Spezielle Kenntnisse zahlen sich aus
Die AKH bestellt und vereidigt Sachverständige für Fragen des Bauwesens und führt im gesetzlichen Auftrag Listen für Nachweisberechtigte für vier Fachbereiche sowie die Liste der Prüfsachverständigen für Brandschutz. Erweitern Sie Ihr Tätigkeitsspektrum, stärken Sie Ihre Position am Markt und erschließen Sie sich durch zusätzliche Qualifikationen und Spezialkenntnisse neue Auftraggeber.
Nachweisberechtigte nach der Hessischen Bauordnung (HBO)
Bautechnische Nachweise für Wärmeschutz, Schallschutz, Standsicherheit und vorbeugenden Brandschutz müssen von dazu Berechtigten erstellt und ggfs. geprüft werden. Die AKH führt gemeinsam mit der Ingenieurkammer Hessen (IngKH) die Listen der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise nach § 68 HBO.
Für Ihre Bauherren ist es sehr interessant, die bautechnischen Nachweise von ihrem Architekten bzw. ihrer Architektin – also von Ihnen - aus einer Hand zu erhalten. Selbstverständlich gegen das entsprechende Honorar! Nutzen Sie Ihre Chancen als Nachweisberechtigte, bevor der Markt ausschließlich mit Ingenieuren besetzt ist, und stellen Sie jetzt Ihren Antrag auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen.
In eine oder mehrere der vier besonderen Listen der Nachweisberechtigten nach HBO können grundsätzlich Personen eingetragen werden, die neben dem Nachweis der entsprechenden Berufserfahrung in dem jeweiligen Fachgebiet die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ in der Fachrichtung Architektur (auch Innenarchitektur), Bauingenieurwesen, Hochbau u.ä. besitzen (nähere Angaben s. Antragsformular), einen Bachelor- oder Masterabschluss in der Fachrichtung Architektur (auch Innenarchitektur), Bauingenieurwesen, Hochbau bzw. in einer anderen in der Nachweisberechtigtenverordnung genannten Fachrichtung vorweisen können oder aufgrund der sog. Autodidaktenregelung in die Architekt*innenliste eingetragen wurden. Zur Eintragung muss ein Nachweis vorgelegt werden über eine Berufsausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der gemäß NBVO einschlägigen Fachrichtung.“
Angestellte in Architektur- oder Ingenieurbüros können als Nachweisberechtigte eingetragen werden, wenn sie ihre fachliche Tätigkeit weisungsungebunden ausüben und ihre bautechnischen Nachweise verantwortlich unterschreiben können. (Näheres finden Sie in dem Antragsformular.)
Beschränkte Bauvorlageberechtigung gemäß § 67 Abs. 3 HBO und eingeschränkte Nachweisberechtigung
Unter besonderen Voraussetzungen, z. B. zusätzlich einem Fachgespräch vor dem Eintragungsausschuss, können auch die Meister*innen des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererhandwerks sowie die staatlich geprüften Bautechniker*innen in eine Besondere Liste der eingeschränkt Nachweisberechtigten eingetragen werden. Ihre Nachweisberechtigung ist allerdings auf die Bauvorhaben beschränkt, die von der kleinen Bauvorlageberechtigung erfasst sind.
Die AKH hat gemeinsam mit der IngKH den gesetzlichen Auftrag, sowohl Mitglieder der beiden Kammern als auch Nichtmitglieder, die über entsprechende Befähigungen verfügen, in die vier Listen der Nachweisberechtigten einzutragen.
Nachweisberechtigte unterstehen der Aufsicht der jeweiligen Anerkennungsbehörde (§ 9 Absatz 5 NBVO). Diese kann in Einzelfällen verlangen, dass Nachweisberechtigte ein Verzeichnis der von ihnen erstellten Nachweise vorlegen. Stellt die Kammer ordnungswidriges Handeln von Nachweisberechtigten nach § 10 NBVO fest, unterrichtet sie die untere Bauaufsichtsbehörde. Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind nach § 8 Abs. 6 Satz 2 NBVO ebenfalls verpflichtet worden, Verstöße von Nachweisberechtigten bei der Aufgabenwahrnehmung derjenigen Kammer, die den Listeneintrag vorgenommen hat, mitzuteilen.
Es werden gemeinsam besetzte Eintragungsausschüsse der AKH und der IngKH tätig. Für einschlägig berufserfahrene Architekt*innen ist die Anerkennung als Nachweisberechtigte in der Regel kein Problem. Die bisherigen Erfahrungen in den Eintragungsausschüssen für die Nachweisberechtigten zeigen, dass Anträge von Architekt*innen sowie Innenarchitekt*innen auf Eintragung in die Listen der Nachweisberechtigten in der Regel positiv beschieden werden.
Bei Antragstellung weisen Sie Ihre fachlichen Kenntnisse wie folgt nach:
Wärmeschutz Drei Jahre Berufserfahrung in der wärmeschutztechnischen Planung, Ausführung oder Prüfung von baulichen Anlagen, nachgewiesen anhand dreier Objekte, i. d. R. Wärmeschutznachweis nach EnEV/GEG und Prüfbericht oder Objektpläne, jeweils aus den letzten sechs Jahren.
Schallschutz Drei Jahre Berufserfahrung in der schallschutztechnischen Planung, Ausführung oder Prüfung von baulichen Anlagen, nachgewiesen z. B. durch Unterlagen von entsprechenden eigenen Arbeiten an drei Objekten, i. d. R. Schallschutznachweis und Prüfbericht, jeweils aus den letzten sechs Jahren.
Vorbeugender Brandschutz Drei Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung, Ausführung oder Prüfung von Gebäuden, nachgewiesen z. B. durch Unterlagen von entsprechenden eigenen Arbeiten an drei Objekten, genehmigte Bauantragspläne, Auflagen der BAB, Flucht- und Rettungswegeplan, Baubeschreibung, jeweils aus den letzten sechs Jahren.
(Die Vorlage von Brandschutzkonzepten wird in der Regel nicht erforderlich sein.)
Standsicherheit Drei Jahre Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder -prüfung von baulichen Anlagen, nachgewiesen z. B. durch Unterlagen über drei erfolgreich durchgeführte Objekte, also Deckblatt der Statik, Inhaltsverzeichnis, Positionspläne und Prüfbericht, jeweils aus den letzten sechs Jahren.
Zu den persönlichen Anforderungen gehört auch der Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000,- Euro für Personenschäden und 500.000,- Euro für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall.
Antrag auf Eintragung in die Nachweisberechtigtenliste
Den Antrag auf Eintragung in die Liste der eingeschränkt Nachweisberechtigten erhalten Sie auf Anfrage. Bitten wenden Sie sich an Frau Mariola Fizia.
Hinweis: Die Formulare müssen zum Ausfüllen ausgedruckt werden, da sie am Rechner nicht bearbeitet werden können.
Die Eintragungsgebühr entnehmen Sie bitte der Kostenordnung für die Führung der besonderen Liste nachweisberechtigter Personen gemäß § 59 HBO (Kostenordnung Nachweisberechtigte).
Für die Aufrechterhaltung der Nachweisberechtigung müssen die Nachweisberechtigten das Fortbestehen des ausreichenden Versicherungsschutzes für die Nachweisberechtigtentätigkeit und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gegenüber der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen nachweisen. (Eine Anrechnung auf die allgemeine Fortbildungsverpflichtung nach HASG ist möglich.) Die Nachweisberechtigten müssen ein sog. Jahresverzeichnis zu den von Ihnen erstellten Nachweisen führen.
Mehr Informationen zur Fortbildung sowie zur Berufshaftpflichtversicherungspflicht finden Sie auch in der Nachweisberechtigtensatzung.
Satzung zu Pflichten der in die Nachweisberechtigtenlisten eingetragene Personen
Nachweisberechtigte unterstehen der Aufsicht der jeweiligen Anerkennungsbehörde (§ 9 Absatz 5 NBVO). Diese kann in Einzelfällen verlangen, dass Nachweisberechtigte ein Verzeichnis der von ihnen erstellten Nachweise vorlegen. Stellt die Kammer ordnungswidriges Handeln von Nachweisberechtigten nach § 10 NBVO fest, unterrichtet sie die untere Bauaufsichtsbehörde. Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind nach § 8 Abs. 6 Satz 2 NBVO verpflichtet, Verstöße von Nachweisberechtigten bei der Aufgabenwahrnehmung derjenigen Kammer, die den Listeneintrag vorgenommen hat, mitzuteilen.
Die AKH kann von den Nachweisberechtigten dieses Verzeichnis im Rahmen der Aufsicht jederzeit anfordern. Dieses Musterverzeichnis ist bei der Auflistung der ausgestellten Nachweise zu verwenden. Eine entsprechende Vorlage für das Musterverzeichnis finden Sie im Downloadbereich.
In diesem Verzeichnis dürfen nur Bauvorhaben aufgeführt werden, für die Sie im Rahmen Ihrer Nachweisberechtigung die bautechnischen Nachweise (ohne Prüfung durch einen Prüfsachverständigen) erstellt haben.
Dies gilt auch für Nachweise, die Sie im Rahmen Ihrer hessischen Nachweisberechtigung in anderen Bundesländern ausgestellt haben.
Hier können Sie die Mustervorlage der AKH für das Jahresverzeichnis (XLSX) herunterladen.
Als Nachweisberechtigte*r für Wärmeschutz, vorbeugenden Brandschutz, Standsicherheit und Schallschutz unterliegen Sie spezifischen Fortbildungsnachweispflichten, die sich auf Fortbildungen zu folgenden Themen erstrecken können:
- Wärmeschutz
- Brandschutz
- Schallschutz
- Standsicherheit
- Hessische Bauordnung
Für jeden eingetragenen Nachweisberechtigten-Fachbereich sind pro fünfjährigem Abrechnungszeitraum 20 Fortbildungspunkte zu erwerben. HBO-Seminare sind auf alle vier Nachweisberechtigten-Fachbereiche anrechenbar.
Die für die Nachweisberechtigung erworbenen Fortbildungsnachweise werden auf die allgemeine Fortbildungspflicht angerechnet.
Hinweis: Lassen Sie den Besuch von Nachweisberechtigten-spezifischen Seminaren zunächst immer auf Ihr Nachweisberechtigten-Fortbildungskonto buchen.
Die Bestätigungen über die Teilnahme an anerkennungsfähigen Fortbildungen legen Sie bitte unaufgefordert der AKH vor. Regelmäßige Informationen zu Ihrem Punktestand auf dem Fortbildungskonto als Nachweisberechtigter erhalten Sie von der AKH zusammen mit dem Jahresgebührenbescheid für die Führung in der Nachweisberechtigtenliste.
Die §§ 68 und 83 der Hessischen Bauordnung (HBO) enthalten die wesentlichen Regelungen zur Erstellung der bautechnischen Nachweise und den zwingend damit verbundenen Pflichten bei der Bauüberwachung.
1. Bauvorlageberechtigung ist nicht gleich Nachweisberechtigung
(§ 67 Abs. 2 bis 4 HBO)
Die Bauvorlageberechtigung entspricht der Nachweisberechtigung nur bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 beim vorbeugenden Brandschutz. In allen anderen Fällen müssen entweder Nachweisberechtigte nach HBO tätig werden - nähere Einzelheiten enthält die Nachweisberechtigtenverordnung (NBVO) - oder bei schwierigeren Bauvorhaben Prüfsachverständige für Standsicherheit sowie vorbeugenden Brandschutz eingeschaltet werden. Näheres hierzu regelt die Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung.
2. Zusätzliche Anforderungen:
In der Nachweisberechtigtenverordnung werden über die Bauvorlageberechtigung hinausgehende Anforderungen gestellt: Danach müssen Nachweisberechtigte in folgenden Fällen tätig werden, d. h. die bautechnischen Nachweise gemäß § 68 HBO erstellen und die ordnungsgemäße Bauausführung gemäß § 83 HBO überwachen und bescheinigen:
a) Standsicherheit (§ 68 Abs. 3 Satz 2 HBO)
- bei baulichen Anlagen mit Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
- bei sonstigen baulichen Anlagen mit einer Höhe von weniger als 10 m
- bei nicht besonderen Verhältnissen des Baugrunds, des Grundwassers oder der Belastung sowie bei der Verwendung von nicht besonderen Baustoffen
- bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
b) Schallschutz bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 5 und bei Sonderbauten
c) Wärmeschutz bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 5 und bei Sonderbauten
d) Vorbeugender Brandschutz bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4
Sonderbauten sind hinsichtlich der Standsicherheit und des vorbeugenden Brandschutzes gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 HBO von der Nachweisberechtigtentätigkeit grundsätzlich ausgenommen. Bei Sonderbauten besteht das Vier-Augen-Prinzip. Für die Prüfung des Brandschutzes bei Sonderbauten gilt § 68 Abs. 4 Satz 3 HBO.
Die mit der Erstellung der bautechnischen Nachweise beauftragten Nachweisberechtigten sind nach § 83 Abs. 2 HBO verpflichtet, auch die Übereinstimung der Bauausführung mit den von Ihnen bescheinigten Unterlagen zu bestätigen (siehe: Formblatt BAB 36, Ziff. 5.2, 6.2, 8 und 9 Bauvorlagenerlass). § 83 Abs. 1 HBO verlangt allenfalls eine stichprobenhafte Überwachung der Bauausführung an den wesentlichen Punkten, so wie sie vormals von der Bauaufsichtsbehörde oder dem Prüfingenieur wahrgenommen wurde. Dies gilt auch für die Bauüberwachung des oder der Nachweisberechtigten nach § 83 Abs. 2 Satz 2 HBO, wenn er oder sie die Bauausführung mit den von ihm aufgestellten Unterlagen bescheinigen muss. Eine volle Objektüberwachung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist damit nicht gemeint (§ 83 Abs. 2 Satz 3 HBO).
Das Formblatt BAB 36 des Bauvorlagenerlasses enthält mit seinen Ziffern 5.2, 6.2, 8 und 9 somit die für die Nachweisberechtigtentätigkeit im Bereich der Standsicherheit, des vorbeugenden Brandschutzes, des Wärmeschutzes und des Schallschutzes entsprechende Regelung für die Bescheinigung der den bautechnischen Nachweisen entsprechenden Bauausführung.
§ 83 Abs. 2 Satz 2 HBO fordert die Bauüberwachung durch Nachweisberechtigte, soweit die Überwachung nicht durch Prüfsachverständige für Baustatik oder Prüfsachverständige für Brandschutz wahrgenommen wird. Diese Verpflichtung betrifft alle Bereiche, für die Nachweisberechtigte gefordert sind, also den Bereich Standsicherheit (§ 68 Abs. 3 Satz 1 HBO), Brandschutz (§ 68 Abs. 4 Satz 2 HBO) und den Bereich Schall- und Wärmeschutz (§ 68 Abs. 5 HBO) (s. Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO).
Spezialfall
Ein*e Architekt*in ist für ein Bauvorhaben lediglich mit Leistungen der Leistungsphasen 1- 4 (im Sinne der HOAI) beauftragt. Darüber hinaus soll er bzw. sie auch z. B. den bautechnischen Nachweis für vorbeugenden Brandschutz und Wärmeschutz gemäß § 68 HBO erstellen.
Der Architekt oder die Architektin muss sich darüber im Klaren sein, dass aus der Tätigkeit gemäß § 68 HBO zwingend seine bzw. ihre Verpflichtung zur Bauüberwachung dessen folgt, was er oder sie in den bautechnischen Nachweisen für Wärmeschutz und vorbeugenden Brandschutz dargestellt hat, also zur Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung gemäß § 83 Abs. 2 Satz 2 HBO.
Schließen Sie bei Beauftragung mit Leistungen nach LP 1 - 4 der HOAI eine Zusatzvereinbarung über die Tätigkeit als Nachweisberechtigte*r ab.
Gegenstand dieser Zusatzvereinbarung sollte sein:
1. Vereinbarung eines Honorares nach § 7 NBVO
2. Eine Vereinbarung, dass der Bauherr den Bauunternehmer im Bauvertrag verpflichtet, den Nachweisberechtigten jeweils dann zu benachrichtigen, wenn Arbeiten vorgenommen werden, die für die Ausstellung der Bescheinigung über die mit den bautechnischen Nachweisen übereinstimmende Bauausführung von Bedeutung sind. Diese Vereinbarung kann allerdings für den Nachweisberechtigten nur eine Hilfestellung in Bezug auf die Durchführung seiner Verpflichtung sein, er kann sich nicht endgültig darauf verlassen.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bescheinigung gemäß § 83 Abs. 2 HBO kann der Nachweisberechtigte nicht auf den Bauherrn übertragen. Verletzt der Bauherr die Pflicht, einen entsprechenden Passus in den Bauvertrag zu schreiben, kann das für den Bauherrn ohne Folgen bleiben.
Die AKH hat mit der Deutschen Energie-Agentur (dena) eine Vereinbarung getroffen, wodurch die Qualifikation der hessischen Nachweisberechtigten für Wärmeschutz als gleichwertig zum Basismodul gemäß dem Regelheft der Energieeffizienz-Expertenliste anerkannt wird.
Die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes ist ein Verzeichnis qualifizierter Fachleute für das energieeffiziente Bauen und Sanieren. Derzeit sind hier rund 12.000 Expert*innen aus dem ganzen Bundesgebiet geführt. Die Expert*innen beraten unabhängig und sichern die fachgerechte Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen. Darüber hinaus stellen sie die erforderlichen Nachweise und technischen Projektbeschreibungen aus, um Bauherr*innen Zugang zu den Fördermitteln aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zu ermöglichen
Verwaltet wird die Expertenliste von der dena. Sie prüft auch die im Regelheft der Expertenliste festgelegten Qualifikationen der Expert*innen. Für die Eintragung müssen laut Regelheft ein Basismodul von 80 Unterrichtseinheiten (UE) und ein Vertiefungsmodul von 40 UE für Wohngebäude bzw. von 80 UE für Nichtwohngebäude sowie eine Abschlussprüfung absolviert werden.
Die Qualifikation der hessischen Nachweisberechtigten für Wärmeschutz wird als vollständig gleichwertig zum Basismodul anerkannt. Dies konnte über die Bundesarchitektenkammer (BAK) mit der dena und den zuständigen Bundesministerien vereinbart werden. Eine entsprechende Regelung gilt auch für die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Brandenburg sowie für Berlin. Hier gelten nach Länderrecht ebenfalls erhöhte Anforderungen für die Aussteller und Prüfsachverständigen von Wärmeschutznachweisen.
Für die Eintragung in die Expertenliste benötigt ein hessischer Nachweisberechtigter für Wärmeschutz nun lediglich ein erfolgreich absolviertes Vertiefungsmodul und die Abschlussprüfung. Der erforderliche Stundenumfang konnte somit deutlich reduziert werden. Gleichzeitig ist eine gute Anschlussfähigkeit an verschiedene Fortbildungsträger gegeben, die ihre Seminare in der Regel entsprechend dem Regelheft der Expertenliste in Basis- und Vertiefungsmodule gliedern. Die Abschlussprüfung beinhaltet die Themen des Basis- und des Vertiefungsmoduls, womit zusätzlich eine gleichwertige Qualifikation aller Energieeffizienz-Experten gewährleistet wird.
Als Nachweis über die Qualifikation stellt die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen für die bei ihr eingetragenen Nachweisberechtigten für Wärmeschutz eine Erklärung aus. Bitte wenden Sie sich für weitere Einzelheiten an die Geschäftsstelle der Kammer (Frau Mariola Fizia, E-Mail: fizia@akh.de).
Weiterführende Informationen
Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes: www.energie-effizienz-experten.de
Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) inkl. FAQ: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html
- Hessische Bauordnung (HBO)
- Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2011 (zurzeit in Überarbeitung)
- Handlungsempfehlungen Anhang 1 (zurzeit in Überarbeitung)
- Handlungsempfehlungen Anhang 2 (zurzeit in Überarbeitung)
- Handlungsempfehlungen Anhang 3 (zurzeit in Überarbeitung)
- Satzung zu Pflichten der in die Nachweisberechtigtenlisten eingetragenen Personen
- Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (Nachweisberechtigtenverordnung - NBVO)
- Nachweisberechtigtenverordnung Anlage 1
- Nachweisberechtigtenverordnung Anlage 2
- Mustervorlage Jahresverzeichnis
- Übersicht über die Mindestsummen für die Berufshaftpflicht-Versicherung
- Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (H-PPVO)
Gleichwertigkeit
Wie verhält es sich mit der Nachweisberechtigung aus Hessen in anderen Bundesländern und umgekehrt? Im Rahmen der Gleichwertigkeit gibt es zwei verschiedene Fallkonstellationen:
- die Anerkennung hessischer Nachweisberechtigter in anderen Bundesländern
- die Anerkennung von außerhessischen „Nachweisberechtigten, Sachverständigen, o. ä." in Hessen
Die nachfolgenden Informationen beruhen auf der Rechtslage in den anderen Bundesländern, die sich ggfs. ändern kann. Sie stehen daher unter einem gewissen Vorbehalt.
Hessische Nachweisberechtigte (§§ 68, 83 HBO) können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich noch in anderen Bundesländern, in denen nach jeweiliger Landesbauordnung besondere Anforderungen an die Aufsteller von bautechnischen Nachweisen gestellt werden, in entsprechende Listen eingetragen werden oder eine Bescheinigung über ihre Gleichwertigkeit erhalten.
1. Bayern
Gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 5 BayBO müssen Hessische Nachweisberechtigte für Standsicherheit und Brandschutz ihre dreijährige Berufserfahrung in der Standsicherheit bzw. im Brandschutz bei den zuständigen Bayerischen Kammern nicht mehr nachweisen.
2. Niedersachsen
Gemäß §§ 69a, 75a NBauO können hessische Nachweisberechtigte für Standsicherheit für genehmigungsfreie Wohngebäude und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren Standsicherheitsnachweise aufstellen, und zwar ohne Eintragung in die niedersächsische Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner.
3. Nordrhein-Westfalen
Voraussetzungen für hessische Nachweisberechtigte, die für Wärme- und Schallschutz eine Bescheinigung über die Vergleichbarkeit ihrer Befähigung von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen erhalten wollen:
Hessische Nachweisberechtigte, die eine Eintragung sowohl in der Liste für Schallschutz als auch in der Liste für Wärmeschutz besitzen, können in Nordrhein-Westfalen als Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz tätig sein, wenn sie einen formlosen Antrag stellen. Objektunterlagen müssen nicht eingereicht werden. Dem Antrag auf Vergleichbarkeit der Anerkennung sind eine aktuelle Mitgliedsbescheinigung der AKH über die Eintragung in die Architektenliste sowie die Urkunde über die Nachweisberechtigungen für den Bereich Schall- und Wärmeschutz in Kopie beizufügen. Des Weiteren ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen nachzuweisen: Für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. € für Personenschäden und 250.000 € für Sach- und Vermögensschäden; die Haftungssumme muss mindestens zweimal im Jahr zur Verfügung stehen. Für die Ausstellung der Bescheinigung erhebt die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,- €.
Weitere Auskünfte erteilen:
- AKH, Frau Mariola Fizia, Dipl.-Ing., Tel.: 0611 – 17 38-99
- AK Nordrhein-Westfalen, Frau Dorothee Dieudonné, Tel.: 0211 – 4 96 70
4. Sachsen
Hessische Nachweisberechtigte für Standsicherheit können sich unter vereinfachten Voraussetzungen in die Liste der qualifizierten Tragwerksplaner nach § 66 Abs. 2 SächsBO eintragen lassen. Die Eintragungsgebühr beträgt statt 425,- € lediglich 250,- €. Der Antrag ist bei der Ingenieurkammer Sachsen auf dem unter www.ing-sn.de bereitgestellten Formular zu stellen.
5. Sachsen-Anhalt
Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 und 4 BauO LSA gelten die hessischen Nachweisberechtigten für Standsicherheit und Brandschutz ohne gesonderte Listeneintragung in Sachsen-Anhalt als nachweisberechtigt.
6. Thüringen
Hessische Nachweisberechtigte, die zusätzlich in den gemeinsam von der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen geführten Listen des Wärmeschutzes, des vorbeugenden Brandschutzes oder der Standsicherheit gemäß § 63 d ThürBauO geführt werden wollen, durchlaufen ein vereinfachtes und kostengünstigeres Verfahren.
Die Voraussetzungen im Einzelnen:
- Vorlage einer Bestätigung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen über die aktuelle Eintragung als Nachweisberechtigter in der jeweiligen Fachliste.
- Objektunterlagen müssen nicht eingereicht werden.
- Mit Antragstellung ist eine Eintragungsgebühr in Höhe von 100,- € statt 195,- € pro Fachgebiet an die Architektenkammer Thüringen zu überweisen.
- Nachweis des Studienabschlusses entfällt (wurde bei Eintragung in die AKH geprüft).
- Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist vollständig auszufüllen und im Original einzureichen. Die im Antrag ausgewiesenen Anlagen 1 und 2 brauchen nicht ausgefüllt zu werden. Die Anträge sind unter www.architekten-thueringen.de oder www.thueringer-bauordnung.de zu finden.
Weitere Auskünfte erteilt in der Architektenkammer Thüringen:
Dipl.-Ing. Konstanze Schulze, Tel.: 0361 – 2 10 50 30 oder E-Mail schulze(at)architekten-thueringen.de
Außerhessische "Nachweisberechtigte, Sachverständige o. ä., die bautechnische Nachweise nach jeweiliger Landesbauordnung erstellen dürfen", können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 5 Nachweisberechtigtenverordnung zusätzlich in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen geführten Listen eingetragen werden. Für sieben Bundesländer (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) wurde die Vergleichbarkeit seitens der AKH bereits geprüft.
Voraussetzungen für die Eintragung außerhessischer Antragsteller in die hessische Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit, vorbeugenden Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz in besonderen Fällen:
1. Verfahren
Vereinfachtes Verfahren bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, d.h. es ist keine Einreichung von Objektunterlagen notwendig und die Eintragung ist bei Vorliegen der formellen Unterlagen zeitnah nach Antragstellung möglich.
Die Eintragungsgebühr beträgt dementsprechend statt 265,- € nur 68,- €.
Für die Antragstellung kann das "übliche" hessische Antragsformular verwendet werden mit der Besonderheit, dass auf den jeweiligen Fachbögen die Ziffern 3.1.2 bis 3.1.4 (Standsicherheit), 3.2.2 bis 3.2.4 (vorbeugender Brandschutz), 3.3.2. bis 3.3.4 (Schallschutz) und 3.4.2. bis 3.4.4. (Wärmeschutz) nicht auszufüllen sind. Eine aktuelle Bescheinigung der jeweiligen außerhessischen Kammer oder Institution über die Eintragung als "Nachweisberechtigter, Sachverständiger o. ä. für den jeweiligen Fachbereich" ist dem Antrag beizufügen.
2. Außerhessische Listen, die für die Eintragung in hessische Listen als gleichwertig anerkannt sind:
2.1 Baden-Württemberg
Folgende Antragsteller aus Baden-Württemberg in den Bereichen Standsicherheit und Wärmeschutz sind gleichwertig: Es muss eine Eintragung in folgenden baden-württembergischen Listen bestehen:
a) Für eine Eintragung in die hessische Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit: Eintragung als Bauingenieur in die baden-württembergische Fachliste 24 Tragwerksplanung/Standsicherheit.
b) Für eine Eintragung in die hessische Liste der Nachweisberechtigten für Wärmeschutz: Eintragung als Freier Architekt, Bauingenieur, TGA-Ingenieur oder Bauphysiker in die baden-württembergische Fachliste 30 Sachverständiger für EnEV.
2.2 Niedersachsen
Folgende Antragsteller aus Niedersachsen sind in der Standsicherheit gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner Niedersachsen vorliegen.
2.3 Nordrhein-Westfalen
Folgende Antragsteller aus Nordrhein-Westfalen sind in den Bereichen Schall- und Wärmeschutz gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Sachverständigen-Verordnung geführte Liste der staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz vorliegen.
Folgende Antragsteller aus Nordrhein-Westfalen sind im Bereich Standsicherheit gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die von der Ingenieurkammer-Bau NRW geführte Fachliste bundesweit tätiger Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner vorliegen.
2.4 Sachsen
Folgende Antragsteller aus Sachsen sind in dem Bereich Standsicherheit gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Tragwerksplaner nach § 66 Abs. 2 SächsBO vorliegen.
2.5 Sachsen-Anhalt
Folgende Antragsteller aus Sachsen-Anhalt sind in dem Bereich der Standsicherheit und des Brandschutzes gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA bzw. in die Liste der Nachweisberechtigten für Brandschutz gemäß § 65 Abs. 2 Satz 4 BauO LSA vorliegen.
2.6 Schleswig-Holstein
Folgende Antragsteller aus Schleswig-Holstein sind in den Bereichen der Standsicherheit, des Wärme- und des Schallschutzes gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die Liste der von der Prüfung der bautechnischen Nachweise befreiten Personen bei der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein vorliegen.
2.7 Thüringen
Folgende Antragsteller aus Thüringen sind in den Bereichen Standsicherheit und vorbeugender Brandschutz gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die gemeinsam von der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen geführte Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit oder Brandschutz gemäß § 65 ThürBO vorliegen. (Aufgrund der Übergangsregelung in § 92 Abs. 4 ThürBO wird eine Liste der Nachweisberechtigten für Wärmeschutz in Thüringen ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr geführt.)
Ansprechpartnerinnen
Sachverständigenwesen
Mariola Fizia
Telefon: 0611 1738-99
Fax: 0611 1738-40
fizia@ akh.de
Referentin Justiziariat
Anke Haack
Telefon: 0611 1738-0
Fax: 0611 1738-40
info@ akh.de
Prüfsachverständige für Brandschutz
Als Prüfsachverständige*r für Brandschutz prüfen Sie die Vollständigkeit und Richtigkeit von Brandschutznachweisen – insbesondere für Bauten der Gebäudeklasse 5, im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde auch für Sonderbauten – und überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von Ihnen bescheinigten Brandschutznachweise. Mit Ihren besonderen brandschutztechnischen Kenntnissen sind Sie ein gefragter Spezialist und Ansprechpartner für Ihre Bauherren wie für Bauaufsichtsbehörden.
Voraussetzung für die Eintragung in die bei der AKH geführte Liste der Prüfsachverständigen für Brandschutz ist entweder
- eine Berufsausbildung in der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule
- oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule
- oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und eine bestandene Prüfung zum Sachverständigen der Feuerwehr für vorbeugenden Brandschutz.
Für die Anerkennung als Prüfsachverständige*r für Brandschutz benötigen Sie Kenntnisse
- im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
- über das Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten,
- im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes,
- der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften.
Zudem ist der Nachweis einer mindestens fünfjährigen Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder Erfahrung in deren Prüfung nach Abschluss der Berufsausbildung erforderlich.
Die Anerkennung als Prüfsachverständige*r für Brandschutz wird in § 68 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) gefordert.
Die Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung nach der HBO – kurz HPPVO – regelt das Anerkennungsverfahren für die Anerkennung (Eintragung in entsprechende Listen) als Prüfsachverständige*r im Bereich Standsicherheit wie auch im Brandschutz. Für den Bereich des Brandschutzes ist die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen darin als Anerkennungsbehörde genannt. Sie nimmt Anträge auf Anerkennung als Prüfsachverständige*r nach HBO für Brandschutz entgegen und führt die entsprechende Liste.
Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
Für das Anerkennungsverfahren wird ein Prüfungsausschuss für Prüfsachverständige Brandschutz tätig. Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der AKH als Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Fachkenntnisse und der Berufserfahrung.
Die Gebühren für die Anerkennung als Prüfsachverständige*r für Brandschutz entnehmen Sie bitte der Kostenordnung für das Anerkennungsverfahren als Prüfsachverständige*r für Brandschutz nach §§ 16 ff HPPVO (Kostenordnung Prüfsachverständige).
Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige/r für Brandschutz nach HBO gemäß §§ 16 ff HPPVO
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag noch folgende Unterlagen bei:
- Nachweis über die Zahlung der Gebühr für das Aufnahme- und Eintragungsverfahren in die Liste der von der AKH anerkannten Prüfsachverständigen für Brandschutz
- Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
- Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung bei der Beurteilung der fachlichen Befähigung zu Prüfsachverständigen für Brandschutz
- Hessische Bauordnung (HBO)
- Jahresprüfverzeichnis 2023 Nr. 1 ab 01.01.2023
- Jahresprüfverzeichnis 2023 Nr. 2 ab 01.04.2023
- Bekanntmachung Stundensatz ab April 2023
- Bekanntmachung Stundensatz ab Januar 2023
- Jahresprüfverzeichnis 2021
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Die beruflichen Perspektiven für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Bauwesen sind hervorragend, denn mit der zunehmenden Komplexität des Planens und Bauens, den steigenden Anforderungen der Auftraggeber wächst der Bedarf an Expert*innen mit besonderer Sachkunde. Nutzen Sie diese Möglichkeit, Ihr Aufgabenfeld zu erweitern und attraktive Einkommensquellen zu erschließen. Die AKH steht Ihnen auf Ihrem Weg zum oder zur öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit Rat und Tat und einem entsprechenden Qualifizierungsangebot zur Seite.
Was es mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständige*r auf sich hat, erfahren Sie in diesem Flyer.
Flyer "Gute Gründe für die Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger"
Es können von der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen nur Personen als Sachverständige bestellt werden, die
1. Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen sind und ihre Hauptniederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben,
2. das 30. Lebensjahr vollendet und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unbedenklich geeignet sind,
3. in geordneten Verhältnissen leben und die Gewähr für ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bieten,
4. über die notwendige „besondere Sachkenntnis“ in ihrem jeweiligen Bestellungsgebiet verfügen und diese gegenüber der AKH nachgewiesen haben.
Näheres zu den Bestellungsvoraussetzungen enthalten die jeweiligen Richtlinien zur Sachverständigenbestellung:
Vorteile bei Gericht Als ö.b.u.v. Sachverständige*r werden Sie von Gerichten vorrangig beauftragt. In einem komplizierten Rechtsstreit ist ein faires Gerichtsurteil in viel Fällen nur dann möglich, wenn dem Richter und den Prozessparteien fachkundige Personen zur seite stehen, die technische oder andere fachspezifische Sachverhalte kompetent und seriös beurteilen können. Als öffentlich bestellte*r und vereidigte*r Sachverständige*r haben Sie durch Ihre Fachkundeprüfung dargelegt, dass Sie dazu in der Lage sind.
Vielfältige Auftraggeber Nicht nur bei Gericht, auch bei privaten Auftraggebern ist Ihre Expertise als ö.b.u.v. Sachverständige*r gefragt. Als Schiedsgutachter*in können Sie in Zusammenarbeit mit Jurist*innen Steitfragen außergerichtlich schnell und kostengünstig zu einem Ergebnis führen.
Unabhängige Arbeitsweise Als ö.b.u.v. Sachverständige*r erarbeiten Sie Ihre fachliche Stellungnahme unabhängig von Weisungen Dritter, um ohne Ansehen der Parteien oder des Auftraggebers unparteiisch fachlich richtige Feststellungen zu treffen und um in streitigen Auseinandersetzungen technisch richtige und vernünftige Lösungen aufzuzeigen.
Solide Auftragssituation Die Sachverständigentätigkeit ist besonders auch für kleine Büros geeignet und als ö.b.u.v. Sachverständige*r dürfen Sie aufgrund der eingeschränkten Konkurrenz ein attraktives Einkommen erwarten. Zudem sind Ihre Aufgaben wenig konjunkturabhängig.
Hohe Reputation Als ö.b.u.v. Sachverständige*r üben Sie eine abwechslungsreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit aus. Insofern genießen Sie eine natürliche Wertschätzung und nehmen durch Ihre Vertrauenswürdigkeit, Objektivität, Schweigepflicht und besondere Sachkunde eine herausgehobene Position ein.
Nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) kann die AKH Sachverständige für Fragen des Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens öffentlich bestellen und vereidigen, die Befugnis der AKH hierzu regelt die Verordnung über die Zuständigkeiten der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen und der Ingenieurkammer Hessen AIKZustVO (Zuständigkeitsverordnung).
Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung
Anlage zum Antrag: Gutachtenliste
Bitte legen Sie mit dem Antrag auch folgende Unterlagen vor:
- Lebenslauf mit Lichtbild
- Originale oder öffentlich beglaubigte Kopien der Prüfungszeugnisse, sofern diese der AKH nicht schon vorliegen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als drei Monate)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts
- mindestens drei Gutachten, aus denen die eigenständige Bearbeitung von gutachterlichen Fragestellungen des Fachgebiets, in dem Sie die Bestellung beantragen, hervorgeht
- Benennung von mindestens zwei Referenzen mit geeigneten Auskunftspersonen, die von der AKH geprüft werden und deren Auskünfte dem Antragsteller nicht bekannt gegeben werden
- Nachweis über den Besuch von Sachverständigen-Seminaren, wenigstens über einen Zeitraum von zwei vorausgegangenen Jahren
- Nachweis über die Zahlung der nach der Kostenordnung für das Verfahren und die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige*r für Fragen des Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens der AKH zu entrichtenden Gebühren
Die Gebühren für die öffentliche Bestellung und Vereidigung entnehmen Sie bitte der “Kostenordnung für das Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für Fragen des Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens“ (Kostenordnung Sachverständigenbestellung).
Kostenordnung Sachverständigenbestellung
Die Bestellung zum Sachverständigen ist auf längstens fünf Jahre befristet und kann auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Als öffentlich bestellte*r und vereidigte*r Sachverständige*r sind Sie verpflichtet, für jedes Jahr der Bestellung 32 Fortbildungspunkte nachzuweisen. Dieser Nachweis soll jährlich erfolgen. Wird die für den Bestellungszeitraum erforderliche Anzahl von Fortbildungspunkten (Anzahl der Jahre der Bestellung x 32) nicht nachgewiesen, so kann die Verlängerung der Bestellung versagt werden.
Die Fortbildungspunkte sind innerhalb des Bestellungszeitraums zu erwerben. Eine Rückübertragung für einen bereits abgelaufenen Bestellungszeitraum oder die Übertragung von Fortbildungspunkten in einen folgenden Bestellungszeitraum ist nicht möglich.
- Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung
- Anlage zum Antrag: Gutachtenliste
- Kostenordnung Sachverständigenbestellung
- Sachverständigenordnung
- Richtlinie zur Sachverständigenbestellung über die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für das Sachgebiet "Schäden an Gebäuden“
- Richtlinie zur Sachverständigenbestellung über die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für die Sachgebiete "Bautechnischer Brandschutz“ und "Bautechnischer Explosionsschutz“
- Richtlinie zur Sachverständigenbestellung über die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für das Sachgebiet "Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“
- Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
- Zuständigkeitsverordnung
- Flyer "Gute Gründe für die Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger"
Ansprechpartnerinnen
Sachverständigenwesen
Mariola Fizia
Telefon: 0611 1738-99
Fax: 0611 1738-40
fizia@ akh.de
Referentin Justiziariat
Anke Haack
Telefon: 0611 1738-0
Fax: 0611 1738-40
info@ akh.de