Architektenvertrag
Verbraucherrechterichtlinie: besondere Anforderungen an Verträge mit Verbrauchern
Bei Verträgen mit Verbrauchern ist zu berücksichtigen:
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie sind seit 2014 Informationspflichten zu erfüllen und im Falle des Vertragsschlusses außerhalb der Geschäftsräume bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Vertragsparteien ist auf ein 14-tägiges Widerrufsrecht hinzuweisen.
1) Deshalb sollten Sie zunächst prüfen, ob es sich bei Ihrem zukünftigen Vertragspartner um einen Verbraucher handelt:
Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher sind insbesondere nicht Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber.
2) Ist der potentielle Auftraggeber ein Verbraucher, sollten Sie den Vertrag entweder in Ihrem Büro abschließen oder dem Bauherrn den Vertragsentwurf zusenden. In diesem Fall reicht es aus, dem Bauherrn die gemäß Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie erforderlichen Informationen schriftlich vorab oder mit dem Vertragsentwurf zu übermitteln.
3) Bei Vertragsabschlüssen mit einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Architekten bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Vertragsparteien sind dem Bauherrn nicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zu übergeben, sondern er ist zusätzlich schriftlich über sein 14 tägiges Widerrufsrecht zu informieren. Nehmen Sie also den Vertrag mit auf die zukünftige Baustelle oder zu einer Vorbesprechung mit dem Bauherrn bei diesem zuhause oder an einem anderen Ort, und kommt es dort zum Vertragsschluss, muss der Bauherr über das Widerrufsrecht schriftlich belehrt werden. Anderenfalls kann er den Vertrag bis zu einem Jahr und 14 Tagen widerrufen mit der Folge, dass Ihr Honoraranspruch entfällt.
4) Unterschreibt der Bauherr den Vertrag in Ihrer Anwesenheit außerhalb Ihrer Geschäftsräume und wünscht er, dass Sie sogleich mit Ihrer Tätigkeit beginnen, bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Bauherrn, dass er dies in Kenntnis seines Widerrufsrechts verlangt. Bei Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung durch den Bauherrn haben Sie selbst im Falle eines Widerrufs einen Honoraranspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen.
Muster für die Verbraucherinformationen und für die Widerrufsbelehrung als Word-Datei können Sie als Mitglied unserer Kammer kostenlos gemeinsam mit der jeweils aktuellen Orientierungshilfe zum Abschluss eines Vertrages über Planungsleistungen für Gebäude bzw. Innenräume oder Freianlagen bei uns anfordern.
Die in den vergangenen zwei Jahrzehnten erfolgte Umstellung von Papier- auf elektronische Akten, wie sie auch in den meisten Planungsbüros längst gängige Praxis ist, hat keine Auswirkungen auf die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und -fristen in Architektur- und Ingenieurbüros. Die entsprechenden Regelungen gelten unabhängig von der Form der Akten.
Weitergehende Informationen zu den vorgeschriebenen Aufbewahrungspflichten und -fristen finden Sie in unserer Orientierungshilfe Aufbewahrungsfristen (Stand: Mai 2022), die Sie per E-Mail an info@ akh.de bestellen können. Für AKH-Mitglieder ist diese Orientierungshilfe kostenfrei. Sind Sie kein Mitglied, können Sie die Orientierungshilfe zum Preis von 8 Euro ebenfalls per E-Mail über den Bestellservice erwerben.
Vor Abschluss eines Architektenvertrags sollten Architektinnen und Architekten prüfen, ob der jeweilige Ansprechpartner auch berechtigt ist, den vermeintlichen Auftraggeber beim Vertragsschluss zu vertreten.
Stand: 07.11.2011
Bei Verträgen mit Firmen kann Einsicht ins Handelsregister genommen werden, bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern in die jeweilige Gemeindeordnung. In Hessen ist in § 71 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) geregelt, dass Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, nur rechtsverbindlich sind, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands unterzeichnet sind. Architekten müssen diese Vorschrift kennen. Enthält der Architektenvertrag die erforderlichen Unterschriften nach § 71 Abs. 2 HGO nicht, hat der Architekt für seine Planungsleistungen keine vertraglichen Honoraransprüche. Nur ausnahmsweise stehen dem Architekten in diesem Fall bereicherungsrechtliche Ansprüche zu, wenn die Kommune die Leistung des Architekten genutzt hat, also das Bauvorhaben aufgrund der Planung durchgeführt wird. Nimmt eine Gemeinde aber zum Beispiel vom Bauvorhaben Abstand, weil die gewünschten Fördermittel nicht bewilligt werden, entfällt ein Bereicherungsanspruch des Architekten (OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2006).
Der richtige Umgang mit Umlageklauseln
Bei der Rechnungsprüfung sind regelmäßig, entsprechend der zwischen der Bauherrschaft und den bauausführenden Unternehmen getroffenen vertraglichen Vereinbarung, von der Schlussrechnungssumme Abzüge für von dem Unternehmer anteilig mitzutragende Kosten wie z. B. für Bauwesenversicherung, Baustrom und dergleichen vorzunehmen.
Stand: 05.04.2011
In einem an die Rechtsberatung der AKH herangetragenen Fall waren mehrere Positionen in Abzug zu bringen:
Der Unternehmer vertrat die Auffassung, es sei nicht zulässig, die einzelnen abziehbaren Position im Verhältnis zur ursprünglichen Schlussrechnungssumme zu berechnen. Vielmehr sei für die einzelnen Abzüge jeweils von einer variablen Bezugsgröße auszugehen und zwar in der Weise, dass der jeweils folgende abziehbare Position immer prozentual aus der Differenz der ursprünglichen Schlussrechnungssumme und des jeweils vorhergehenden Abzuges errechnet werde. Die Bezugsgröße verkleinere sich also mit jeder umzulegenden Position.
Folge dieser Vorgehensweise wäre, dass die abziehbaren Beträge geringer ausfallen würden, als wenn man immer die ursprüngliche Schlussrechnungssumme zu Grunde legen würde. Der vom Auftraggeber letztendlich zu entrichtende Werklohn würde bei dieser Vorgehensweise am Ende zu Gunsten des Unternehmers geringfügig höher ausfallen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auszugehen ist bei der Ermittlung der einzelnen Abzüge für jede umzulegende Position grundsätzlich von der ursprünglichen Schlussrechnungssumme - es sei denn, etwas Abweichendes wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart.
Ein eventuell gewährter Skonto ist für die Berechnung der gemäß der Umlageklauseln vorzunehmenden Abzüge außer Acht zu lassen, der Skonto beeinflusst nicht den vertraglich vereinbarten Preis, sondern gewährt dem Auftraggeber lediglich eine Art „Belohnung“ für ein bestimmtes Zahlungsverhalten, z.B. die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist.
Von der ursprünglichen Schlussrechnungssumme sind sodann – eine entsprechende Vereinbarung vorausgesetzt - die Kosten für Bauwesenversicherung, Baustrom, etc., in Abzug zu bringen.
Eine bestimmte Reihenfolge, in der diese Abzüge vorzunehmen sind, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insbesondere existiert keine gesetzliche Regelung, dass sich der Betrag, zu dem die Abzüge prozentual ins Verhältnis zu setzen sind, aus dem Wert der jeweils vorhergehenden Subtraktion errechnet. Bei der Ermittlung der Höhe der gemäß der Umlageklauseln vorzunehmenden Abzüge ist daher, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, bei jeder umlagefähigen Position von der ursprünglichen Schlussrechnungssumme auszugehen.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Mitte Mai 2020 über die Frage verhandelt, ob maßgebliche Bestimmungen der HOAI, insbesondere auch die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze, trotz des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 bis zu einer Neufassung der Verordnung weiterhin anzuwenden sind oder nicht.
Mehrere Oberlandesgerichte hatten hierzu gegensätzliche Positionen vertreten. Der BGH hat in der heutigen mündlichen Verhandlung durchblicken lassen, dass er der Rechtsauffassung unter anderem des OLG Hamm zuneigt. Zur Erinnerung: Das OLG Hamm hatte sich für eine uneingeschränkte Weitergeltung der HOAI bis zu einer Neuregelung ausgesprochen. Diese Auffassung käme den Interessen der Architekten und Ingenieure entgegen. Mit der zurückhaltenden Haltung des BGH bleibt die diffuse Situation bestehen. Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer: „Es ist bedauerlich, dass in dieser sowohl die Architekten und Stadtplaner als auch die Auftraggeber verunsichernden Frage weiterhin keine Klarheit herrscht. Die Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten bleibt bis zu einer modifizierten HOAI bestehen. Jetzt müssen wir also abwarten, wie der EuGH diese Frage beantwortet. Unabhängig davon werden wir weiter daran arbeiten, dass auch die neue HOAI, mit der noch innerhalb dieses Jahres zu rechnen ist, die maßgebliche Grundlage für zukünftige Honorarvereinbarungen bleibt. Denn Planen bleibt im umfassendsten Sinne wertvoll. Daher empfehlen wir in der Zwischenzeit allen Beteiligten, möglichst klare und eindeutige Honorarvereinbarungen im Rahmen der Honorartafeln zu treffen.“
FAQ zur Entscheidung des BGH finden Sie hier.