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Die Mitglied­schaft in der AKH bietet viele Vorteile

Die AKH unter­stützt ihre Mitglieder mit einem breiten Serviceangebot bei ihrer Berufsausübung. Sie führt die Berufsverzeichnisse, macht sich auf po­li­ti­scher Ebene für die Belange des Berufs­stands stark und setzt sich für die Bau­kultur ein. Erfahren Sie mehr über die Vorteile einer Eintragung bei der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen.

Berechtigung zur Führung der Berufs­bezeichnungen 

Mit der Eintragung in ein Berufsverzeichnis werden Sie Mitglied der AKH und erwerben die Berechtigung, die Berufs­bezeichnung Architekt*in, Innen­architekt*in, Landschafts­architekt*in oder Stadt­planer*in zu führen. Diese Berufs­bezeichnungen sind durch das Hessische Architekten- und Stadt­planergesetz umfassend geschützt. Wer eine dieser Berufs­bezeichnungen unerlaubt führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann. 

Weitere In­for­ma­tio­nen

Eigene, berufs­ständische Alters­vorsorge 

Mitglieder der AKH zahlen ihre Renten­versicherungsbeiträge nicht an die Deutsche Renten­versicherung, sondern profitieren von einer eigenen, berufs­ständischen Alters­vorsorge. Mit der Aufnahme der Mitglied­schaft in der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen werden Sie automatisch auch Mitglied im Versorgungswerk der Architekten­kammer Nordrhein-Westfalen. Die Zugehörigkeit zum Versorgungswerk garantiert Ihnen und Ihrer Familie eine leistungsstarke Absicherung im Alter oder bei Berufs­unfähigkeit.In­for­ma­tio­nen zum Versorgungswerk

Vertretung der berufs­ständischen Interessen durch die AKH

Die AKH vertritt die berufs­ständischen Interessen in der Öffentlichkeit. Insbesondere auf po­li­ti­scher Ebene macht die AKH sich für die Belange des Berufs­stands und eine Ver­besse­rung der Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder stark. Viele Kammermitglieder unterstützen die AKH dabei durch ehrenamtliches Engagement in den Kammergremien.

Mitwirken in den Gremien der AKHPositionen

Umfangreiches Beratungs­angebot

Die Kammer unter­stützt ihre Mitglieder durch ein umfangreiches Beratungs­angebot. Die Beratung erfolgt telefonisch, schriftlich, durch Pubikationen, Veran­staltungen und vieles mehr. Selbstverständlich können auch persönliche Beratungstermine vereinbart werden.

Zum Beratungs­angebot der AKH

Deutsches Architektenblatt kostenlos

Als Mitglied der AKH erhalten Sie jeden Monat das Deutsche Architektenblatt mit dem Regionalteil für Hessen kostenlos.

Zu den DAB Regionalteilen Hessen

Berufsausübung

Die AKH unter­stützt Sie bei Ihrer Berufsausübung

Als Mitglied der AKH unterliegen Sie gewissen Berufspflichten, bei deren Einhaltung die Kammer Sie unter­stützt: 

So müssen alle frei­schaf­fenden und gewerblich oder baugewerblich selbstständig tätigen Mitglieder in regelmäßigen Abständen das Vorliegen einer angemessenen Berufs­haftpflicht­versicherung nachweisen. Alle notwendigen In­for­ma­tio­nen hierzu finden Sie im Bereich Berufs­haftpflicht­versicherung (s. unten).

AKH-Mitglieder sind zur Fortbildung verpflichtet und müssen dies auch gegenüber der AKH nachweisen. Mit dem Fortbildungs- und Veranstaltungsprogramm der Akademie sorgen wir dafür, dass Sie immer auf dem neuesten Stand der Ent­wick­lung sind. Die Teilnahme an vielen Veran­staltungen erhalten Sie als Mitglied zum vergünstigten Preis – ebenso Kammer­veröffent­lichungen wie Broschüren, Ratgeber etc.

Zum Fort­bildungs­programm der Akademie

Für alle frei­schaf­fenden und gewerblich oder baugewerblich selbstständig tätigen Mitglieder besteht die Verpflichtung zum Abschluss einer durchlaufenden Berufs­haftpflicht­versicherung. Objektversicherungen sind ebenso wenig ausreichend wie Ruheversicherungen.

Die Mindestversicherungssummen müssen 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden und 1,5 Mio. Euro für Personenschäden, zweifach maximiert für das Versicherungsjahr betragen. 

Ob die festgelegten Mindestversicherungssummen im Einzelfall für Sie als Mitglied ausreichend sind, sollten Sie individuell prüfen bzw. mit der Versicherung selbst oder dem Versicherungsmakler klären.

Besteht neben einer Eintragung in das Berufsverzeichnis eine weitere Eintragung in die Liste der Nachweis­berechtigten, der Prüf­sach­verständigen für Brand­schutz oder der Berufs­gesellschaften, können sich unterschiedliche Mindestversicherungssummen ergeben. Welche Versicherungssummen erforderlich sind, ist der Übersicht über die aktuellen Mindestversicherungssummen (PDF) für Ihre Berufshaftpflicht zu entnehmen.

Angestellte Kammermitglieder oder solche, die als nicht mehr tätig eingetragen sind, müssen keine Berufs­haftpflicht­versicherung nachweisen. Angestellte sind über den Arbeitgeber versichert, nicht mehr tätige Mitglieder benötigen keinen Versicherungsschutz, solange sie keine erneute Tätigkeit aufnehmen. Sobald es zu einer Wiederaufnahme der Architektentätigkeit kommt – und eine solche liegt nicht nur dann vor, wenn ein Bauantrag gestellt wird und die Bauvorlage­berechtigung erforderlich ist, sondern bereits bei einer Beratungstätigkeit oder Bauüberwachungs- und Planungstätigkeiten – ist dies der Kammer zu melden und eine entsprechende Berufs­haftpflicht­versicherung nachzuweisen.

Grundlagen der Pflichtfortbildung

Seit dem 1. Juli 2003 wird für jedes aktive Mitglied der AKH ein Fort­bildungs­konto geführt. Hintergrund dieser Regelungen ist eine Professionalisierungskampagne im Interesse des Verbraucher­schutzes. AKH-Mitglieder können gegenüber ihren Bauherren / Auftraggebern ins Feld führen, dass sie kontinuierlich und nachweislich für eine Aktualisierung ihres Know-Hows sorgen. 

Dies erfolgt auf der Grundlage der Fortbildungsverpflichtung, wie sie im Hessischen Architekten- und Stadt­planergesetz verankert und in der Fortbildungsordnung im Detail festgelegt ist. 

AKH-Mitglieder sind aber nicht nur zur Fortbildung verpflichtet, sondern müssen dies auch gegenüber der AKH nachweisen. Eine Verletzung dieser Fort­bildungs­nachweis­pflicht ist ein berufsordnungsrechtlicher Verstoß und kann zu empfindlichen Sanktionen führen. 

Die gerichtliche Überprüfung eines Bescheids des Ehren­ausschusses der AKH wegen Verletzung der Fort­bildungs­nachweis­pflicht hat die Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtung bestätigt: Als erstes Hessisches Verwaltungsgericht hat das VG Frank­furt/Main durch einen Gerichtsbescheid vom 21.01.2009 die Klage eines Architekten gegen den Bescheid des Ehren­ausschusses, durch den er mit einem Verweis und einer Geldauflage in Höhe von 2.000,- Euro wegen Verletzung der Fortbildungs- und Nachweisverpflichtung belegt worden war, abgewiesen. Ein Verwaltungsgericht kann ohne Durch­führung einer mündlichen Verhandlung durch einen Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Von dieser Möglichkeit hat das Gericht Gebrauch gemacht (siehe auch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frank­furt am Main vom 21. Januar 2009). 

Nachweis­berechtigte für bautechnische Nachweise unterliegen besonderen Fort­bildungs­pflichten. Mehr dazu finden Sie hier.

Was hat es mit der Fortbildungsordnung auf sich?

Seit dem 1. Juli 2003 führen wir für jedes aktive Mitglied der AKH ein Fort­bildungs­konto. Dies erfolgt auf der Grundlage der Fortbildungsverpflichtung, wie sie im Hessischen Architekten- und Stadt­planergesetz verankert und in der Fortbildungsordnung im Detail festgelegt ist. Zuletzt wurde die Fortbildungsordnung im Dezember 2009 novelliert. 

Die novellierte Fortbildungsordnung wurde von der Aufsichtsbehörde der AKH, dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landes­ent­wicklung, am 30. Dezember 2009 genehmigt, am 18. Januar 2010 im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgemacht und ist am 1. Februar 2010 in Kraft getreten und gilt damit rückwirkend für den Fortbildungszeitraum beginnend ab dem 1. Juli 2008.

Wie verhält es sich mit den Fort­bildungs­punkten?

Die Fortbildungsverpflichtung für Mitglieder der AKH ist im Hessischen Architekten- und Stadt­planergesetz (HASG) verankert und in der Fortbildungsordnung im Detail festgelegt. 

Zur Fortbildung verpflichtete AKH-Mitglieder müssen danach in einem vierjährigen Abrechnungszeitraum mindestens 32 Fort­bildungs­punkte erwerben und nachweisen. Für diesen Nachweis erhalten Mitglieder dann eine „Fortbildungsurkunde AKH“. Wir empfehlen jedoch, über diese Mindestanforderungen hinaus mindestens weitere 64 Fort­bildungs­punkte während des jeweiligen vierjährigen Abrechnungszeitraums zu erwerben und nachzuweisen. Hierfür erhalten Mitglieder dann das „Fortbildungssiegel AKH“. Der laufende Abrechnungszeitraum hat am 01.07.2024 begonnen und endet am 30.06.2028. 

Gemäß § 3 der Fortbildungsordnung ist die Fortbildung in fünf Bereiche aufgeteilt. Die Mitglieder der AKH sollen die Hälfte ihrer Fort­bildungs­punkte durch die Teilnahme an Veran­staltungen aus den Bereichen II - IV nachweisen, die andere Hälfte kann auch mit Veran­staltungen aus den Bereichen I + V nachgewiesen werden.

 

Ihr Fort­bildungs­konto

In unserem geschützten Mitgliederbereich können Sie jederzeit Ihr Fort­bildungs­konto einsehen und z. B. Ihren Punktestand überprüfen: 

Mitgliederbereich

FAQ zur Fort­bildungs­pflicht

Die Pflicht zum Nachweis der Teilnahme an anerkennungsfähigen Fortbildungen besteht für alle im Beruf tätigen Mitglieder der AKH und beginnt mit dem Datum Ihrer Eintragung.

Bei einem feststehenden Abrechnungszeitraum von jeweils vier Jahren (aktuell: 01.07.2024 – 30.06.2028) müssen bei durchgängiger Mitglied­schaft mindestens 32 Fort­bildungs­punkte nachgewiesen werden. Bei Eintragung innerhalb eines laufenden Abrechnungszeitraums werden die für Sie erforderlichen Fort­bildungs­punkte anteilig ab dem Halbjahr des Eintritts in die AKH berechnet. 

Teilnahmenachweise zur Erfüllung der Fort­bildungs­nachweis­pflicht für Mitglieder der AKH können nur für Veran­staltungen ab Eintrittsdatum dem Fort­bildungs­konto angerechnet werden. Vor der Eintragung in das Berufsverzeichnis besuchte Fort­bildungs­veranstaltungen können nicht Ihrem Fort­bildungs­konto angerechnet werden. 

Die Fortbildungsnachweise senden Sie bitte unter Angabe Ihrer Mitglieds­nummer per Mail an gruenewald@remove.this.akh.de.  

Ihre Ansprech­partnerin rund um die Pflichtfortbildung und Anerkennung von Veran­staltungen ist Frau Grünewald (0611 – 173858). 

Sie haben die Möglichkeit, Ihr Fort­bildungs­konto online einzusehen.  

Dazu gehen Sie auf die Startseite www.akh.de und klicken auf den „Hessen-Löwen“ links oben. Es öffnet sich eine Menüleiste, auf der sich unten das Mitglieder-Login befindet.  

Hier melden Sie sich bitte mit Ihren persönlichen Zugangsdaten an.  

Um eine Übersicht über Ihren Fortbildungsstand zu erhalten, klicken Sie links auf „Fort­bildungs­konto“ und darunter das Wort „Architekten" an.  

Jetzt sehen Sie alle bisherigen Abrechnungszeiträume und die von Ihnen erreichten Fort­bildungs­punkte. Um eine Detailansicht eines bestimmten Abrechnungszeitraums zu erhalten, klicken Sie bitte auf die Zeile des entsprechenden Zeitraums. Alle von der AKH eingetragenen Seminare und Fortbildungen werden Ihnen mit Datum und Fort­bildungs­punkten angezeigt. 

Die persönlichen Zugangsdaten wurden mit der Mitteilung über Ihre Eintragung in das Berufsverzeichnis per Post an Sie versandt. Haben Sie Ihre Zugangsdaten nicht mehr zur Hand, können Sie per E-Mail an passwort@remove.this.akh.de neue Zugangsdaten bei der AKH anfordern. Sie erhalten die neuen Zugangsdaten per Post. 

Unseren Anerkennungsrichtlinien entsprechend werden in der Regel ausschließlich Veran­staltungen mit direktem Fachbezug als Fortbildung vollumfänglich anerkannt. 

Sie können sich für die Dauer der Elternzeit als "nicht mehr berufstätig" im Berufsverzeichnis führen lassen. Bei einer Änderung der Beschäftigungsart in "nicht mehr berufstätig" entfällt die Fort­bildungs­nachweis­pflicht.  

Weitere In­for­ma­tio­nen hierzu stellt Ihnen Frau Henrici gerne zur Verfügung:
T 0611-173820 oder henrici@remove.this.akh.de 

Für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit (ab einem halben Jahr) werden Sie von der Pflichtfortbildung entbunden. Lassen Sie der AKH dazu einen Nachweis Ihrer Krankenkasse oder Ihres Arztes zukommen: gruenewald@remove.this.akh.de

Während dieser Zeit besteht die Fort­bildungs­pflicht weiterhin.

Auch während Ihrer beruflichen Tätigkeit im Ausland unterliegen Sie der Pflichtfortbildung. 

Fort­bildungs­punkte können nur durch den Besuch oder durch eine Tätigkeit als Referent einer anerkannten Fort­bildungs­veranstaltung erworben werden.  

Eine Ausbildungsveranstaltung oder die Tätigkeit als Lehrender an einer Hochschule ist nicht zum Erwerb von Fort­bildungs­punkten geeignet. 

Werden in einem Abrechnungszeitraum mehr Fort­bildungs­punkte erworben als erforderlich, werden diese in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. 

Mit Vollendung des 60. Lebensjahres besteht die Fortbildungsverpflichtung zwar weiterhin, die Fortbildung muss aber nicht mehr nachgewiesen werden.  

Ihre Ansprech­partnerin für alle Fragen rund um die Fort­bildungs­punkte

Anerkennung Fort­bildungs­angebote, Führung Fort­bildungs­konten
Michaela Grünewald
Dipl.-Ing. (FH)
Telefon: 0611 1738-58
Fax: 0611 1738-40

FAQ zur Berufsausübung

Nein, als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die AKH gesetzlich verpflichtet, allen Mitgliedern über das offizielle Mitteilungsorgan der Kammern – eben das DAB mit dem Hessen-Teil – bestimmte In­for­ma­tio­nen etwa zu den Kammerwahlen, zu Mitgliedsbeiträgen, Satzungen etc. zukommen zu lassen.

Eine Abbestellung des DAB mit dem Hessen-Teil ist bei einer Doppelmitgliedschaft nur möglich, wenn beide Mitglied­schaften in Länder­­architekten­­kammern bestehen, die im Regionalteil Südwest erscheinen (neben Hessen noch Rheinland-Pfalz und das Saarland).

Die Eintragung als „frei­schaf­fend“ oder „selbständig tätig“ erfordert die Aufrechterhaltung einer eigene Berufs­haftpflicht­versicherung als aktive Jahresversicherung. Eine Kündigung ist nicht zulässig und kann zur Löschung aus dem Berufsverzeichnis führen.

Die gesetzliche Vorgabe, eine Berufs­haftpflicht­versicherung aufrecht zu erhalten entfällt nur, wenn Sie keine eigenen Aufträge mehr ausführen und eine Umtragung im Berufsverzeichnis beantragen (z. B. in ausschließlich angestellt, beamtet oder nicht mehr beruflich tätig, auch im Ruhestand). Für eine Umtragung fordern Sie bitte bei uns per Mail (eintragung@remove.this.akh.de) oder telefonisch ein entsprechendes Antrags­formular zur Umtragung an.

Seit der Änderung der HBO im Jahr 2002 ist es nicht mehr erforderlich, bei Bauvorlagen der Land­schafts­architektur die Bescheinigung Ihrer Bauvorlage­berechtigung hinzuzufügen. Sie können diese Baueingabe ohne weitere Bescheinigung einreichen.

Sollten sich hieraus noch weitere Fragen für Sie ergeben, steht Ihnen unsere Rechts­beratung gerne telefonisch zur Verfügung.

Die formlose Mitteilung per Mail an eintragung@remove.this.akh.de ist zunächst ausreichend. Wir melden uns, wenn wir weitere Unterlagen benötigen.

Eine formlose Mitteilung per Mail an info@remove.this.akh.de ist ausreichend.

Als Pflicht­mitglied Ihrer zuständigen Kammer sind Sie nach § 7 (1) Hessisches Architekten- und Stadt­planergesetz (HASG) in Verbindung mit § 67 (2) Satz 1 Hessische Bau­ordnung (HBO) in Hessen vorlageberechtigt, soweit keine berufliche Niederlassung, hauptberufliche Anstellung oder die Hauptwohnung in Hessen besteht.

Zur Mitglied­schaft in der AKH ist es nicht erforderlich, weiterhin berufsbezogen tätig zu sein. Lediglich die Befreiung von der Deutschen Renten­versicherung wird nur für eine berufsbezogene Tätigkeit gewährt.

Mitglied­schaft von Berufs­gesellschaften

Abhängig von der Gesellschafts­form besteht für Mitglieder die Möglichkeit, ihre Haftungsrisiken zu begrenzen. Berufs­gesellschaften verfügen über eine eigenständige Mitglied­schaft und profitieren von dem An­ge­bot der AKH.

Mehr In­for­ma­tio­nen

Bescheinigung zur Bauvorlage­berechtigung

Um Ihre aktuelle Bescheinigung herunterzuladen, loggen Sie sich im Mitgliederbereich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort ein. Im Mitgliederbereich wählen Sie in der linken Navigationsleiste unter „Dokumente“ den Button „Bauvorlage“ aus. Dort können Sie Ihre aktuelle Bescheinigung zur Bauvorlage­berechtigung aufrufen und ausdrucken.

Mitgliederbereich

Die befristete Bescheinigung zur Bauvorlage­berechtigung ist im PDF-Format erstellt und mit einer digitalen Signatur, die einer handschriftlichen Unterschrift gleichkommt, versehen. Damit ist sichergestellt, dass das Dokument nicht mehr verändert werden kann und der Urheber eindeutig ist.

Wenn Sie die Signatur überprüfen möchten, speichern Sie das PDF-Dokument auf Ihrem Rechner und folgen der Anleitung zur Überprüfung der Signatur.

Anleitung zur Überprüfung der Signatur

Wenn die Meldung „Es gibt bei mindestens einer Unterschrift Probleme“ beim Öffnen eines signierten PDF-Dokumentes über Adobe erscheint, verändern Sie die Einstellungen wie folgt

Anleitung zur Veränderung der Einstellungen

Weiterführende Software- oder Onlineanwendungen zur Überprüfung der digitalen Signatur finden Sie auch unter
www.signature-check.de
www.secrypt.de/downloads/setup_digiSeal_reader.exe 

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) schreibt den Zugang zu den meisten öffentlichen Verwaltungsleistungen über Internetportale bis 2022 verbindlich vor. Dies gilt auch für den digitalen Bauantrag, bei dem weiterhin zu prüfen ist, ob der Entwurfs­verfasser geeignet und qualifiziert und damit zur Antragsstellung berechtigt ist. Maßgeblich für diese Prüfung der Bauvorlage­berechtigung sind die Berufsverzeichnisse und Listen der Architekten- und Ingenieurkammern. 29 Architekten- und Ingenieurkammern der Länder haben daher eine digitale Schnittstelle eingerichtet, über die die unteren Bauaufsichtsbehörden kostenfrei, schnell und unkompliziert und ohne zusätzlichen Aufwand im Verfahrensablauf sicherstellen können, dass der jeweilige Entwurfs­verfasser bauvorlageberechtigt ist:

di.BAStAI – die digitale bundesweite Auskunftsstelle der Architekten- und Ingenieurkammern.

Die Datenbank nebst Schnittstellen steht für die Im­ple­ment­ierung in den Fachsoftwares und Bauportalen der Bundesländer und Kommunen bereit. Nun kommt es auf die Länder und Kommunen an, das An­ge­bot der Architekten- und Ingenieurkammern zur Erleichterung und Beschleunigung der digitalen Bau­genehmigung anzunehmen, in den Rechtsverordnungen und Richt­linien zu berücksichtigen und technisch zu implementieren.

Mehr über die Aufgaben und Funktionsweise von di.BAStAI erfahren Sie hier:

di.BAStAI und auf der di.BASAI-Website

Mitgliederstempel

Als Mitglied der AKH haben Sie die Möglichkeit, einen Mitgliederstempel zu erwerben. Mit diesem Stempel machen Sie in besonderer Weise auf Ihre Kammermitgliedschaft aufmerksam. 

Es handelt sich um einen Rundstempel mit 50 mm Durchmesser. Er enthält folgende Angaben:

  • Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • Mitglieds­nummer
  • Name, akademischer Grad
  • Berufs­bezeichnung, ggf. mit Zusatz „frei­schaf­fend“ oder „baugewerblich“ bzw. „gewerblich“.

Die Kosten für einen Mitgliederstempel betragen 30 Euro.

Bestellformular  

Kammerwechsel

Neuer Wohn- oder Geschäftssitz?

Die Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen ist für Sie zuständig, wenn Sie in Hessen beruflich tätig sind oder Ihren Haupt­wohn­sitz in Hessen haben.

Mehr erfahren
Versorgungswerk

Berufsständische Alters­vorsorge

Die Mitglieder der AKH profitieren von einer eigenen, berufs­ständischen Alters­vorsorge. Bauen Sie für die Zeit nach Ihrer Berufstätigkeit vor.

Vorsorge treffen

Grenzüberschreitende Tätigkeit

Sie orientieren sich in­ter­na­tio­nal?

Ob Sie sich an Projekten im Ausland beteiligen möchten oder dort einen Kooperationspartner suchen – die hier genannten Organi­sationen unterstützen Sie mit vielen nützliche In­for­ma­tio­nen, Hinweisen und Tipps.

Seit Mitte 2002 unter­stützt die Bundes­architekten­kammer mit dem Netzwerk Ar­chi­tek­turexport NAX grenzüberschreitend tätige Ar­chi­tekt*in­nen und Stadt­planer*innen aus dem In- und Ausland auf ihrem Weg zu neuen Märkten und vermittelt Kontakte zwischen in- und ausländischen Kolleg*innen, Bauherren und Investoren. 

Das NAX ist Teil der berufspo­li­ti­schen Aktivitäten der BAK auf europäischer und inter­nationaler Ebene, die zum Ziel haben, den grenzüberschreitenden Austausch von Planungsleistungen zu erleichtern und die berufliche Mobilität der Ar­chi­tekt*in­nen und Stadt­planer*innen zu erhöhen. 

Das NAX bietet in einer Länderdatenbank umfangreiche In­for­ma­tio­nen zu ausländischen Märkten, In­for­ma­tio­nen über inter­nationale Ausschreibungen, eine Architektendatenbank, Veran­staltungen, Veröffentlichungen und Vieles mehr.Weitere In­for­ma­tio­nen

Die gtai ist als Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Bundesrepublik Deutsch­land für Außenwirtschaft und Standortmarketing zuständig. Sie vermarktet den Wirtschafts- und Technologiestandort Deutsch­land im Ausland, informiert deutsche Unternehmen über Auslandsmärkte und begleitet ausländische Unternehmen bei der Ansiedlung in Deutsch­land. Sie hält ein umfangreiches außenwirtschaftliches Informationsangebot für Unternehmen bereit, die in ausländische Märkte expandieren möchten. Dazu berichten erfahrene Wirtschaftsanalysten im In- und Ausland laufend über 125 Länder.

Germany Trade & Invest arbeitet darüber hinaus eng mit dem Netz der Deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) zusammen.Weitere In­for­ma­tio­nen

Die gtai betreibt auch das deutsche Außenwirtschaftsportal iXPOS. Neben dem Informationsangebot für deutsche Unternehmen zum Thema Export und Außenwirtschaftsförderung bietet iXPOS auch interaktive Funktionen: Für exportorientierte Architekten ist der Eintrag in die iXPOS - „Export-Community“ empfehlenswert, deren zentrales Element die inter­nationale Geschäftskontaktbörse e-trade-center ist.Weitere In­for­ma­tio­nen

Das Portal 21 der gtai und des Bundesamts für Verbraucher­schutz und Lebensmittelsicherheit bietet ausführliche In­for­ma­tio­nen über die rechtlichen Rahmen­bedingungen für Dienstleistungen in anderen europäischen Mitgliedstaaten.

Weitere In­for­ma­tio­nen

Der Architects' Council of Europe (ACE) wurde am 11. Mai 1990 in Treviso (Italien) gegründet. Er vertritt die Interessen der europäischen Ar­chi­tekt*in­nen in Brüssel und verfügt dort über ein ständiges Büro. Da das europäische Recht große und unmittelbare Auswirkungen auf die Tätigkeit der Ar­chi­tekt*in­nen in Deutsch­land hat, arbeiten wir als AKH intensiv im ACE mit.

Weitere In­for­ma­tio­nen

Die International Union of Architects - UIA wurde am 28. Juni 1948 in Lausanne gegründet, um die Interessen der Ar­chi­tekt*in­nen weltweit zu bündeln, ohne Ansicht von Nationalität, Rasse, Religion oder Ar­chi­tek­turdoktrin, und um den nationalen Architektenorganisationen eine gemeinsame Plattform zu bieten. 

Mittlerweile sind 124 wichtige Berufsorganisationen von Ar­chi­tekt*in­nen der UIA beigetreten, so dass diese heute weltweit mehr als 1,3 Mio. Ar­chi­tekt*in­nen repräsentiert.

Weitere In­for­ma­tio­nen

Ehrenamt

Ihr Engagement zählt!

Mehr erfahren

Finden Sie heraus, wie Sie sich als Kammermitglied aktiv in den unter­schiedlichen Gremien, von der Vertreter­versammlung, über die einzelnen Ausschüsse, bis zu den Foren und Arbeitsgruppen des Experten-Pools, engagieren können. Gestalten Sie Gegen­wart und Zukunft des Berufs­standes mit!

Weitere In­for­ma­tio­nen

Jobbörse

Bauwesen

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