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Werden Sie Mitglied der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen!

Nutzen Sie die Vorteile einer Mitglied­schaft in der AKH und werden Sie Teil der Gemein­schaft von über 11.300 Ar­chi­tekt*in­nen, Innen­architekt*innen, Landschafts­architekt*innen und Stadt­planer*innen in Hessen.

Eintragungs­voraussetzungen, um Mitglied zu werden

Voraussetzung für den Antrag auf Eintragung als Architekt*in, Innen­architekt*in, Landschafts­architekt*in oder Stadt­planer*in sind in der Regel zwei Jahre angeleitete Berufs­praxis und 80 Fort­bildungs­punkte. Entscheidend ist, dass Sie die Berufs­praxis zu Beginn der Berufstätigkeit anzeigen. Alle weiteren Eintragungs­voraussetzungen finden Sie hier.

Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsverzeichnisse regeln die Archi­tektengesetze der Länder, in Hessen das Hessische Architekten- und Stadt­planergesetz (HASG) vom 30. November 2015. 

Mit der Eintragung in ein Berufsverzeichnis werden Sie Mitglied der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen (AKH). Mit der Eintragung erwerben Sie die Berechtigung, die Berufs­bezeichnung Architekt*in, Innen­architekt*in, Landschafts­architekt*in oder Stadt­planer*in zu führen. Diese Berufs­bezeichnungen sind durch das HASG umfassend geschützt. Damit bietet die Berufs­bezeichnung dem Verbraucher Orientierung und Sicherheit über die Qualität der Architektenleistung. 

In eines der bei der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen geführten Berufsverzeichnisse der Ar­chi­tekt*in­nen, Innen­architekt*innen, Landschafts­architekt*innen oder Stadt­planer*innen können Sie eingetragen werden, wenn Sie eine berufliche Niederlassung, hauptberufliche Anstellung oder Hauptwohnung in Hessen haben sowie

  1. ein Studium der Ar­chi­tek­tur, der Innen­architektur, der Land­schafts­architektur oder der Stadt­planung* mit einer Mindest-Regelstudienzeit von vier Jahren erfolgreich abgeschlossen haben und 
  2. einen Nachweis über eine zweijährige praktische Tätigkeit (Berufs­praxis) erbringen, in deren Verlauf praktische Kenntnisse und Tätigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufs­aufgaben erworben wurden.

*) Hierzu zählen Studiengänge der Raumplanung mit Schwerpunkt Stadt­planung oder die Studiengänge Ar­chi­tek­tur, Bauingenieurwesen, Geografie, Land­schafts­architektur und Landschaftsplanung, Stadt­bau­wesen, Vermessungswesen oder Landespflege mit Schwerpunkt Stadt­planung oder mit einem Aufbau- oder Ergänzungsstudium der Stadt­planung.

Bei der Ausübung der Berufs­praxis sind einige wesentliche Dinge zu beachten. 

Dauer der Berufs­praxis

Die Berufs­praxis muss bei einer Vollzeit­beschäftigung über einen Zeitraum von zwei Jahren,  bei einer Teilzeitbeschäftigung über einen entsprechend längeren Zeitraum, der  einer vergleichbaren Vollzeit­beschäftigung von zwei Jahren entspricht, geleistet werden. 

Zeitpunkt der Berufs­praxis

Anerkennungsfähig ist die nach dem Abschluss des Studiums erbrachte Berufs­praxis. Eine Berufs­praxis nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs (Bachelorabschluss) und vor Beginn oder während eines Masterstudiengangs kann bis zu einem Jahr angerechnet werden. 

Anleitung durch eine berufsangehörige Person

Die Berufs­praxis muss unter fachkundiger Aufsicht einer berufsangehörigen Person (Architekt*in/Innen­architekt*in/Landschafts­architekt*in/Stadt­planer*in) wahrgenommen werden. Diese berufsangehörige Person muss der Fach­richtung angehören, in der der Hoch­schul­abschluss erworben wurde und in der die Eintragung angestrebt wird. 

Anzeige der Berufs­praxis

Die Aufnahme der Berufs­praxis ist seit dem 5. Oktober 2018 bei der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen anzuzeigen. Diese Anzeige kann per E-Mail erfolgen, bitte verwenden Sie dazu dieses Formular. Ebenso sind wesentliche Änderungen bei der Durch­führung der Berufs­praxis anzuzeigen, hier ist insbesondere an einen Arbeitgeberwechsel und einen Wechsel in der Person des/der fachlich Anleitenden zu denken. 

Fort­bildungs­pflicht

Während der Berufs­praxis sind Fortbildungsmaßnahmen in einem Umfang von mindestens 80 Unter­richts­stunden wahrzunehmen.

Bitte beachten Sie: Haben Sie vor der Eintragung in das Berufsverzeichnis mehr Fort­bildungs­veranstaltungen besucht, als zur Eintragung erforderlich sind, werden diese zusätzlichen Veran­staltungen nicht auf Ihre Fort­bildungs­nachweis­pflicht als Mitglied nach der Eintragung angerechnet. Nur Fort­bildungs­veranstaltungen, die nach der Eintragung besucht wurden, können für die Fort­bildungs­nachweis­pflicht als Mitglied angerechnet werden.

Hinweise Fortbildungsmaßnahmen:

  • Die entsprechenden Teilnahmebestätigungen sind zu sammeln und zusammen mit dem Antrag auf Eintragung in ein Berufsverzeichnis einzureichen.
  • Eine Unter­richts­stunde entspricht dabei ebenso wie ein „Fort­bildungs­punkt“ einer (Seminar-)Unter­richts­einheit von mindestens 45 Minuten.
  • Für alle Fach­richtungen dienen die berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen der Vernetzung, Vertiefung und Anwendungsorientierung, im Fall der verkürzten Studiengänge auch der Erweiterung von Grundlagenfachwissen.
  • Der Vorstand der AKH hat am 29. Juli 2009 die entsprechenden Curricula zu der Berufs­praxis-Verordnung für die vier Fach­richtungen Ar­chi­tek­tur, Innen­architektur, Land­schafts­architektur und Stadt­planung verabschiedet. So haben Sie als Absolvent*in die Möglichkeit, gezielt die Fort­bildungs­angebote zu wählen, die für die spätere Aufnahme in das Berufverzeichnis der AKH Relevanz haben.

Fachgebiet HOCHBAU Regelstudienzeit 4 Jahre 

Fachgebiet LAND­SCHAFTS­ARCHI­TEKTUR Regelstudienzeit 4 Jahre  

Fachgebiet INNENARCHITEKTUR Regelstudienzeit 4 Jahre  

Fachgebiet STADTPLANUNG Regelstudienzeit 4 Jahre  

Inhalte Berufs­praxis und der Fortbildung

Die Inhalte der Berufs­praxis und der Fortbildung während der Berufs­praxis werden in Hessen durch die Hessische Verordnung über die Berufs­praxis zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen vom 22. September 2008, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2018, geregelt (sogenannte Berufs­praxisverordnung). Die Vielzahl der je­weils abzuarbeitenden bzw. nach­zuweisenden Themen kann in dem einen oder anderen Fall auch dazu führen, dass der Nach­weis innerhalb der vorgeschriebenen Mindest­zeit von zwei Jahren nicht gelingt. In solchen Fällen kann sich die Zeit der Berufs­praxis verlängern, bis die notwendigen Nachweise erbracht werden können. 

Fach­richtung der Berufs­praxis

Die Berufs­praxis muss mit der Fach­richtung des Studiums überein­stimmen, denn sie soll diejenigen Kompetenzen, die während des Studiums erworben wurden, durch Erwerb von Erfahrungen sowie vertiefender theoretischer und praktischer Kenntnisse in den Berufs­aufgaben des betreffenden Fachgebiets ergänzen. Die Berufs­praxis soll die wesentlichen Berufs­aufgaben des jeweiligen Fachgebietes enthalten, darunter ist die gestaltende, nach­haltige, technische und wirtschaftliche Planung zu verstehen. 

Absolventen der Fach­richtung  Ar­chi­tek­tur müssen also Praxiserfahrung in der Planung von Gebäuden und anderen Bauwerken und deren Ausstattung nachweisen können, Absolventen der Innen­architektur in der Planung von Innenräumen, den damit verbundenen baulichen Änderungen an Gebäuden und des raumbildenden Aus­baus, Absolventen der Land­schafts­architektur in der Planung von Freiflächen und Landschaften und Absolventen der Fach­richtungen, die Voraussetzung sind, um in das Berufsverzeichnis der Stadt­planer eingetragen werden zu können, in der Orts-, Stadt und Raumplanung mit Schwerpunkt in der städte­bau­lichen Planung und Bauleitplanung, das Stadt­bau­wesen sowie die Mitwirkung bei der Raum­ordnung. 

Baustellenpraxis

Zu beachten ist, dass während der Berufs­praxis für die Fach­richtungen Ar­chi­tek­tur, Innen­architektur und Land­schafts­architektur eine Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten zu absolvieren ist. Diese kann gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Berufs­praxisverordnung in einem Block oder in mehreren zeitlichen Blöcken oder in der gesamten Zeit der praktischen Tätigkeit berufsbegleitend erbracht werden. Durch die Baustellenpraxis sollen Kenntnisse im Baubetrieb, in der Objekt- und Bauüberwachung, Objektbetreuung und der Dokumentation erworben werden. 

Beratungs­angebot der AKH

Wenn Sie Fragen zu Inhalt und Umfang der Berufs­praxis haben, können Sie sich gerne per E-Mail eintragung@remove.this.akh.de oder telefonisch an uns wenden.  Wenn Sie beabsichtigen, die Berufs­praxis im Ausland zu erwerben, sollten Sie sich in jedem Falle sich an uns wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AKH beraten Sie gerne.

Die erforderlichen Formulare und Dokumente finden Sie im Reiter „Formulare zur Eintragung“.

Absolventen, die bereits am 30. November 2008 nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mind. 4 Jahren berufspraktisch tätig gewesen sind, können unter Umständen von einer Übergangsregelung profitieren:

1. Wenn Sie am 30.11.2008 bereits 18 Monate Berufs­praxis erbracht hatten, sind keine Nachweise über die Baustellenpraxis sowie Fortbildungsstunden zu erbringen.

2. Wenn Sie spätestens am 30.11.2008 bereits mehr als 6 Monate der Berufs­praxiszeit erbracht hatten, sind die Baustellenpraxis sowie Fortbildung nur anteilig entsprechend der noch zu erbringenden Berufs­praxiszeit nachzuweisen.

Sollte dies auf Sie zutreffen, können wir Ihnen auf schriftliche Anfrage zur überschlägigen Ermittlung der von Ihnen in diesem Fall noch zu erbringenden anteiligen Baustellenpraxis sowie Fortbildung eine Hilfestellung bieten. 

Wenn Sie Fragen zu Inhalt und Umfang der Berufs­praxis haben, können Sie sich gerne per E-Mail eintragung@remove.this.akh.de oder telefonisch an uns wenden. Wenn Sie beabsichtigen, die Berufs­praxis im Ausland zu erwerben, sollten Sie sich  in jedem Falle an uns wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AKH beraten Sie gerne.

Wenn Sie erstmals als Pflicht­mitglied in ein Berufsverzeichnis eingetragen werden möchten, können Sie alternativ das digitale Antrags­formular verwenden. (Gilt nicht für Assessor*innen, bei Wechsel der Länderkammer und Eintragungen nach EU-Richt­linie.)

Link zum digitalen Antrags­formular auf dem AKH Portal

 

Ihnen stehen nach wie vor die unten aufgeführten PDF Formulare zum ausdrucken und unterschreiben zur Verfügung.

 

Antrags­formular

Auflistung der bearbeiteten Projekte

Bestätigung über die praktische Tätigkeit

Bestätigung über die Baustellenpraxis

Eintragungsgebühr
Die Eintragungsgebühr beträgt zurzeit 325 Euro (§ 3 Abs. 1 a) der Kostenordnung).

Bitte überweisen Sie den Betrag unter Angabe des Verwendungszwecks "Eintragungsgebühr Berufsverzeichnis" auf das folgende Konto:

Landesbank Hessen-Thüringen
Kto. Nr. 3 512 001
BLZ 500 500 00
IBAN: DE42 5005 0000 0003 5120 01
BIC: HELA DE FF


Bitte beachten: Sind Sie als Absolvent*in bereits freiwilliges Mitglied der AKH, kann sich die Eintragungsgebühr auf 225 Euro reduzieren (§ 3 Abs. 1 b) der Kostenordnung).
Auf Antrag erhalten freiwillige Mitglieder vom Eintragungs­ausschuss eine rechtsverbindliche Entscheidung, ob ihr Studienabschluss anerkennungsfähig ist. Für diese Entscheidung wird keine gesonderte Gebühr erhoben, sie ist mit dem Jahresbeitrag in Höhe von 120 Euro für die freiwillige Mitglied­schaft abgegolten. Die Gebühr für die spätere Eintragung in ein Berufsverzeichnis der AKH als Pflicht­mitglied reduziert sich in diesem Fall um 100 Euro.
Wichtig:
Wer während der freiwilligen Mitglied­schaft nicht die Gelegenheit nutzt durch den Eintragungs­ausschuss rechtsverbindlich entscheiden zu lassen, ob der Studienabschluss anerkennungsfähig ist, zahlt bei der späteren Eintragung in ein Berufsverzeichnis die volle Eintragungsgebühr von 325 Euro.


Mitgliedsbeiträge
Die aktuellen Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Vertreter­versammlung beschlossen. Eine Übersicht über die aktuellen Mitgliedsbeiträge finden Sie hier:

Mitgliedsbeiträge 

Informationsflyer zur Mitglied­schaft in der AKH

Der Flyer fasst die wichtigsten In­for­ma­tio­nen rund um die Mitglied­schaft in der AKH zusammen.

Mitglied werden

Anzeige­pflicht zu Beginn der Berufs­praxis

Ihr Berufsziel ist Architekt*in, Innen­architekt*in, Landschafts­architekt*in oder Stadt­planer*in? Wenn Sie eine Eintragung bei der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen anstreben, ist es wichtig, bereits die Aufnahme der Berufs­praxis anzuzeigen. Nutzen Sie das Beratungs­angebot der AKH.

Informieren Sie sich rechtzeitig
Mitglied werden

Studium erfolgreich abgeschlossen? Freiwilliges Mitglied werden!

Ein neues An­ge­bot der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen ist seit April 2020 am Start. Absolvent*innen der Ar­chi­tek­tur-Studiengänge können bereits vor der Eintragung in ein bei der AKH geführtes Berufsverzeichnis als freiwilliges Mitglied­ Teil der Kammer werden.

Erfahren Sie mehr

Kammerwechsel

Falls Sie bereits Mitglied einer anderen deutschen Architekten­kammer sind, gilt für Sie ggfs. ein vereinfachtes Eintragungsverfahren.

Weitere In­for­ma­tio­nen

FAQ zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis

Eine Anzeige der Berufs­praxis ist seit Oktober 2018 erforderlich, für eine bereits vor diesem Datum begonnene Tätigkeit nach dem Studienabschluss noch nicht.

Wir empfehlen, zunächst die bereits begonnene berufspraktische Tätigkeit nachträglich anzuzeigen. Über die Anerkennung der Berufs­praxis entscheidet der Eintragungs­ausschuss.

Zum Erwerb der erforderlichen Fortbildungsstunden zur Eintragung ist keine vorherige Registrierung bei der AKH erforderlich.

Fortbildungsstunden zur Eintragung, welche während der berufspraktischen Tätigkeit erbracht wurden, verfallen nicht. Es gibt dazu keine zeitliche Befristung. Überzählige Fortbildungsstunden, die vor der Eintragung in ein Berufsverzeichnis erworben wurden, können jedoch nicht auf den Nachweis der Pflichtfortbildung ab Beginn der Pflicht-Mitglied­schaft übertragen werden.

Die erforderlichen 80 Fortbildungsstunden sind während der berufspraktischen Tätigkeit zu erbringen. Entsprechend dem Hessischen Architekten- und Stadt­planergesetz (HASG) kann bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor) und vor oder während des Masterstudiums erbracht werden. Dies kann auch auf die Fortbildungsnachweise angewandt werden.

Bei dem Nachweis von einem Jahr Berufs­praxis vor dem Masterabschluss, können also max. 40 Fortbildungsstunden angerechnet werden. Bei einem Nachweis von Berufs­praxis von weniger als 12 Monaten werden Fortbildungsstunden anteilig entsprechend dem Zeitraum der Tätigkeit anerkannt.

Somit sind in jedem Fall mindestens 40 Fortbildungsstunden nach dem Masterabschluss zu absolvieren.

Die Übermittlung ausschließlich per Fax oder Mail entspricht keiner formalen Antragstellung. Bitte senden Sie uns das ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Antrags­formular per Post. Bitte beachten Sie, dass der Antrag erst als formal gestellt gilt, wenn er der AKH im Original vorliegt.

Da die digitale Authentifizierung derzeit noch nicht möglich ist, ist es bei der Online-Antragstellung über das Portal der AKH erforderlich, folgende Unterlagen zusätzlich per Post zu schicken:

  • Ausdruck des online-Antrags mit Datum und Ihrer eigenhändigen Unterschrift
  • Nachweis des Studienabschlusses (Urkunde und Zeugnis) in amtlich beglaubigten Kopien
  • Geburtsurkunde in beglaubigter Kopie oder Auszug aus dem Geburtsregister im Original

 

Das Hessische Architekten- und Stadt­planergesetz (HASG) verlangt in § 4 Abs. 1 ein Studium von mindestens vier Jahren auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahre, von denen mindestens drei Jahre Vollzeitstudium sind.

Ein reines Fernstudium kann nicht zur Eintragung anerkannt werden.

Entsprechend dem Hessischem Architekten- und Stadt­planergesetz (HASG) kann eine berufspraktische Tätigkeit nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor) und vor oder während des Masterstudiums erbracht werden. Diese kann maximal in einem Umfang bis zu einem Jahr anerkannt werden. Hierzu ist die separate Angabe der durchschnittlichen Wochenstunden erforderlich.

Eine Tätigkeit als Werkstudent*in vor dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss kann nicht angerechnet werden.

Die absolvierte Tätigkeit wird am einfachsten über die Projektlisten, die wir zum Antrag auf Eintragung veröffentlicht haben (Anlagen 1 bis 3) nachgewiesen. Der anleitende Architekt*in (oder Innen­architekt*in, Landschafts­architekt*in, Stadt­planer*in) unterschreibt diese für Ihre spätere Antragstellung. Bei einer Teilzeit-Tätigkeit, z. B. parallel zum Masterstudium (Werkstudent), ist die separate Angabe der durchschnittlichen Wochenstunden erforderlich.

Die Baustellenpraxis beinhaltet die Mitarbeit in der Leis­tungsphase 8 (und ggf. 9), also Bauleitung. Die sechs Monate müssen nicht in einem Stück oder an einem Projekt erbracht werden, sondern können sich auch aus mehreren Zeitabschnitten zusammensetzen. Es ist nicht erforderlich, sechs Monate Vollzeit auf der Baustelle zu verbringen, die Anwesenheit ist projektabhängig.

Auf Grund eines dreijährigen Bachelorabschlusses ist die Eintragung möglich, wenn das Bachelorstudium vor dem 31.12.2020 abgeschlossen wurde. Zur Eintragung ist der Nachweis von vier Jahren Berufs­praxis (unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen) und 400 Fortbildungsstunden erforderlich. Bei dem Nachweis der Fortbildungsstunden ist die Aufteilung der Themenbereiche zu berücksichtigen. Die Aufteilung der Themenbereiche zum Nachweis der 400 Fortbildungsstunden können Sie bei der AKH unter Angabe der angestrebten Fach­richtung per Mail anfordern (eintragung@remove.this.akh.de).

Ansprech­partnerinnen

Eintragungsabteilung
Monika Pierenkemper
Dipl.-Ing. Innen­architektin
Telefon: 0611 1738-32
Fax: 0611 1738-40

Eintragungsabteilung
Anja Schneider
Telefon: 0611 1738-31
Fax: 0611 1738-40

Anerkennung ausländischer Ar­chi­tek­turabschlüsse

Sie möchten Ihr ausländisches Diplom der Ar­chi­tek­tur, Innen­architektur, Land­schafts­architektur oder Stadt­planung anerkennen lassen? Wir sind die vom Gesetzgeber damit beauftragte, zuständige Stelle und helfen Ihnen gerne weiter. 

Um eine Aussage über Ihren Abschluss treffen zu können, muss zunächst überprüft werden, ob dieser formal gleichwertig mit einem deutschen Hoch­schul­abschluss ist. Für diese Bewertung wird, sofern es im Einzelfall erforderlich ist, die Zentrale für ausländisches Bildungswesen - Sekretariat der Ständigen Kon­fe­renz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch­land (KMK) - einbezogen. Sobald eine Aussage darüber getroffen werden kann, ob Ihr Abschluss mit einem deutschen Hoch­schul­abschluss gleichwertig ist, überprüft der Eintragungs­ausschuss der AKH, ob die Studien­inhalte Ihres Abschlusses mit den Studien­inhalten eines deutschen Hoch­schul­abschlusses in derselben Fach­richtung inhaltlich vergleichbar sind.

Recognition of Foreign Diplomas

Information in English on the recognition of foreign diplomas in architecture:

Recognition of foreign diplomas in architecture – English

Information in Ukrainian on the recognition of foreign diplomas in architecture:

ВИЗНАННЯ ІНОЗЕМНОГО ДИПЛОМУ АРХІТЕКТОРА

Information in Arabic on the recognition of foreign diplomas in architecture:

General information

Recognition of foreign diplomas in architecture

How to register as an architect with the AKH

Um diese formale sowie inhaltliche Überprüfung vornehmen zu können, bitten wir Sie, entsprechende Unterlagen über Ihren Abschluss einzureichen: 

  • Diplom­urkunde in Original­sprache und als Übersetzung ins Deutsche
  • Diplomzeugnis mit Auflistung aller absolvierten Studienfächer in Original­sprache und als Übersetzung ins Deutsche
  • formloser Antrag (unterschrieben und mit kompletten Kontaktdaten)

Die Original­unterlagen in Original­sprache über den Abschluss sind in amtlich beglaubigter Kopie einzureichen. Die in ausländischer Sprache ausgestellten Abschlussunterlagen  müssen von einem anerkannten vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein. Englisch-sprachige Diplome und Zeugnisse werden auch akzeptiert und müssen nicht übersetzt werden. 

Bitte senden Sie Ihre kompletten Unterlagen an: 

Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen
Frau Astrid Huth-Rüppel
Bierstadter Straße 2
65189 Wies­ba­den

 

Das Ergebnis der Überprüfung Ihres Abschlusses teilen wir Ihnen in schriftlicher Form mit. 

Die Bearbeitungsgebühr beträgt je nach Aufwand und Umfang der Prüfung 150 bis 375 Euro (§ 3 Abs. 1 (f) der Kostenordnung) und ist im Voraus zu überweisen (im Regelfall 150 Euro). Nach Eingang Ihres formlosen Antrags auf Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses und Erhalt Ihrer kompletten Diplom­unterlagen übersenden wir Ihnen eine Rechnung über die Gebühr sowie eine Eingangsbestätigung. 

Unter Umständen wird die Gebühr auf Antrag von Ihrer zuständigen Arbeitsagentur ganz oder teilweise übernommen. Alternativ können Sie im Vorfeld einen Antrag auf Kostenübernahme beim Bundes­ministerium für Bildung und Forschung stellen - hierzu finden Sie weitere In­for­ma­tio­nen auf www.anerkennungszuschuss.de.

Sollten Sie über ein EU-Diplom verfügen, das bereits in Anhang V.7.1. der Berufs­qualifikations­anerkennungs­richtlinie (2005/36/EG) notifiziert wurde und der automatischen Anerkennung unterliegt, werden wir Ihnen dies gerne nach unserer Überprüfung bestätigen. Dazu benötigen wir eine beglaubigte Kopie Ihrer Diplom­urkunde in Original­sprache. In diesem Falle entstehen Ihnen keine Kosten. 

Wir möchten noch darauf hinweisen, dass die Anerkennung des ausländischen Abschlusses nicht mit der Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten­kammer zu verwechseln ist. Zur Eintragung muss in der Regel neben der universitären Ausbildung zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufs­praxis unter Anleitung einer berufsangehörigen Person sowie ggf. Pflichtfortbildung und ggf. ein Baustellenpraktikum nachgewiesen werden. Bitte beachten Sie, dass die Berufs­bezeichnung "Architekt*in" (ebenso wie "Innen­architekt*in", Landschaftsachitekt*in" und "Stadt­planer*in") in Deutsch­land ein geschützter Titel ist, den nur eingetragene Mitglieder einer deutschen Architekten­kammer verwenden dürfen.  

Hier finden Sie ausführliche In­for­ma­tio­nen zur Eintragung in ein Berufsregister der AKH sowie die entsprechenden Antragsunterlagen zum Download.

Ihre Ansprech­partnerin für alle Fragen rund um die Anerkennung eines ausländischen Ar­chi­tek­turabschlusses

Contact for recognition of foreign diplomas

Eintragungsabteilung
Astrid Huth-Rüppel
Dipl.-Ing. (FH), Innen­architektin
Telefon: 0611 1738-72
Fax: 0611 1738-40

Tätigkeit im europäischen Ausland

Studiendauer und Europäisches Recht

Für eine angestrebte Tätigkeit als Architekt*in im europäischen Ausland sollten Sie bei der Entscheidung über die angestrebten Ab­schlüsse auch die "europäische Komponente", d. h. die Vorgaben der Richt­linie des Europäischen Parlaments und des Rats vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs­qualifikationen (Richt­linie 2005/36, so genannte Berufs­anerkennungs­richtlinie) berücksichtigen: 

1. Danach ist im gesamten europäischen Ausland Voraussetzung für die automatische Anerkennung als Hochbauarchitekt*in ein von der Berufs­anerkennungs­richtlinie anerkannter Ausbildungsnachweis, in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit plus zwei Jahren Berufs­praxis oder mit einer mindestens fünfjährigen Regelstudienzeit. Eine Einzel­fall­prüfung der automatisch anzuerkennenden Studienabschlüsse findet nicht statt. 

2. Absolvent*innen mit einem Hoch­schul­abschluss nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren, aber mindestens drei Jahren können allenfalls im Wege einer besonderen Regelung über so genannte „erworbene Rechte“ eine automatische Anerkennung erlangen. Können diese erworbenen Rechte nicht geltend gemacht werden, erfordert eine Anerkennung eine Einzel­fall­prüfung des EU-Landes, in dem eine Tätigkeit ausgeübt werden soll, die auch Praxiszeiten einbezieht.

3. Neben der Studiendauer sind für die „Europafähigkeit“ der Hochbauarchitekt*innen auch die Studien­inhalte von Be­deutung. Das Studium muss die elf inhalt­lichen Punkte, die in Art. 46 der Berufs­anerkennungs­richtlinie aufgezählt sind, umfassen. Nur wenn diese Voraussetzungen bei einem Studienabschluss vor­liegen, ist eine Notifizierung (Bekanntgabeverfahren) des Studienabschlusses bei der europäischen Kommission möglich. Diese Notifizierung, die von der jeweiligen Hochschule beantragt werden muss, führt im Erfolgsfall zu der unter Ziffer 1 an­gesprochenen automatischen Anerkennung des Studienabschlusses im euro­päischen Ausland. Des Weiteren muss das Studium konsekutiv aufgebaut sein, d.h., die in der Berufs­anerkennungs­richtlinie genannten elf Studien­inhalte müssen sowohl im Bachelor- als auch im Master-Studiengang insgesamt wenigstens über vier Jahre bzw. über 80 % eines fünfjährigen Studiums hinweg enthalten sein. Spezialisierungen, die von den Kernkompetenzen des/der Hochbauarchitekt*in wegführen, dürfen zudem erst im vierten und fünften Studienjahr beginnen.

4. Für die Fach­richtungen Innen­architektur, Land­schafts­architektur und Stadt­planung gilt eine andere Regelung. Wenn diese Absolvent*innen im europäischen Ausland tätig werden wollen und ein Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, sind sie grundsätzlich anerken­nungsfähig. Eine automatische Anerkennung ist jedoch nicht möglich, es erfolgt eine Einzel­fall­prüfung. Der europäische Aufnahmestaat kann entsprechende Eig­nungstests und Anpassungslehrgänge verlangen, wenn das Ausbildungs­niveau der eigenen Absolvent*innen in den entsprechenden Studiengängen höher ist.

Sie möchten später im Ausland arbeiten?

Wenn Sie eine Eintragung in ein Berufsverzeichnis der AKH anstreben und beabsichtigen, später evtl. im europäischen Ausland einer Tätigkeit als Architekt*in nachzugehen, sollten Sie diese Anforderungen schon bei der Planung Ihres Studiums berücksichtigen.

Für weitergehende Auskünfte stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung. Senden Sie uns eine Nachricht (unter Angabe Ihrer vollständigen Kontaktdaten, einschließlich Ihrer Telefonnummer) an absolventen@remove.this.akh.de.

Weitere In­for­ma­tio­nen

Studieren in Hessen

Jobbörse