügen über eine eigenständige Mitglied­schaft und profitieren von dem An­ge­bot der AKH.

Mehr In­for­ma­tio­nen

Bescheinigung zur Bauvorlage­berechtigung

Um Ihre aktuelle Bescheinigung herunterzuladen, loggen Sie sich im Mitgliederbereich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort ein. Im Mitgliederbereich wählen Sie in der linken Navigationsleiste unter „Dokumente“ den Button „Bauvorlage“ aus. Dort können Sie Ihre aktuelle Bescheinigung zur Bauvorlage­berechtigung aufrufen und ausdrucken.

Mitgliederbereich

Die befristete Bescheinigung zur Bauvorlage­berechtigung ist im PDF-Format erstellt und mit einer digitalen Signatur, die einer handschriftlichen Unterschrift gleichkommt, versehen. Damit ist sichergestellt, dass das Dokument nicht mehr verändert werden kann und der Urheber eindeutig ist.

Wenn Sie die Signatur überprüfen möchten, speichern Sie das PDF-Dokument auf Ihrem Rechner und folgen der Anleitung zur Überprüfung der Signatur.

Anleitung zur Überprüfung der Signatur

Wenn die Meldung „Es gibt bei mindestens einer Unterschrift Probleme“ beim Öffnen eines signierten PDF-Dokumentes über Adobe erscheint, verändern Sie die Einstellungen wie folgt

Anleitung zur Veränderung der Einstellungen

Weiterführende Software- oder Onlineanwendungen zur Überprüfung der digitalen Signatur finden Sie auch unter
www.signature-check.de
www.secrypt.de/downloads/setup_digiSeal_reader.exe 

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) schreibt den Zugang zu den meisten öffentlichen Verwaltungsleistungen über Internetportale bis 2022 verbindlich vor. Dies gilt auch für den digitalen Bauantrag, bei dem weiterhin zu prüfen ist, ob der Entwurfs­verfasser geeignet und qualifiziert und damit zur Antragsstellung berechtigt ist. Maßgeblich für diese Prüfung der Bauvorlage­berechtigung sind die Berufsverzeichnisse und Listen der Architekten- und Ingenieurkammern. 29 Architekten- und Ingenieurkammern der Länder haben daher eine digitale Schnittstelle eingerichtet, über die die unteren Bauaufsichtsbehörden kostenfrei, schnell und unkompliziert und ohne zusätzlichen Aufwand im Verfahrensablauf sicherstellen können, dass der jeweilige Entwurfs­verfasser bauvorlageberechtigt ist:

di.BAStAI – die digitale bundesweite Auskunftsstelle der Architekten- und Ingenieurkammern.

Die Datenbank nebst Schnitt­stellen steht für die Im­ple­ment­ierung in den Fachsoftwares und Bauportalen der Bundesländer und Kommunen bereit. Nun kommt es auf die Länder und Kommunen an, das An­ge­bot der Architekten- und Ingenieurkammern zur Erleichterung und Beschleunigung der digitalen Bau­genehmigung anzunehmen, in den Rechtsverordnungen und Richt­linien zu berücksichtigen und technisch zu implementieren.

Mehr über die Aufgaben und Funktionsweise von di.BAStAI erfahren Sie hier:

di.BAStAI und auf der di.BAStAI-Website

Mitgliederstempel

Als Mitglied der AKH haben Sie die Möglichkeit, einen Mitgliederstempel zu erwerben. Mit diesem Stempel machen Sie in besonderer Weise auf Ihre Kammermitgliedschaft aufmerksam. 

Es handelt sich um einen Rundstempel mit 50 mm Durchmesser. Er enthält folgende Angaben:

  • Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • Mitglieds­nummer
  • Name, akademischer Grad
  • Berufs­bezeichnung, ggf. mit Zusatz „frei­schaf­fend“ oder „baugewerblich“ bzw. „gewerblich“.

Die Kosten für einen Mitgliederstempel betragen 30 Euro.

Bestellformular  

Kammerwechsel

Neuer Wohn- oder Geschäftssitz?

Die Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen ist für Sie zuständig, wenn Sie in Hessen beruflich tätig sind oder Ihren Haupt­wohn­sitz in Hessen haben.

Mehr erfahren
Versorgungswerk

Berufsständische Alters­vorsorge

Die Mitglieder der AKH profitieren von einer eigenen, berufs­ständischen Alters­vorsorge. Bauen Sie für die Zeit nach Ihrer Berufstätigkeit vor.

Vorsorge treffen

Grenzüberschreitende Tätigkeit

Sie orientieren sich in­ter­na­tio­nal?

Ob Sie sich an Projekten im Ausland beteiligen möchten oder dort einen Kooperationspartner suchen – die hier genannten Organi­sationen unterstützen Sie mit vielen nützliche In­for­ma­tio­nen, Hinweisen und Tipps.

Seit Mitte 2002 unter­stützt die Bundes­architekten­kammer mit dem Netzwerk Archi­tekturexport NAX grenzüberschreitend tätige Architekt*innen und Stadt­planer*innen aus dem In- und Ausland auf ihrem Weg zu neuen Märkten und vermittelt Kontakte zwischen in- und ausländischen Kolleg*innen, Bauherren und Investoren. 

Das NAX ist Teil der berufspo­li­ti­schen Aktivitäten der BAK auf europäischer und inter­nationaler Ebene, die zum Ziel haben, den grenzüberschreitenden Austausch von Planungsleistungen zu erleichtern und die berufliche Mobilität der Architekt*innen und Stadt­planer*innen zu erhöhen. 

Das NAX bietet in einer Länderdatenbank umfangreiche In­for­ma­tio­nen zu ausländischen Märkten, In­for­ma­tio­nen über inter­nationale Ausschreibungen, eine Architektendatenbank, Veran­staltungen, Veröffentlichungen und Vieles mehr.Weitere In­for­ma­tio­nen

Die gtai ist als Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Bundesrepublik Deutsch­land für Außenwirtschaft und Standortmarketing zuständig. Sie vermarktet den Wirtschafts- und Technologiestandort Deutsch­land im Ausland, informiert deutsche Unternehmen über Auslandsmärkte und begleitet ausländische Unternehmen bei der Ansiedlung in Deutsch­land. Sie hält ein umfangreiches außenwirtschaftliches Informationsangebot für Unternehmen bereit, die in ausländische Märkte expandieren möchten. Dazu berichten erfahrene Wirtschaftsanalysten im In- und Ausland laufend über 125 Länder.

Germany Trade & Invest arbeitet darüber hinaus eng mit dem Netz der Deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) zusammen.Weitere In­for­ma­tio­nen

Die gtai betreibt auch das deutsche Außenwirtschaftsportal iXPOS. Neben dem Informationsangebot für deutsche Unternehmen zum Thema Export und Außenwirtschaftsförderung bietet iXPOS auch interaktive Funktionen: Für exportorientierte Architekten ist der Eintrag in die iXPOS - „Export-Community“ empfehlenswert, deren zentrales Element die inter­nationale Geschäftskontaktbörse e-trade-center ist.Weitere In­for­ma­tio­nen

Das Portal 21 der gtai und des Bundesamts für Verbraucher­schutz und Lebensmittelsicherheit bietet ausführliche In­for­ma­tio­nen über die rechtlichen Rahmen­bedingungen für Dienstleistungen in anderen europäischen Mitgliedstaaten.

Weitere In­for­ma­tio­nen

Der Architects' Council of Europe (ACE) wurde am 11. Mai 1990 in Treviso (Italien) gegründet. Er vertritt die Interessen der europäischen Architekt*innen in Brüssel und verfügt dort über ein ständiges Büro. Da das europäische Recht große und unmittelbare Auswirkungen auf die Tätigkeit der Architekt*innen in Deutsch­land hat, arbeiten wir als AKH intensiv im ACE mit.

Weitere In­for­ma­tio­nen

Die International Union of Architects - UIA wurde am 28. Juni 1948 in Lausanne gegründet, um die Interessen der Architekt*innen weltweit zu bündeln, ohne Ansicht von Nationalität, Rasse, Religion oder Archi­tekturdoktrin, und um den nationalen Architektenorganisationen eine gemeinsame Plattform zu bieten. 

Mittlerweile sind 124 wichtige Berufsorganisationen von Architekt*innen der UIA beigetreten, so dass diese heute weltweit mehr als 1,3 Mio. Architekt*innen repräsentiert.

Weitere In­for­ma­tio­nen

Ehrenamt

Ihr Engagement zählt!

Mehr erfahren

Finden Sie heraus, wie Sie sich als Kammermitglied aktiv in den unter­schiedlichen Gremien, von der Vertreter­versammlung, über die einzelnen Ausschüsse, bis zu den Foren und Arbeitsgruppen des Experten-Pools, engagieren können. Gestalten Sie Gegen­wart und Zukunft des Berufs­standes mit!

Weitere In­for­ma­tio­nen

Jobbörse

Bauwesen

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