Werden Sie Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen!
Nutzen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft in der AKH und werden Sie Teil der Gemeinschaft von über 11.300 Architekt*innen, Innenarchitekt*innen, Landschaftsarchitekt*innen und Stadtplaner*innen in Hessen.
Eintragungsvoraussetzungen, um Mitglied zu werden
Voraussetzung für den Antrag auf Eintragung als Architekt*in, Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in oder Stadtplaner*in sind in der Regel zwei Jahre angeleitete Berufspraxis und 80 Fortbildungspunkte. Entscheidend ist, dass Sie die Berufspraxis zu Beginn der Berufstätigkeit anzeigen. Alle weiteren Eintragungsvoraussetzungen finden Sie hier.
Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsverzeichnisse regeln die Architektengesetze der Länder, in Hessen das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 30. November 2015.
Mit der Eintragung in ein Berufsverzeichnis werden Sie Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (AKH). Mit der Eintragung erwerben Sie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Architekt*in, Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in oder Stadtplaner*in zu führen. Diese Berufsbezeichnungen sind durch das HASG umfassend geschützt. Damit bietet die Berufsbezeichnung dem Verbraucher Orientierung und Sicherheit über die Qualität der Architektenleistung.
In eines der bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen geführten Berufsverzeichnisse der Architekt*innen, Innenarchitekt*innen, Landschaftsarchitekt*innen oder Stadtplaner*innen können Sie eingetragen werden, wenn Sie eine berufliche Niederlassung, hauptberufliche Anstellung oder Hauptwohnung in Hessen haben sowie
- ein Studium der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung* mit einer Mindest-Regelstudienzeit von vier Jahren erfolgreich abgeschlossen haben und
- einen Nachweis über eine zweijährige praktische Tätigkeit (Berufspraxis) erbringen, in deren Verlauf praktische Kenntnisse und Tätigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben erworben wurden.
*) Hierzu zählen Studiengänge der Raumplanung mit Schwerpunkt Stadtplanung oder die Studiengänge Architektur, Bauingenieurwesen, Geografie, Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung, Stadtbauwesen, Vermessungswesen oder Landespflege mit Schwerpunkt Stadtplanung oder mit einem Aufbau- oder Ergänzungsstudium der Stadtplanung.
Bei der Ausübung der Berufspraxis sind einige wesentliche Dinge zu beachten.
Dauer der Berufspraxis
Die Berufspraxis muss bei einer Vollzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von zwei Jahren, bei einer Teilzeitbeschäftigung über einen entsprechend längeren Zeitraum, der einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, geleistet werden.
Zeitpunkt der Berufspraxis
Anerkennungsfähig ist die nach dem Abschluss des Studiums erbrachte Berufspraxis. Eine Berufspraxis nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs (Bachelorabschluss) und vor Beginn oder während eines Masterstudiengangs kann bis zu einem Jahr angerechnet werden.
Anleitung durch eine berufsangehörige Person
Die Berufspraxis muss unter fachkundiger Aufsicht einer berufsangehörigen Person (Architekt*in/Innenarchitekt*in/Landschaftsarchitekt*in/Stadtplaner*in) wahrgenommen werden. Diese berufsangehörige Person muss der Fachrichtung angehören, in der der Hochschulabschluss erworben wurde und in der die Eintragung angestrebt wird.
Anzeige der Berufspraxis
Die Aufnahme der Berufspraxis ist seit dem 5. Oktober 2018 bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen anzuzeigen. Diese Anzeige kann per E-Mail erfolgen, bitte verwenden Sie dazu dieses Formular. Ebenso sind wesentliche Änderungen bei der Durchführung der Berufspraxis anzuzeigen, hier ist insbesondere an einen Arbeitgeberwechsel und einen Wechsel in der Person des/der fachlich Anleitenden zu denken.
Fortbildungspflicht
Während der Berufspraxis sind Fortbildungsmaßnahmen in einem Umfang von mindestens 80 Unterrichtsstunden wahrzunehmen.
Bitte beachten Sie: Haben Sie vor der Eintragung in das Berufsverzeichnis mehr Fortbildungsveranstaltungen besucht, als zur Eintragung erforderlich sind, werden diese zusätzlichen Veranstaltungen nicht auf Ihre Fortbildungsnachweispflicht als Mitglied nach der Eintragung angerechnet. Nur Fortbildungsveranstaltungen, die nach der Eintragung besucht wurden, können für die Fortbildungsnachweispflicht als Mitglied angerechnet werden.
Hinweise Fortbildungsmaßnahmen:
- Die entsprechenden Teilnahmebestätigungen sind zu sammeln und zusammen mit dem Antrag auf Eintragung in ein Berufsverzeichnis einzureichen.
- Eine Unterrichtsstunde entspricht dabei ebenso wie ein „Fortbildungspunkt“ einer (Seminar-)Unterrichtseinheit von mindestens 45 Minuten.
- Für alle Fachrichtungen dienen die berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen der Vernetzung, Vertiefung und Anwendungsorientierung, im Fall der verkürzten Studiengänge auch der Erweiterung von Grundlagenfachwissen.
- Der Vorstand der AKH hat am 29. Juli 2009 die entsprechenden Curricula zu der Berufspraxis-Verordnung für die vier Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung verabschiedet. So haben Sie als Absolvent*in die Möglichkeit, gezielt die Fortbildungsangebote zu wählen, die für die spätere Aufnahme in das Berufverzeichnis der AKH Relevanz haben.
Fachgebiet HOCHBAU Regelstudienzeit 4 Jahre
Fachgebiet LANDSCHAFTSARCHITEKTUR Regelstudienzeit 4 Jahre
Fachgebiet INNENARCHITEKTUR Regelstudienzeit 4 Jahre
Fachgebiet STADTPLANUNG Regelstudienzeit 4 Jahre
Inhalte Berufspraxis und der Fortbildung
Die Inhalte der Berufspraxis und der Fortbildung während der Berufspraxis werden in Hessen durch die Hessische Verordnung über die Berufspraxis zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen vom 22. September 2008, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2018, geregelt (sogenannte Berufspraxisverordnung). Die Vielzahl der jeweils abzuarbeitenden bzw. nachzuweisenden Themen kann in dem einen oder anderen Fall auch dazu führen, dass der Nachweis innerhalb der vorgeschriebenen Mindestzeit von zwei Jahren nicht gelingt. In solchen Fällen kann sich die Zeit der Berufspraxis verlängern, bis die notwendigen Nachweise erbracht werden können.
Fachrichtung der Berufspraxis
Die Berufspraxis muss mit der Fachrichtung des Studiums übereinstimmen, denn sie soll diejenigen Kompetenzen, die während des Studiums erworben wurden, durch Erwerb von Erfahrungen sowie vertiefender theoretischer und praktischer Kenntnisse in den Berufsaufgaben des betreffenden Fachgebiets ergänzen. Die Berufspraxis soll die wesentlichen Berufsaufgaben des jeweiligen Fachgebietes enthalten, darunter ist die gestaltende, nachhaltige, technische und wirtschaftliche Planung zu verstehen.
Absolventen der Fachrichtung Architektur müssen also Praxiserfahrung in der Planung von Gebäuden und anderen Bauwerken und deren Ausstattung nachweisen können, Absolventen der Innenarchitektur in der Planung von Innenräumen, den damit verbundenen baulichen Änderungen an Gebäuden und des raumbildenden Ausbaus, Absolventen der Landschaftsarchitektur in der Planung von Freiflächen und Landschaften und Absolventen der Fachrichtungen, die Voraussetzung sind, um in das Berufsverzeichnis der Stadtplaner eingetragen werden zu können, in der Orts-, Stadt und Raumplanung mit Schwerpunkt in der städtebaulichen Planung und Bauleitplanung, das Stadtbauwesen sowie die Mitwirkung bei der Raumordnung.
Baustellenpraxis
Zu beachten ist, dass während der Berufspraxis für die Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur eine Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten zu absolvieren ist. Diese kann gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Berufspraxisverordnung in einem Block oder in mehreren zeitlichen Blöcken oder in der gesamten Zeit der praktischen Tätigkeit berufsbegleitend erbracht werden. Durch die Baustellenpraxis sollen Kenntnisse im Baubetrieb, in der Objekt- und Bauüberwachung, Objektbetreuung und der Dokumentation erworben werden.
Beratungsangebot der AKH
Wenn Sie Fragen zu Inhalt und Umfang der Berufspraxis haben, können Sie sich gerne per E-Mail eintragung@ akh.de oder telefonisch an uns wenden. Wenn Sie beabsichtigen, die Berufspraxis im Ausland zu erwerben, sollten Sie sich in jedem Falle sich an uns wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AKH beraten Sie gerne.
Die erforderlichen Formulare und Dokumente finden Sie im Reiter „Formulare zur Eintragung“.
Absolventen, die bereits am 30. November 2008 nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mind. 4 Jahren berufspraktisch tätig gewesen sind, können unter Umständen von einer Übergangsregelung profitieren:
1. Wenn Sie am 30.11.2008 bereits 18 Monate Berufspraxis erbracht hatten, sind keine Nachweise über die Baustellenpraxis sowie Fortbildungsstunden zu erbringen.
2. Wenn Sie spätestens am 30.11.2008 bereits mehr als 6 Monate der Berufspraxiszeit erbracht hatten, sind die Baustellenpraxis sowie Fortbildung nur anteilig entsprechend der noch zu erbringenden Berufspraxiszeit nachzuweisen.
Sollte dies auf Sie zutreffen, können wir Ihnen auf schriftliche Anfrage zur überschlägigen Ermittlung der von Ihnen in diesem Fall noch zu erbringenden anteiligen Baustellenpraxis sowie Fortbildung eine Hilfestellung bieten.
Wenn Sie Fragen zu Inhalt und Umfang der Berufspraxis haben, können Sie sich gerne per E-Mail eintragung@ akh.de oder telefonisch an uns wenden. Wenn Sie beabsichtigen, die Berufspraxis im Ausland zu erwerben, sollten Sie sich in jedem Falle an uns wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AKH beraten Sie gerne.
Wenn Sie erstmals als Pflichtmitglied in ein Berufsverzeichnis eingetragen werden möchten, können Sie alternativ das digitale Antragsformular verwenden. (Gilt nicht für Assessor*innen, bei Wechsel der Länderkammer und Eintragungen nach EU-Richtlinie.)
Link zum digitalen Antragsformular auf dem AKH Portal
Ihnen stehen nach wie vor die unten aufgeführten PDF Formulare zum ausdrucken und unterschreiben zur Verfügung.
Auflistung der bearbeiteten Projekte
Eintragungsgebühr
Die Eintragungsgebühr beträgt zurzeit 325 Euro (§ 3 Abs. 1 a) der Kostenordnung).
Bitte überweisen Sie den Betrag unter Angabe des Verwendungszwecks "Eintragungsgebühr Berufsverzeichnis" auf das folgende Konto:
Landesbank Hessen-Thüringen
Kto. Nr. 3 512 001
BLZ 500 500 00
IBAN: DE42 5005 0000 0003 5120 01
BIC: HELA DE FF
Bitte beachten: Sind Sie als Absolvent*in bereits freiwilliges Mitglied der AKH, kann sich die Eintragungsgebühr auf 225 Euro reduzieren (§ 3 Abs. 1 b) der Kostenordnung).
Auf Antrag erhalten freiwillige Mitglieder vom Eintragungsausschuss eine rechtsverbindliche Entscheidung, ob ihr Studienabschluss anerkennungsfähig ist. Für diese Entscheidung wird keine gesonderte Gebühr erhoben, sie ist mit dem Jahresbeitrag in Höhe von 120 Euro für die freiwillige Mitgliedschaft abgegolten. Die Gebühr für die spätere Eintragung in ein Berufsverzeichnis der AKH als Pflichtmitglied reduziert sich in diesem Fall um 100 Euro.
Wichtig:
Wer während der freiwilligen Mitgliedschaft nicht die Gelegenheit nutzt durch den Eintragungsausschuss rechtsverbindlich entscheiden zu lassen, ob der Studienabschluss anerkennungsfähig ist, zahlt bei der späteren Eintragung in ein Berufsverzeichnis die volle Eintragungsgebühr von 325 Euro.
Mitgliedsbeiträge
Die aktuellen Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Vertreterversammlung beschlossen. Eine Übersicht über die aktuellen Mitgliedsbeiträge finden Sie hier:
Informationsflyer zur Mitgliedschaft in der AKH
Der Flyer fasst die wichtigsten Informationen rund um die Mitgliedschaft in der AKH zusammen.
Kammerwechsel
Falls Sie bereits Mitglied einer anderen deutschen Architektenkammer sind, gilt für Sie ggfs. ein vereinfachtes Eintragungsverfahren.
FAQ zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis
Eine Anzeige der Berufspraxis ist seit Oktober 2018 erforderlich, für eine bereits vor diesem Datum begonnene Tätigkeit nach dem Studienabschluss noch nicht.
Wir empfehlen, zunächst die bereits begonnene berufspraktische Tätigkeit nachträglich anzuzeigen. Über die Anerkennung der Berufspraxis entscheidet der Eintragungsausschuss.
Zum Erwerb der erforderlichen Fortbildungsstunden zur Eintragung ist keine vorherige Registrierung bei der AKH erforderlich.
Fortbildungsstunden zur Eintragung, welche während der berufspraktischen Tätigkeit erbracht wurden, verfallen nicht. Es gibt dazu keine zeitliche Befristung. Überzählige Fortbildungsstunden, die vor der Eintragung in ein Berufsverzeichnis erworben wurden, können jedoch nicht auf den Nachweis der Pflichtfortbildung ab Beginn der Pflicht-Mitgliedschaft übertragen werden.
Die erforderlichen 80 Fortbildungsstunden sind während der berufspraktischen Tätigkeit zu erbringen. Entsprechend dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) kann bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor) und vor oder während des Masterstudiums erbracht werden. Dies kann auch auf die Fortbildungsnachweise angewandt werden.
Bei dem Nachweis von einem Jahr Berufspraxis vor dem Masterabschluss, können also max. 40 Fortbildungsstunden angerechnet werden. Bei einem Nachweis von Berufspraxis von weniger als 12 Monaten werden Fortbildungsstunden anteilig entsprechend dem Zeitraum der Tätigkeit anerkannt.
Somit sind in jedem Fall mindestens 40 Fortbildungsstunden nach dem Masterabschluss zu absolvieren.
Die Übermittlung ausschließlich per Fax oder Mail entspricht keiner formalen Antragstellung. Bitte senden Sie uns das ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Antragsformular per Post. Bitte beachten Sie, dass der Antrag erst als formal gestellt gilt, wenn er der AKH im Original vorliegt.
Da die digitale Authentifizierung derzeit noch nicht möglich ist, ist es bei der Online-Antragstellung über das Portal der AKH erforderlich, folgende Unterlagen zusätzlich per Post zu schicken:
- Ausdruck des online-Antrags mit Datum und Ihrer eigenhändigen Unterschrift
- Nachweis des Studienabschlusses (Urkunde und Zeugnis) in amtlich beglaubigten Kopien
- Geburtsurkunde in beglaubigter Kopie oder Auszug aus dem Geburtsregister im Original
Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) verlangt in § 4 Abs. 1 ein Studium von mindestens vier Jahren auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahre, von denen mindestens drei Jahre Vollzeitstudium sind.
Ein reines Fernstudium kann nicht zur Eintragung anerkannt werden.
Entsprechend dem Hessischem Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) kann eine berufspraktische Tätigkeit nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor) und vor oder während des Masterstudiums erbracht werden. Diese kann maximal in einem Umfang bis zu einem Jahr anerkannt werden. Hierzu ist die separate Angabe der durchschnittlichen Wochenstunden erforderlich.
Eine Tätigkeit als Werkstudent*in vor dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss kann nicht angerechnet werden.
Die absolvierte Tätigkeit wird am einfachsten über die Projektlisten, die wir zum Antrag auf Eintragung veröffentlicht haben (Anlagen 1 bis 3) nachgewiesen. Der anleitende Architekt*in (oder Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in, Stadtplaner*in) unterschreibt diese für Ihre spätere Antragstellung. Bei einer Teilzeit-Tätigkeit, z. B. parallel zum Masterstudium (Werkstudent), ist die separate Angabe der durchschnittlichen Wochenstunden erforderlich.
Die Baustellenpraxis beinhaltet die Mitarbeit in der Leistungsphase 8 (und ggf. 9), also Bauleitung. Die sechs Monate müssen nicht in einem Stück oder an einem Projekt erbracht werden, sondern können sich auch aus mehreren Zeitabschnitten zusammensetzen. Es ist nicht erforderlich, sechs Monate Vollzeit auf der Baustelle zu verbringen, die Anwesenheit ist projektabhängig.
Auf Grund eines dreijährigen Bachelorabschlusses ist die Eintragung möglich, wenn das Bachelorstudium vor dem 31.12.2020 abgeschlossen wurde. Zur Eintragung ist der Nachweis von vier Jahren Berufspraxis (unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen) und 400 Fortbildungsstunden erforderlich. Bei dem Nachweis der Fortbildungsstunden ist die Aufteilung der Themenbereiche zu berücksichtigen. Die Aufteilung der Themenbereiche zum Nachweis der 400 Fortbildungsstunden können Sie bei der AKH unter Angabe der angestrebten Fachrichtung per Mail anfordern (eintragung@ akh.de).
Ansprechpartnerinnen
Eintragungsabteilung
Monika Pierenkemper
Dipl.-Ing. Innenarchitektin
Telefon: 0611 1738-32
Fax: 0611 1738-40
pierenkemper@ akh.de
Eintragungsabteilung
Anja Schneider
Telefon: 0611 1738-31
Fax: 0611 1738-40
schneider@ akh.de
Anerkennung ausländischer Architekturabschlüsse
Sie möchten Ihr ausländisches Diplom der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung anerkennen lassen? Wir sind die vom Gesetzgeber damit beauftragte, zuständige Stelle und helfen Ihnen gerne weiter.
Um eine Aussage über Ihren Abschluss treffen zu können, muss zunächst überprüft werden, ob dieser formal gleichwertig mit einem deutschen Hochschulabschluss ist. Für diese Bewertung wird, sofern es im Einzelfall erforderlich ist, die Zentrale für ausländisches Bildungswesen - Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) - einbezogen. Sobald eine Aussage darüber getroffen werden kann, ob Ihr Abschluss mit einem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig ist, überprüft der Eintragungsausschuss der AKH, ob die Studieninhalte Ihres Abschlusses mit den Studieninhalten eines deutschen Hochschulabschlusses in derselben Fachrichtung inhaltlich vergleichbar sind.
Recognition of Foreign Diplomas
Information in English on the recognition of foreign diplomas in architecture:
Recognition of foreign diplomas in architecture – English
Information in Ukrainian on the recognition of foreign diplomas in architecture:
ВИЗНАННЯ ІНОЗЕМНОГО ДИПЛОМУ АРХІТЕКТОРА
Information in Arabic on the recognition of foreign diplomas in architecture:
Um diese formale sowie inhaltliche Überprüfung vornehmen zu können, bitten wir Sie, entsprechende Unterlagen über Ihren Abschluss einzureichen:
- Diplomurkunde in Originalsprache und als Übersetzung ins Deutsche
- Diplomzeugnis mit Auflistung aller absolvierten Studienfächer in Originalsprache und als Übersetzung ins Deutsche
- formloser Antrag (unterschrieben und mit kompletten Kontaktdaten)
Die Originalunterlagen in Originalsprache über den Abschluss sind in amtlich beglaubigter Kopie einzureichen. Die in ausländischer Sprache ausgestellten Abschlussunterlagen müssen von einem anerkannten vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein. Englisch-sprachige Diplome und Zeugnisse werden auch akzeptiert und müssen nicht übersetzt werden.
Bitte senden Sie Ihre kompletten Unterlagen an:
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Frau Astrid Huth-Rüppel
Bierstadter Straße 2
65189 Wiesbaden
Das Ergebnis der Überprüfung Ihres Abschlusses teilen wir Ihnen in schriftlicher Form mit.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt je nach Aufwand und Umfang der Prüfung 150 bis 375 Euro (§ 3 Abs. 1 (f) der Kostenordnung) und ist im Voraus zu überweisen (im Regelfall 150 Euro). Nach Eingang Ihres formlosen Antrags auf Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses und Erhalt Ihrer kompletten Diplomunterlagen übersenden wir Ihnen eine Rechnung über die Gebühr sowie eine Eingangsbestätigung.
Unter Umständen wird die Gebühr auf Antrag von Ihrer zuständigen Arbeitsagentur ganz oder teilweise übernommen. Alternativ können Sie im Vorfeld einen Antrag auf Kostenübernahme beim Bundesministerium für Bildung und Forschung stellen - hierzu finden Sie weitere Informationen auf www.anerkennungszuschuss.de.
Sollten Sie über ein EU-Diplom verfügen, das bereits in Anhang V.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) notifiziert wurde und der automatischen Anerkennung unterliegt, werden wir Ihnen dies gerne nach unserer Überprüfung bestätigen. Dazu benötigen wir eine beglaubigte Kopie Ihrer Diplomurkunde in Originalsprache. In diesem Falle entstehen Ihnen keine Kosten.
Wir möchten noch darauf hinweisen, dass die Anerkennung des ausländischen Abschlusses nicht mit der Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architektenkammer zu verwechseln ist. Zur Eintragung muss in der Regel neben der universitären Ausbildung zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufspraxis unter Anleitung einer berufsangehörigen Person sowie ggf. Pflichtfortbildung und ggf. ein Baustellenpraktikum nachgewiesen werden. Bitte beachten Sie, dass die Berufsbezeichnung "Architekt*in" (ebenso wie "Innenarchitekt*in", Landschaftsachitekt*in" und "Stadtplaner*in") in Deutschland ein geschützter Titel ist, den nur eingetragene Mitglieder einer deutschen Architektenkammer verwenden dürfen.
Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Eintragung in ein Berufsregister der AKH sowie die entsprechenden Antragsunterlagen zum Download.
Ihre Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um die Anerkennung eines ausländischen Architekturabschlusses
Contact for recognition of foreign diplomas
Eintragungsabteilung
Astrid Huth-Rüppel
Dipl.-Ing. (FH), Innenarchitektin
Telefon: 0611 1738-72
Fax: 0611 1738-40
rueppel@ akh.de
Tätigkeit im europäischen Ausland
Studiendauer und Europäisches Recht
Für eine angestrebte Tätigkeit als Architekt*in im europäischen Ausland sollten Sie bei der Entscheidung über die angestrebten Abschlüsse auch die "europäische Komponente", d. h. die Vorgaben der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36, so genannte Berufsanerkennungsrichtlinie) berücksichtigen:
1. Danach ist im gesamten europäischen Ausland Voraussetzung für die automatische Anerkennung als Hochbauarchitekt*in ein von der Berufsanerkennungsrichtlinie anerkannter Ausbildungsnachweis, in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit plus zwei Jahren Berufspraxis oder mit einer mindestens fünfjährigen Regelstudienzeit. Eine Einzelfallprüfung der automatisch anzuerkennenden Studienabschlüsse findet nicht statt.
2. Absolvent*innen mit einem Hochschulabschluss nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren, aber mindestens drei Jahren können allenfalls im Wege einer besonderen Regelung über so genannte „erworbene Rechte“ eine automatische Anerkennung erlangen. Können diese erworbenen Rechte nicht geltend gemacht werden, erfordert eine Anerkennung eine Einzelfallprüfung des EU-Landes, in dem eine Tätigkeit ausgeübt werden soll, die auch Praxiszeiten einbezieht.
3. Neben der Studiendauer sind für die „Europafähigkeit“ der Hochbauarchitekt*innen auch die Studieninhalte von Bedeutung. Das Studium muss die elf inhaltlichen Punkte, die in Art. 46 der Berufsanerkennungsrichtlinie aufgezählt sind, umfassen. Nur wenn diese Voraussetzungen bei einem Studienabschluss vorliegen, ist eine Notifizierung (Bekanntgabeverfahren) des Studienabschlusses bei der europäischen Kommission möglich. Diese Notifizierung, die von der jeweiligen Hochschule beantragt werden muss, führt im Erfolgsfall zu der unter Ziffer 1 angesprochenen automatischen Anerkennung des Studienabschlusses im europäischen Ausland. Des Weiteren muss das Studium konsekutiv aufgebaut sein, d.h., die in der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten elf Studieninhalte müssen sowohl im Bachelor- als auch im Master-Studiengang insgesamt wenigstens über vier Jahre bzw. über 80 % eines fünfjährigen Studiums hinweg enthalten sein. Spezialisierungen, die von den Kernkompetenzen des/der Hochbauarchitekt*in wegführen, dürfen zudem erst im vierten und fünften Studienjahr beginnen.
4. Für die Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung gilt eine andere Regelung. Wenn diese Absolvent*innen im europäischen Ausland tätig werden wollen und ein Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, sind sie grundsätzlich anerkennungsfähig. Eine automatische Anerkennung ist jedoch nicht möglich, es erfolgt eine Einzelfallprüfung. Der europäische Aufnahmestaat kann entsprechende Eignungstests und Anpassungslehrgänge verlangen, wenn das Ausbildungsniveau der eigenen Absolvent*innen in den entsprechenden Studiengängen höher ist.
Sie möchten später im Ausland arbeiten?
Wenn Sie eine Eintragung in ein Berufsverzeichnis der AKH anstreben und beabsichtigen, später evtl. im europäischen Ausland einer Tätigkeit als Architekt*in nachzugehen, sollten Sie diese Anforderungen schon bei der Planung Ihres Studiums berücksichtigen.
Für weitergehende Auskünfte stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung. Senden Sie uns eine Nachricht (unter Angabe Ihrer vollständigen Kontaktdaten, einschließlich Ihrer Telefonnummer) an absolventen@ akh.de.