„Wiesbadener Erklärung" unterzeichnet!
Architekt*innen und Ingenieur*innen in Hessen erwarten von der neuen Landesregierung eine grundlegende Reform des hessischen Vergaberechts.
Wiesbaden, 13. Juni 2018 – Freiberufliche Leistungen im Unterschwellenbereich sind von der Anwendung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) auszunehmen. Sie sind nicht im Voraus abschließend beschreibbar, Preiswettbewerb macht daher keinen Sinn. Untersuchungen zeigen, dass die Qualität der Planung nur durch angemessene Honorare sichergestellt werden kann. „Wer billig plant, baut teuer!“ Einem Leistungswettbewerb nach der alten Rechtslage vor Einführung des HVTG stellen sich die Planer gerne. Keinesfalls sollte an dem bürokratischen Hemmnis des Interessenbekundungsverfahrens für Planungsleistungen festgehalten werden.
Das HVTG behindert nicht nur die Kommunen und Vergabestellen des Landes bei der Vergabe freiberuflicher Architekten- und Ingenieur-Leistungen: Die Vergabestellen leiden zunehmend unter Bietermangel, weil die Bieter sich in Anbetracht dieser ohne Not geschaffenen Vergabe-Bürokratie zurückziehen. Der betriebswirtschaftliche Aufwand steht für die Bieter häufig außer Verhältnis zu den Erfolgschancen. Der enorme Mehraufwand für das Vergabeverfahren nach HVTG ist in den Honorarordnungen nicht eingepreist. Das geltende Gesetz fördert im Bereich der Freiberuflichen Leistungen weder Wettbewerb noch Transparenz und nimmt nicht zur Kenntnis, dass die geltenden Honorar- und Gebührenordnungen Preiswettbewerb von vorneherein ausschließen (i. e. HOAI und insbesondere die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung u.a.).
Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, die Ingenieurkammer Hessen sowie die mitwirkenden Berufsverbände fordern: Die Architekten- und Ingenieurleistungen müssen aus dem Anwendungsbereich des HVTG ausgenommen werden!
Bis die unverzichtbare Novelle des HVTG und die Angleichung an die Unterschwellenvergabeordnung kommt, müssen zügig folgende Änderungen umgesetzt werden:
- Einheitliche Muster im Interessenbekundungsverfahren, sowie Erläuterungen zur Handhabung.
- Eine strikt restriktiv ausgelegte Verhältnismäßigkeit der geforderten Eignungskriterien zur Planungsaufgabe.
- Verbindliche Angaben zu den Parametern der Planungsaufgabe und HOAI-Honorarzone.
- Ab 50.000 Euro Schwellenwert: Prüfpflicht für geregelte Planungswettbewerbe gemäß RPW mit Begründung der Vergabestelle, ob ein Planungswettbewerb (insbesondere für Architektenleistungen) anstelle einer Beschränkten Ausschreibung oder Freihändigen Vergabe durchgeführt werden soll.