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Spezielle Kenntnisse zahlen sich aus

Die AKH bestellt und vereidigt Sachverständige für Fragen des Bauwesens und führt im gesetzlichen Auftrag Listen für Nachweis­berechtigte für vier Fachbereiche sowie die Liste der Prüf­sach­verständigen für Brand­schutz. Erweitern Sie Ihr Tätig­keits­spektrum, stärken Sie Ihre Position am Markt und erschließen Sie sich durch zusätzliche Qualifikationen und Spezial­kenntnisse neue Auftraggeber.

Nachweis­berechtigte nach der Hessischen Bau­ordnung (HBO)

Bautechnische Nachweise für Wärmeschutz, Schallschutz, Stand­sicherheit und vorbeugenden Brand­schutz müssen von dazu Berechtigten erstellt und ggfs. geprüft werden. Die AKH führt gemeinsam mit der Ingenieurkammer Hessen (IngKH) die Listen der Nachweis­berechtigten für bautechnische Nachweise nach § 68 HBO.

Für Ihre Bauherren ist es sehr interessant, die bautechnischen Nachweise von ihrem Architekten bzw. ihrer Architekt­in – also von Ihnen - aus einer Hand zu erhalten. Selbstverständlich gegen das entsprechende Honorar! Nutzen Sie Ihre Chancen als Nachweis­berechtigte, bevor der Markt ausschließlich mit Ingenieuren besetzt ist, und stellen Sie jetzt Ihren Antrag auf Eintragung in die Liste der Nachweis­berechtigten bei der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen.

AKH/Joachim Mildner

In eine oder mehrere der vier besonderen Listen der Nachweis­berechtigten nach HBO können grundsätzlich Personen eingetragen werden, die neben dem Nachweis der entsprechenden Berufs­erfahrung in dem jeweiligen Fachgebiet die Berechtigung zur Führung der Berufs­bezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ in der Fach­richtung Ar­chi­tek­tur (auch Innen­architektur), Bauingenieurwesen, Hochbau u.ä. besitzen (nähere Angaben s. Antrags­formular), einen Bachelor- oder Masterabschluss in der Fach­richtung Ar­chi­tek­tur (auch Innen­architektur), Bauingenieurwesen, Hochbau bzw. in einer anderen in der Nachweis­berechtigten­verordnung genannten Fach­richtung vorweisen können oder auf­grund der sog. Autodidaktenregelung in die Ar­chi­tekt*in­nenliste eingetragen wurden. Zur Eintragung muss ein Nachweis vorgelegt werden über eine Berufs­ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemein­schaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der gemäß NBVO einschlägigen Fach­richtung.“

Angestellte in Ar­chi­tek­tur- oder Ingenieurbüros können als Nachweis­berechtigte eingetragen werden, wenn sie ihre fachliche Tätigkeit weisungsungebunden ausüben und ihre bautechnischen Nachweise verantwortlich unterschreiben können. (Näheres finden Sie in dem Antrags­formular.)

Beschränkte Bauvorlage­berechtigung gemäß § 67 Abs. 3 HBO und eingeschränkte Nachweisberechtigung
Unter besonderen Voraussetzungen, z. B. zusätzlich einem Fachgespräch vor dem Eintragungs­ausschuss, können auch die Meister*innen des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererhandwerks sowie die staatlich geprüften Bautechniker*innen in eine Besondere Liste der eingeschränkt Nachweis­berechtigten eingetragen werden. Ihre Nachweisberechtigung ist allerdings auf die Bauvorhaben beschränkt, die von der kleinen Bauvorlage­berechtigung erfasst sind.  

Die AKH hat gemeinsam mit der IngKH den gesetzlichen Auftrag, sowohl Mitglieder der beiden Kammern als auch Nichtmitglieder, die über entsprechende Befähigungen verfügen, in die vier Listen der Nachweis­berechtigten einzutragen.

Nachweis­berechtigte unterstehen der Aufsicht der jeweiligen Anerkennungs­behörde (§ 9 Absatz 5 NBVO). Diese kann in Einzelfällen verlangen, dass Nachweis­berechtigte ein Verzeichnis der von ihnen erstellten Nachweise vorlegen. Stellt die Kammer ordnungswidriges Handeln von Nachweis­berechtigten nach § 10 NBVO fest, unterrichtet sie die untere Bauaufsichtsbehörde. Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind nach § 8 Abs. 6 Satz 2 NBVO ebenfalls verpflichtet worden, Verstöße von Nachweis­berechtigten bei der Aufgabenwahrnehmung derjenigen Kammer, die den Listeneintrag vorgenommen hat, mitzuteilen. 

Verordnung über Nachweis­berechtigte nach der Hessischen Bau­ordnung (Nachweis­berechtigten­verordnung – NBVO)

Es werden gemeinsam besetzte Eintragungs­ausschüsse der AKH und der IngKH tätig. Für einschlägig berufserfahrene Ar­chi­tekt*in­nen ist die Anerkennung als Nachweis­berechtigte in der Regel kein Problem. Die bisherigen Erfahrungen in den Eintragungs­ausschüssen für die Nachweis­berechtigten zeigen, dass Anträge von Ar­chi­tekt*in­nen sowie Innen­architekt*innen auf Eintragung in die Listen der Nachweis­berechtigten in der Regel positiv beschieden werden.

AKH/Joachim Mildner
Im Eintragungs­ausschuss entscheiden der oder die Vorsitzende sowie jeweils zwei Beisitzer der AKH und der IngKH über die Eintragung in die jeweilige Liste der Nachweis­berechtigten.

Bei Antragstellung weisen Sie Ihre fachlichen Kenntnisse wie folgt nach:

Wärmeschutz Drei Jahre Berufs­erfahrung in der wärmeschutztechnischen Planung, Ausführung oder Prüfung von baulichen Anlagen, nachgewiesen anhand dreier Objekte, i. d. R. Wärme­schutz­nachweis nach EnEV/GEG und Prüfbericht oder Objektpläne, jeweils aus den letzten sechs Jahren.

Schallschutz Drei Jahre Berufs­erfahrung in der schallschutztechnischen Planung, Ausführung oder Prüfung von baulichen Anlagen, nachgewiesen z. B. durch Unterlagen von entsprechenden eigenen Arbeiten an drei Objekten, i. d. R. Schall­schutz­nachweis und Prüfbericht, jeweils aus den letzten sechs Jahren.

Vorbeugender Brand­schutz Drei Jahre Berufs­erfahrung in der brand­schutz­technischen Planung, Ausführung oder Prüfung von Gebäuden, nachgewiesen z. B. durch Unterlagen von entsprechenden eigenen Arbeiten an drei Objekten, genehmigte Bauantragspläne, Auflagen der BAB, Flucht- und Rettungswegeplan, Baubeschreibung, jeweils aus den letzten sechs Jahren.
(Die Vorlage von Brand­schutzkonzepten wird in der Regel nicht erforderlich sein.)

Stand­sicherheit Drei Jahre Berufs­erfahrung in der Tragwerksplanung oder -prüfung von baulichen Anlagen, nachgewiesen z. B. durch Unterlagen über drei erfolgreich durchgeführte Objekte, also Deckblatt der Statik, Inhaltsverzeichnis, Positionspläne und Prüfbericht, jeweils aus den letzten sechs Jahren.

Zu den persönlichen Anforderungen gehört auch der Nachweis über eine Berufs­haftpflicht­versicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000,- Euro für Personenschäden und 500.000,- Euro für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall.

Antrag auf Eintragung in die Nachweis­berechtigtenliste

Den Antrag auf Eintragung in die Liste der eingeschränkt Nachweis­berechtigten erhalten Sie auf Anfrage. Bitten wenden Sie sich an Frau Mariola Fizia.

 

Hinweis: Die Formulare müssen zum Ausfüllen ausgedruckt werden, da sie am Rechner nicht bearbeitet werden können.

Die Eintragungsgebühr entnehmen Sie bitte der Kostenordnung für die Führung der besonderen Liste nachweis­berechtigter Personen gemäß § 59 HBO (Kostenordnung Nachweis­berechtigte).

Kostenordnung Nachweis­berechtigte

Für die Aufrechterhaltung der Nachweisberechtigung müssen die Nachweis­berechtigten das Fortbestehen des ausreichenden Versicherungsschutzes für die Nachweis­berechtigten­tätigkeit und die Teilnahme an Fort­bildungs­veranstaltungen gegenüber der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen nachweisen. (Eine Anrechnung auf die allgemeine Fortbildungsverpflichtung nach HASG ist möglich.) Die Nachweis­berechtigten müssen ein sog. Jahresverzeichnis zu den von Ihnen erstellten Nachweisen führen.

 

Mehr In­for­ma­tio­nen zur Fortbildung sowie zur Berufs­haftpflicht­versicherungspflicht finden Sie auch in der Nachweis­berechtigtensatzung.

Satzung zu Pflichten der in die Nachweis­berechtigtenlisten eingetragene Personen

Nachweis­berechtigte unterstehen der Aufsicht der jeweiligen Anerkennungs­behörde (§ 9 Absatz 5 NBVO). Diese kann in Einzelfällen verlangen, dass Nachweis­berechtigte ein Verzeichnis der von ihnen erstellten Nachweise vorlegen. Stellt die Kammer ordnungswidriges Handeln von Nachweis­berechtigten nach § 10 NBVO fest, unterrichtet sie die untere Bauaufsichtsbehörde. Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind nach § 8 Abs. 6 Satz 2 NBVO verpflichtet, Verstöße von Nachweis­berechtigten bei der Aufgabenwahrnehmung derjenigen Kammer, die den Listeneintrag vorgenommen hat, mitzuteilen. 

Die AKH kann von den Nachweis­berechtigten dieses Verzeichnis im Rahmen der Aufsicht jederzeit anfordern. Dieses Musterverzeichnis ist bei der Auflistung der ausgestellten Nachweise zu verwenden. Eine entsprechende Vorlage für das Musterverzeichnis finden Sie im Downloadbereich.

In diesem Verzeichnis dürfen nur Bauvorhaben aufgeführt werden, für die Sie im Rahmen Ihrer Nachweisberechtigung die bautechnischen Nachweise (ohne Prüfung durch einen Prüf­sach­verständigen) erstellt haben.  

Dies gilt auch für Nachweise, die Sie im Rahmen Ihrer hes­si­schen Nachweisberechtigung in anderen Bundesländern ausgestellt haben. 

 

Hier können Sie die Mustervorlage der AKH für das Jahresverzeichnis (XLSX) herunterladen.

Mustervorlage Jahresverzeichnis NBVO

Als Nachweis­berechtigte*r für Wärmeschutz, vorbeugenden Brand­schutz, Stand­sicherheit und Schallschutz unterliegen Sie spezifischen Fort­bildungs­nachweis­pflichten, die sich auf Fortbildungen zu folgenden Themen erstrecken können:

  • Wärmeschutz
  • Brand­schutz
  • Schallschutz
  • Stand­sicherheit
  • Hessische Bau­ordnung

Für jeden eingetragenen Nachweis­berechtigten-Fachbereich sind pro fünfjährigem Abrechnungszeitraum 20 Fort­bildungs­punkte zu erwer­ben. HBO-Seminare sind auf alle vier Nachweis­berechtigten-Fachbereiche anrechenbar.

Die für die Nachweisberechtigung erworbenen Fortbildungsnachweise werden auf die allgemeine Fort­bildungs­pflicht angerechnet.

 

Hinweis: Lassen Sie den Besuch von Nachweis­berechtigten-spezifischen Seminaren zunächst immer auf Ihr Nachweis­berechtigten-Fort­bildungs­konto buchen.

 

Die Bestätigungen über die Teilnahme an anerkennungsfähigen Fortbildungen legen Sie bitte unaufgefordert der AKH vor. Regelmäßige In­for­ma­tio­nen zu Ihrem Punktestand auf dem Fort­bildungs­konto als Nachweis­berechtigter erhalten Sie von der AKH zusammen mit dem Jahresgebührenbescheid für die Führung in der Nachweis­berechtigtenliste.

Die §§ 68 und 83 der Hessischen Bau­ordnung (HBO) enthalten die wesentlichen Regelungen zur Erstellung der bautechnischen Nachweise und den zwingend damit verbundenen Pflichten bei der Bauüberwachung.

1. Bauvorlage­berechtigung ist nicht gleich Nachweisberechtigung
(§ 67 Abs. 2 bis 4 HBO)

Die Bauvorlage­berechtigung entspricht der Nachweisberechtigung nur bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 beim vorbeugenden Brand­schutz. In allen anderen Fällen müssen entweder Nachweis­berechtigte nach HBO tätig werden - nähere Einzelheiten enthält die Nachweis­berechtigten­verordnung (NBVO) - oder bei schwierigeren Bauvorhaben Prüf­sach­verständige für Stand­sicherheit sowie vorbeugenden Brand­schutz eingeschaltet werden. Näheres hierzu regelt die Hessische Prüfberechtigten- und Prüf­sach­verständigen­verordnung.

2. Zusätzliche Anforderungen:
In der Nachweis­berechtigten­verordnung werden über die Bauvorlage­berechtigung hinausgehende Anforderungen gestellt: Danach müssen Nachweis­berechtigte in folgenden Fällen tätig werden, d. h. die bautechnischen Nachweise gemäß § 68 HBO erstellen und die ordnungsgemäße Bauausführung gemäß § 83 HBO überwachen und bescheinigen:

a) Stand­sicherheit (§ 68 Abs. 3 Satz 2 HBO)

  • bei baulichen Anlagen mit Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
  • bei sonstigen baulichen Anlagen mit einer Höhe von weniger als 10 m
  • bei nicht besonderen Verhältnissen des Baugrunds, des Grundwassers oder der Belastung sowie bei der Verwendung von nicht besonderen Baustoffen
  • bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3

b) Schallschutz bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 5 und bei Sonderbauten

c) Wärmeschutz bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 5 und bei Sonderbauten

d) Vorbeugender Brand­schutz bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4

Sonderbauten sind hinsichtlich der Stand­sicherheit und des vorbeugenden Brand­schutzes gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 HBO von der Nachweis­berechtigten­tätigkeit grundsätzlich ausgenommen. Bei Sonderbauten besteht das Vier-Augen-Prinzip. Für die Prüfung des Brand­schutzes bei Sonderbauten gilt § 68 Abs. 4 Satz 3 HBO.

Die mit der Erstellung der bautechnischen Nachweise beauftragten Nachweis­berechtigten sind nach § 83 Abs. 2 HBO verpflichtet, auch die Übereinstimung der Bauausführung mit den von Ihnen bescheinigten Unterlagen zu bestätigen (siehe: Formblatt BAB 36, Ziff. 5.2, 6.2, 8 und 9 Bauvorlagenerlass). § 83 Abs. 1 HBO verlangt allenfalls eine stichprobenhafte Überwachung der Bauausführung an den wesentlichen Punkten, so wie sie vormals von der Bauaufsichtsbehörde oder dem Prüfingenieur wahrgenommen wurde. Dies gilt auch für die Bauüberwachung des oder der Nachweis­berechtigten nach § 83 Abs. 2 Satz 2 HBO, wenn er oder sie die Bauausführung mit den von ihm aufgestellten Unterlagen bescheinigen muss. Eine volle Objekt­überwachung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist damit nicht gemeint (§ 83 Abs. 2 Satz 3 HBO).

Das Formblatt BAB 36 des Bauvorlagenerlasses enthält mit seinen Ziffern 5.2, 6.2, 8 und 9 somit die für die Nachweis­berechtigten­tätigkeit im Bereich der Stand­sicherheit, des vorbeugenden Brand­schutzes, des Wärmeschutzes und des Schallschutzes entsprechende Regelung für die Bescheinigung der den bautechnischen Nachweisen entsprechenden Bauausführung.

§ 83 Abs. 2 Satz 2 HBO fordert die Bauüberwachung durch Nachweis­berechtigte, soweit die Überwachung nicht durch Prüf­sach­verständige für Baustatik oder Prüf­sach­verständige für Brand­schutz wahrgenommen wird. Diese Verpflichtung betrifft alle Bereiche, für die Nachweis­berechtigte gefordert sind, also den Bereich Stand­sicherheit (§ 68 Abs. 3 Satz 1 HBO), Brand­schutz (§ 68 Abs. 4 Satz 2 HBO) und den Bereich Schall- und Wärmeschutz (§ 68 Abs. 5 HBO) (s. Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO).

Spezialfall
Ein*e Architekt*in ist für ein Bauvorhaben lediglich mit Leis­tungen der Leis­tungsphasen 1- 4 (im Sinne der HOAI) beauftragt. Darüber hinaus soll er bzw. sie auch z. B. den bautechnischen Nachweis für vorbeugenden Brand­schutz und Wärmeschutz gemäß § 68 HBO erstellen.

Der Architekt oder die Architekt­in muss sich darüber im Klaren sein, dass aus der Tätigkeit gemäß § 68 HBO zwingend seine bzw. ihre Verpflichtung zur Bauüberwachung dessen folgt, was er oder sie in den bautechnischen Nachweisen für Wärmeschutz und vorbeugenden Brand­schutz dargestellt hat, also zur Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung gemäß § 83 Abs. 2 Satz 2 HBO.

Schließen Sie bei Beauftragung mit Leis­tungen nach LP 1 - 4 der HOAI eine Zusatz­vereinbarung über die Tätigkeit als Nachweis­berechtigte*r ab.

Gegenstand dieser Zusatz­vereinbarung sollte sein:

1. Vereinbarung eines Honorares nach § 7 NBVO

2. Eine Vereinbarung, dass der Bauherr den Bauunternehmer im Bauvertrag verpflichtet, den Nachweis­berechtigten jeweils dann zu benachrichtigen, wenn Arbeiten vorgenommen werden, die für die Ausstellung der Bescheinigung über die mit den bautechnischen Nachweisen übereinstimmende Bauausführung von Be­deutung sind. Diese Vereinbarung kann allerdings für den Nachweis­berechtigten nur eine Hilfestellung in Bezug auf die Durch­führung seiner Verpflichtung sein, er kann sich nicht endgültig darauf verlassen.

Die Ver­ant­wor­tung für die ordnungsgemäße Bescheinigung gemäß § 83 Abs. 2 HBO kann der Nachweis­berechtigte nicht auf den Bauherrn übertragen. Verletzt der Bauherr die Pflicht, einen entsprechenden Passus in den Bauvertrag zu schreiben, kann das für den Bauherrn ohne Folgen bleiben.

Die AKH hat mit der Deutschen Energie-Agentur (dena) eine Vereinbarung getroffen, wodurch die Qualifikation der hes­si­schen Nachweis­berechtigten für Wärmeschutz als gleichwertig zum Basismodul gemäß dem Regelheft der Energieeffizienz-Expertenliste anerkannt wird.

Die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes ist ein Verzeichnis qualifizierter Fachleute für das energie­effi­ziente Bauen und Sanieren. Derzeit sind hier rund 12.000 Expert*innen aus dem ganzen Bundesgebiet geführt. Die Expert*innen beraten unabhängig und sichern die fachge­rech­te Umsetzung der Energie­effizienz­maßnahmen. Darüber hinaus stellen sie die erforderlichen Nachweise und technischen Projektbeschreibungen aus, um Bauherr*innen Zugang zu den Fördermitteln aus der Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) zu er­mög­lichen

Verwaltet wird die Expertenliste von der dena. Sie prüft auch die im Regelheft der Expertenliste festgelegten Qualifikationen der Expert*innen. Für die Eintragung müssen laut Regelheft ein Basismodul von 80 Unter­richts­einheiten (UE) und ein Vertiefungsmodul von 40 UE für Wohngebäude bzw. von 80 UE für Nichtwohngebäude sowie eine Abschlussprüfung absolviert werden.

Die Qualifikation der hes­si­schen Nachweis­berechtigten für Wärmeschutz wird als vollständig gleichwertig zum Basismodul anerkannt. Dies konnte über die Bundes­architekten­kammer (BAK) mit der dena und den zuständigen Bundesministerien vereinbart werden. Eine entsprechende Regelung gilt auch für die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Brandenburg sowie für Berlin. Hier gelten nach Länderrecht ebenfalls erhöhte Anforderungen für die Aussteller und Prüf­sach­verständigen von Wärme­schutz­nachweisen.

Für die Eintragung in die Expertenliste benötigt ein hessischer Nachweis­berechtigter für Wärmeschutz nun lediglich ein erfolgreich absolviertes Vertiefungsmodul und die Abschlussprüfung. Der erforderliche Stundenumfang konnte somit deutlich reduziert werden. Gleichzeitig ist eine gute Anschlussfähigkeit an verschiedene Fortbildungsträger gegeben, die ihre Seminare in der Regel entsprechend dem Regelheft der Expertenliste in Basis- und Vertiefungsmodule gliedern. Die Abschlussprüfung beinhaltet die Themen des Basis- und des Vertiefungsmoduls, womit zusätzlich eine gleichwertige Qualifikation aller Energieeffizienz-Experten gewährleistet wird.

Als Nachweis über die Qualifikation stellt die Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen für die bei ihr eingetragenen Nachweis­berechtigten für Wärmeschutz eine Erklärung aus. Bitte wenden Sie sich für weitere Einzelheiten an die Geschäfts­stelle der Kammer (Frau Mariola Fizia, E-Mail: fizia@akh.de).

Weiterführende In­for­ma­tio­nen

Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes: www.energie-effizienz-experten.de

Richt­linien zur Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) inkl. FAQ: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html

Gleichwertigkeit

Wie verhält es sich mit der Nachweisberechtigung aus Hessen in anderen Bundesländern und umgekehrt? Im Rahmen der Gleichwertigkeit gibt es zwei verschiedene Fallkonstellationen:

  • die Anerkennung hessischer Nachweis­berechtigter in anderen Bundesländern
  • die Anerkennung von außerhes­si­schen „Nachweis­berechtigten, Sachverständigen, o. ä." in Hessen

Die nachfolgenden In­for­ma­tio­nen beruhen auf der Rechtslage in den anderen Bundesländern, die sich ggfs. ändern kann. Sie stehen daher unter einem gewissen Vorbehalt.  

Hessische Nachweis­berechtigte (§§ 68, 83 HBO) können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich noch in anderen Bundesländern, in denen nach jeweiliger Landesbauordnung be­sondere Anforderungen an die Aufsteller von bautechnischen Nachweisen gestellt werden, in entsprechende Listen eingetragen werden oder eine Bescheinigung über ihre Gleichwertigkeit erhalten.

1. Bayern
Gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 5 BayBO müssen Hessische Nachweis­berechtigte für Stand­sicherheit und Brand­schutz ihre dreijährige Berufs­erfahrung in der Stand­sicherheit bzw. im Brand­schutz bei den zuständigen Bayerischen Kammern nicht mehr nachweisen.

2. Niedersachsen
Gemäß §§ 69a, 75a NBauO können hessische Nachweis­berechtigte für Stand­sicherheit für genehmigungs­freie Wohngebäude und im vereinfachten Bau­genehmigungs­verfahren Stand­sicherheitsnachweise aufstellen, und zwar ohne Eintragung in die niedersächsische Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner.

3. Nordrhein-Westfalen
Voraussetzungen für hessische Nachweis­berechtigte, die für Wärme- und Schallschutz eine Bescheinigung über die Vergleichbarkeit ihrer Befähigung von der Architekten­kammer Nordrhein-Westfalen erhalten wollen:

Hessische Nachweis­berechtigte, die eine Eintragung sowohl in der Liste für Schallschutz als auch in der Liste für Wärmeschutz besitzen, können in Nordrhein-Westfalen als Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz tätig sein, wenn sie einen formlosen Antrag stellen. Objektunterlagen müssen nicht eingereicht werden. Dem Antrag auf Vergleichbarkeit der Anerkennung sind eine aktuelle Mitgliedsbescheinigung der AKH über die Eintragung in die Architektenliste sowie die Urkunde über die Nachweisberechtigungen für den Be­reich Schall- und Wärmeschutz in Kopie beizufügen. Des Weiteren ist eine Berufshaftpflichtversiche­rung mit folgenden Mindestdeckungssummen nachzuweisen: Für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. € für Personenschäden und 250.000 € für Sach- und Vermögensschäden; die Haftungssumme muss mindestens zweimal im Jahr zur Verfügung stehen. Für die Ausstellung der Bescheinigung erhebt die Architekten­kammer Nordrhein-Westfalen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,- €.

Weitere Auskünfte erteilen:

  • AKH, Frau Mariola Fizia, Dipl.-Ing., Tel.: 0611 – 17 38-99
  • AK Nordrhein-Westfalen, Frau Dorothee Dieudonné, Tel.: 0211 – 4 96 70

4. Sachsen
Hessische Nachweis­berechtigte für Stand­sicherheit können sich unter vereinfachten Voraussetzungen in die Liste der qualifizierten Tragwerksplaner nach § 66 Abs. 2 SächsBO eintragen lassen. Die Eintragungsgebühr beträgt statt 425,- € lediglich 250,- €. Der Antrag ist bei der Ingenieurkammer Sachsen auf dem unter www.ing-sn.de bereitgestellten Formular zu stellen.

5. Sachsen-Anhalt
Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 und 4 BauO LSA gelten die hes­si­schen Nachweis­berechtigten für Stand­sicherheit und Brand­schutz ohne gesonderte Listeneintragung in Sachsen-Anhalt als nachweis­berechtigt. 

6. Thüringen
Hessische Nachweis­berechtigte, die zusätzlich in den gemeinsam von der Architekten­kammer Thü­ringen und der Ingenieurkammer Thüringen geführten Listen des Wärmeschutzes, des vorbeugenden Brand­schutzes oder der Stand­sicherheit gemäß § 63 d ThürBauO geführt werden wollen, durchlaufen ein vereinfachtes und kostengünstigeres Verfahren.

Die Voraussetzungen im Einzelnen:

  • Vorlage einer Bestätigung der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen über die ak­tuelle Eintragung als Nachweis­berechtigter in der jeweiligen Fachliste.
  • Objektunterlagen müssen nicht eingereicht werden.
  • Mit Antragstellung ist eine Eintragungsgebühr in Höhe von 100,- € statt 195,- € pro Fach­gebiet an die Architekten­kammer Thüringen zu überweisen.
  • Nachweis des Studienabschlusses entfällt (wurde bei Eintragung in die AKH geprüft).
  • Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist vollständig auszufüllen und im Origi­nal einzureichen. Die im Antrag ausgewiesenen Anlagen 1 und 2 brauchen nicht aus­gefüllt zu werden. Die Anträge sind unter www.architekten-thueringen.de oder www.thueringer-bauordnung.de zu finden.

Weitere Auskünfte erteilt in der Architekten­kammer Thüringen:
Dipl.-Ing. Konstanze Schulze, Tel.: 0361 – 2 10 50 30 oder E-Mail schulze(at)architekten-thueringen.de

Außerhessische "Nachweis­berechtigte, Sachverständige o. ä., die bautechnische Nachweise nach jeweiliger Landesbauordnung erstellen dürfen", können unter bestimmten Voraussetzun­gen gemäß § 5 Nachweis­berechtigten­verordnung zusätzlich in die bei der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen geführten Listen eingetragen werden. Für sieben Bundesländer (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) wurde die Vergleichbarkeit seitens der AKH bereits geprüft.

Voraussetzungen für die Eintragung außerhessischer Antragsteller in die hessische Liste der Nachweis­berechtigten für Stand­sicherheit, vorbeugenden Brand­schutz, Schall- und Wärme­schutz in besonderen Fällen:

1. Verfahren
Vereinfachtes Verfahren bei der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen, d.h. es ist keine Einrei­chung von Objektunterlagen notwendig und die Eintragung ist bei Vorliegen der formellen Unterlagen zeitnah nach Antragstellung möglich.

Die Eintragungsgebühr beträgt dementsprechend statt 265,- € nur 68,- €.

Für die Antragstellung kann das "übliche" hessische Antrags­formular verwendet werden mit der Besonderheit, dass auf den jeweiligen Fachbögen die Ziffern 3.1.2 bis 3.1.4 (Stand­sicherheit), 3.2.2 bis 3.2.4 (vorbeugen­der Brand­schutz), 3.3.2. bis 3.3.4 (Schallschutz) und 3.4.2. bis 3.4.4. (Wärmeschutz) nicht auszufüllen sind. Eine aktuelle Bescheinigung der jeweiligen außerhes­si­schen Kammer oder Institution über die Eintragung als "Nachweis­berechtigter, Sachverständiger o. ä. für den jeweiligen Fachbereich" ist dem Antrag beizufügen.

 

2. Außerhessische Listen, die für die Eintragung in hessische Listen als gleichwertig anerkannt sind:

2.1 Baden-Württemberg
Folgende Antragsteller aus Baden-Württemberg in den Bereichen Stand­sicherheit und Wärmeschutz sind gleichwertig: Es muss eine Eintragung in folgenden baden-württembergischen Listen bestehen:

a) Für eine Eintragung in die hessische Liste der Nachweis­berechtigten für Stand­sicherheit: Eintra­gung als Bauingenieur in die baden-württembergische Fachliste 24 Tragwerkspla­nung/Stand­sicherheit.

b) Für eine Eintragung in die hessische Liste der Nachweis­berechtigten für Wärmeschutz: Eintra­gung als Freier Architekt, Bauingenieur, TGA-Ingenieur oder Bauphysiker in die baden-württembergische Fachliste 30 Sachverständiger für EnEV.

2.2 Niedersachsen
Folgende Antragsteller aus Niedersachsen sind in der Stand­sicherheit gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner Niedersachsen vorliegen.

2.3 Nordrhein-Westfalen
Folgende Antragsteller aus Nordrhein-Westfalen sind in den Bereichen Schall- und Wärme­schutz gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Sachverständigen-Verordnung geführte Liste der staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz vorliegen.

Folgende Antragsteller aus Nordrhein-Westfalen sind im Bereich Stand­sicherheit gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die von der Ingenieurkammer-Bau NRW geführte Fachliste bundesweit tätiger Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner vorliegen.

2.4 Sachsen
Folgende Antragsteller aus Sachsen sind in dem Bereich Stand­sicherheit gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Tragwerksplaner nach § 66 Abs. 2 SächsBO vorliegen.

2.5 Sachsen-Anhalt
Folgende Antragsteller aus Sachsen-Anhalt sind in dem Bereich der Stand­sicherheit und des Brand­schutzes gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die Liste der Nachweis­berechtigten für Stand­sicherheit gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA bzw. in die Liste der Nachweis­berechtigten für Brand­schutz gemäß § 65 Abs. 2 Satz 4 BauO LSA vorliegen.

2.6 Schleswig-Holstein
Folgende Antragsteller aus Schleswig-Holstein sind in den Bereichen der Stand­sicherheit, des Wärme- und des Schallschutzes gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die Liste der von der Prüfung der bautechnischen Nachweise befreiten Personen bei der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein vorliegen.

2.7 Thüringen
Folgende Antragsteller aus Thüringen sind in den Bereichen Stand­sicherheit und vorbeugender Brand­schutz gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die gemeinsam von der Architekten­kammer Thüringen und der Ingenieur­kammer Thüringen geführte Liste der Nachweis­berechtigten für Stand­sicherheit oder Brand­schutz gemäß § 65 ThürBO vorliegen. (Aufgrund der Übergangsregelung in § 92 Abs. 4 ThürBO wird eine Liste der Nachweis­berechtigten für Wärmeschutz in Thüringen ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr geführt.)

Ansprech­partnerinnen

Sachverständigenwesen
Mariola Fizia
Telefon: 0611 1738-99
Fax: 0611 1738-40

Referentin Justiziariat
Anke Haack
Telefon: 0611 1738-0
Fax: 0611 1738-40

Prüf­sach­verständige für Brand­schutz

Als Prüf­sach­verständige*r für Brand­schutz prüfen Sie die Vollständigkeit und Richtigkeit von Brand­schutznachweisen – insbesondere für Bauten der Gebäudeklasse 5, im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde auch für Sonderbauten – und überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von Ihnen bescheinigten Brand­schutznachweise. Mit Ihren besonderen brand­schutz­technischen Kenntnissen sind Sie ein gefragter Spezialist und Ansprech­partner für Ihre Bauherren wie für Bauaufsichtsbehörden.

Voraussetzung für die Eintragung in die bei der AKH geführte Liste der Prüf­sach­verständigen für Brand­schutz ist entweder

  • eine Berufs­ausbildung in der Fach­richtung Ar­chi­tek­tur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Brand­schutz an einer deutschen Hochschule
  • oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule
  • oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und eine bestandene Prüfung zum Sachverständigen der Feuerwehr für vorbeugenden Brand­schutz.

Für die Anerkennung als Prüf­sach­verständige*r für Brand­schutz benötigen Sie Kenntnisse

  • im Bereich des abwehrenden Brand­schutzes,
  • über das Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten,
  • im Bereich des anlagentechnischen Brand­schutzes,
  • der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften.

Zudem ist der Nachweis einer mindestens fünfjährigen Erfahrung in der brand­schutz­technischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brand­schutz­technischen Schwierigkeitsgrad, oder Erfahrung in deren Prüfung nach Abschluss der Berufs­ausbildung erforderlich.

Die Anerkennung als Prüf­sach­verständige*r für Brand­schutz wird in § 68 Abs. 4 der Hessischen Bau­ordnung (HBO) gefordert.

Hessische Bau­ordnung

 

Die Hessische Prüfberechtigten- und Prüf­sach­verständigen­verordnung nach der HBO – kurz HPPVO – regelt das Anerkennungs­verfahren für die Anerkennung (Eintragung in entsprechende Listen) als Prüf­sach­verständige*r im Bereich Stand­sicherheit wie auch im Brand­schutz. Für den Bereich des Brand­schutzes ist die Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen darin als Anerkennungs­behörde genannt. Sie nimmt Anträge auf Anerkennung als Prüf­sach­verständige*r nach HBO für Brand­schutz entgegen und führt die entsprechende Liste.

Hessische Prüfberechtigten- und Prüf­sach­verständigen­verordnung

Für das Anerkennungs­verfahren wird ein Prüfungs­ausschuss für Prüf­sach­verständige Brand­schutz tätig. Der Prüfungs­ausschuss entscheidet gegenüber der AKH als Anerkennungs­behörde über das Vorliegen der Fachkenntnisse und der Berufs­erfahrung.

AKH/Joachim Mildner

Die Gebühren für die Anerkennung als Prüf­sach­verständige*r für Brand­schutz entnehmen Sie bitte der Kostenordnung für das Anerkennungs­verfahren als Prüf­sach­verständige*r für Brand­schutz nach §§ 16 ff HPPVO (Kostenordnung Prüf­sach­verständige).

Kostenordnung Prüf­sach­verständige

Antrag auf Anerkennung als Prüf­sach­verständige/r für Brand­schutz nach HBO gemäß §§ 16 ff HPPVO

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag noch folgende Unterlagen bei:

  • Nachweis über die Zahlung der Gebühr für das Aufnahme- und Eintragungsverfahren in die Liste der von der AKH anerkannten Prüf­sach­verständigen für Brand­schutz

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Die beruflichen Perspektiven für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Bauwesen sind hervorragend, denn mit der zunehmenden Komplexität des Planens und Bauens, den steigenden Anforderungen der Auftraggeber wächst der Bedarf an Expert*innen mit besonderer Sachkunde. Nutzen Sie diese Möglichkeit, Ihr Aufgabenfeld zu erweitern und attraktive Einkommensquellen zu erschließen. Die AKH steht Ihnen auf Ihrem Weg zum  oder zur öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit Rat und Tat und einem entsprechenden Qualifizierungs­angebot zur Seite.

Was es mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständige*r auf sich hat, erfahren Sie in diesem Flyer.

Flyer "Gute Gründe für die Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger"

Es können von der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen nur Personen als Sachverständige bestellt werden, die

1. Mitglieder der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen sind und ihre Hauptniederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Haupt­wohn­sitz in Hessen haben,

2. das 30. Lebensjahr vollendet und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unbedenklich geeignet sind,

3. in geordneten Verhältnissen leben und die Gewähr für ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bieten,

4. über die notwendige „besondere Sachkenntnis“ in ihrem jeweiligen Bestellungsgebiet verfügen und diese gegenüber der AKH nachgewiesen haben.

Näheres zu den Bestellungsvoraussetzungen enthalten die jeweiligen Richt­linien zur Sachverständigenbestellung:

Richt­linie zur Sachverständigenbestellung über die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für das Sachgebiet “Schäden an Gebäuden“

Richt­linie zur Sachverständigenbestellung über die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für die Sachgebiete “Bautechnischer Brand­schutz“ und „Bautechnischer Explosionsschutz“

Richt­linie zur Sachverständigenbestellung über die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für das Sachgebiet “Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“

AKH/Joachim Mildner
Für diese Bestellungstenöre bestellt und vereidigt die AKH zurzeit Sachverständige.

Vorteile bei Gericht Als ö.b.u.v. Sachverständige*r werden Sie von Gerichten vorrangig beauftragt. In einem komplizierten Rechtsstreit ist ein faires Gerichtsurteil in viel Fällen nur dann möglich, wenn dem Richter und den Prozessparteien fachkundige Personen zur seite stehen, die technische oder andere fachspezifische Sachverhalte kompetent und seriös beurteilen können. Als öffentlich bestellte*r und vereidigte*r Sachverständige*r haben Sie durch Ihre Fachkundeprüfung dargelegt, dass Sie dazu in der Lage sind.

Vielfältige Auftraggeber Nicht nur bei Gericht, auch bei privaten Auftraggebern ist Ihre Expertise als ö.b.u.v. Sachverständige*r gefragt. Als Schiedsgutachter*in können Sie in Zusammen­arbeit mit Jurist*innen Steitfragen außer­gerichtlich schnell und kostengünstig zu einem Ergebnis führen.

Unabhängige Arbeitsweise Als ö.b.u.v. Sachverständige*r erarbeiten Sie Ihre fachliche Stellungnahme unabhängig von Weisungen Dritter, um ohne Ansehen der Parteien oder des Auftraggebers unparteiisch fachlich richtige Feststellungen zu treffen und um in streitigen Auseinandersetzungen technisch richtige und vernünftige Lösungen aufzuzeigen.

Solide Auftragssituation Die Sachverständigentätigkeit ist besonders auch für kleine Büros geeignet und als ö.b.u.v. Sachverständige*r dürfen Sie auf­grund der eingeschränkten Konkurrenz ein attraktives Einkommen erwarten. Zudem sind Ihre Aufgaben wenig konjunkturabhängig.

Hohe Reputation Als ö.b.u.v. Sachverständige*r üben Sie eine abwechslungsreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit aus. Insofern genießen Sie eine natürliche Wertschätzung und nehmen durch Ihre Vertrauenswürdigkeit, Objektivität, Schweigepflicht und besondere Sachkunde eine herausgehobene Position ein.

AKH/J. Mildner

Nach dem Hessischen Architekten- und Stadt­planergesetz (HASG) kann die AKH Sachverständige für Fragen des Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens öffentlich bestellen und vereidigen, die Befugnis der AKH hierzu regelt die Verordnung über die Zuständigkeiten der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen und der Ingenieurkammer Hessen AIKZustVO (Zuständigkeitsverordnung).

HASG

Zuständigkeitsverordnung

Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung

Anlage zum Antrag: Gutachtenliste

 

Bitte legen Sie mit dem Antrag auch folgende Unterlagen vor:

  • Lebenslauf mit Lichtbild
  • Originale oder öffentlich beglaubigte Kopien der Prüfungszeugnisse, sofern diese der AKH nicht schon vorliegen
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als drei Monate)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts
  • mindestens drei Gutachten, aus denen die eigenständige Bearbeitung von gutachterlichen Frage­stellungen des Fachgebiets, in dem Sie die Bestellung beantragen, hervorgeht
  • Benennung von mindestens zwei Referenzen mit geeigneten Auskunftspersonen, die von der AKH geprüft werden und deren Auskünfte dem Antragsteller nicht bekannt gegeben werden
  • Nachweis über den Besuch von Sachverständigen-Seminaren, wenigstens über einen Zeitraum von zwei vorausgegangenen Jahren
  • Nachweis über die Zahlung der nach der Kostenordnung für das Verfahren und die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige*r für Fragen des Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens der AKH zu entrichtenden Gebühren

Die Gebühren für die öffentliche Bestellung und Vereidigung entnehmen Sie bitte der “Kostenordnung für das Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für Fragen des Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens“ (Kostenordnung Sachverständigenbestellung).

Kostenordnung Sachverständigenbestellung

 

Die Bestellung zum Sachverständigen ist auf längstens fünf Jahre befristet und kann auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden.

Als öffentlich bestellte*r und vereidigte*r Sachverständige*r sind Sie verpflichtet, für jedes Jahr der Bestellung 32 Fort­bildungs­punkte nachzuweisen. Dieser Nachweis soll jährlich erfolgen. Wird die für den Bestellungszeitraum erforderliche Anzahl von Fort­bildungs­punkten (Anzahl der Jahre der Bestellung x 32) nicht nachgewiesen, so kann die Verlängerung der Bestellung versagt werden.

Die Fort­bildungs­punkte sind innerhalb des Bestellungszeitraums zu erwerben. Eine Rückübertragung für einen bereits abgelaufenen Bestellungszeitraum oder die Übertragung von Fort­bildungs­punkten in einen folgenden Bestellungszeitraum ist nicht möglich.

Ansprech­partnerinnen

Sachverständigenwesen
Mariola Fizia
Telefon: 0611 1738-99
Fax: 0611 1738-40

Referentin Justiziariat
Anke Haack
Telefon: 0611 1738-0
Fax: 0611 1738-40