Die AKH informiert umfassend über Änderungen der Bauordnung und berät zum Geltungsbereich der jeweiligen Fassungen. Beraten wird darüber hinaus auch zu den materiellrechtlichen Vorschriften der HBO.
Zum 11. Juli 2024 ist eine Änderung der HBO in Kraft getreten. Darin geht es um die Einfügung eines neuen Absatzes 3 in § 67 HBO „Bauvorlageberechtigung“, nämlich die Regelung der sogenannten Mittleren Bauvorlageberechtigung.
Die HBO vom 28. Mai 2018 hat mit Datum vom 08. Juni 2023 eine Änderung erfahren. Diese betrifft die Regelungen zur Tiefe der Abstandsflächen für Antennenanlagen einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten und Funkcontainer im Außenbereich in § 6 Abs. 5 HBO. Es wurde eine neue Nr. 3 eingefügt.
Mit dieser Änderung geht eine Regelung einher, die es seit der Fassung vom 29. Novmber 2022 gibt: Nr. 5 in Anlage 1 zur HBO. Danach wird bei vielen temporären Antennenanlagen auf ein Genehmigungsverfahren verzichtet.
Eine weitere Änderung vom 2. August 2023 betrifft Abschnitt I, Nr. 13.6 der Anlage zur HBO. Dort wurden die Worte „sowie Zuwegungen zu Anlagen der Energieversorgung.“ angefügt.
Zum 29. November 2022 ist die HBO vom 28. Mai 2018 in einer geänderten Fassung in Kraft getreten. Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit entsprechenden Änderungen des Hessischen Energiegesetzes gleichen Datums zur Nachschärfung der Klimaschutzziele.
So soll z. B. der Einbau von Wärmepumpen erleichtert werden, indem Abstandsregeln deutlich reduziert werden. Wärmepumpen bis zu einer Höhe von zwei Metern und einer Länge von drei Metern sind künftig auf den grundsätzlich freizuhaltenden Abstandsflächen von Baugrundstücken laut Gesetz zulässig.
Vorgaben für Photovoltaikanlagen auf Dächern wurden gelockert, indem geringere Mindestabstände zu den Nachbardächern gelten, wenn zwischen den Gebäuden eine Brandschutzmauer steht. Das soll vor allem die Installation auf Reihenhäusern und Doppelhaushälften erleichtern. Ohne brandschutztechnische Vorkehrungen bleibt es jedoch beim Mindestabstand von 1,25 Meter.
Im Einzelnen betreffen die HBO-Änderungen folgende Regelungen:
§ 6
- Abs. 4, Satz 4 Nr. 2 (geänderte Abstandsflächen bei Außenwand- und Dachdämmungen)
- Abs. 9, Nr. 4 (geänderte Abstandsflächen bei Wärmepumpen)
- Abs. 10, Nr. 11 (geänderte Abstandsflächen bei Wärmepumpen)
- Abs. 13 (Berücksichtigung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes)
§ 31
- Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 (Brandschutzeigenschaft von Kleinteilen bei Außenwänden)
- Abs. 5 Satz 3 (Regelung zu hinterlüfteten Außenwandbekleidungen)
§ 35
- Abs. 5 Satz 1 (Änderung der Begrifflichkeit bzgl. „Gebäudeteile“ / „Brandabschnitte“)
- Abs. 5 Satz 2 (Neufassung der Abstandsregelung zu Brandwänden und Wänden, z.B. bei Errichtung von Photovoltaikanlagen)
Hierzu hat das HMWEVW am 28.04.2023 einen Leitfaden zu einzuhaltenden Abständen von Solaranlagen auf Dächern von Doppel- und Reihenhäusern veröffentlicht:
Die Änderungen können anhand des Gesetz- und Verordnungsblatts vom 28.11.2022 (Gesetz zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes und der Hessischen Bauordnung, Artikel 2) im Einzelnen nachvollzogen werden.
Die Hessische Bauordnung vom 28. Mai 2018 ist seit dem 11. Juni 2020 in einigen wenigen Punkten geändert. Kern der HBO-Änderungen ist die Einführung der bundesweit gültigen Typengenehmigung für Wohngebäude ab dem 01. Juni 2021 durch die Einfügung eines neuen Paragrafen 77 a HBO. Die Nachweispflicht bezüglich der Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung gilt ab dem 11. Juni 2020 auch im genehmigungsfrei gestellten Verfahren. Mit der Gesetzesänderung wird die Errichtung von Mobilfunkmasten zum Ausbau des 5-G-Netzes erleichtert werden. Dazu findet sich in § 6 Abs. 5 S. 1 Ziffer 2 HBO eine Regelung zur Reduzierung der Abstandsfläche für Antennenanlagen ausschließlich für Antennenanlagen im Außenbereich. In Wohngebieten bleiben für Antennenanlagen also weiterhin die allgemeinen Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 Ziffer 1 erhalten.
Zum Hintergrund
Im Rahmen der der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen im hessischen Landtag zur geplanten Gesetzesänderungen nutzte neben den Mitgliedern des Vorstands Tobias Rösinger und Udo Raabe auch AKH-Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Kraushaar die Gelegenheit zu einem kurzen Statement. Alle drei standen anschließend für Fragen der Abgeordneten zur Verfügung.
Die Stellungnahmen der Architektenvertreter bezüglich der Typengenehmigung waren zum einen deshalb kritisch, weil der in Aussicht gestellte Beschleunigungseffekt skeptisch betrachtet wurde. Da eine Typengenehmigung nur bauordnungsrechtliche Belange regeln kann, kann sie nur Sachverhalte erfassen, die bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtig sind. Ein Beschleunigungseffekt kann somit für den Wohnungsbau nicht greifen, da alle Wohngebäude nur im vereinfachten Verfahren nach § 65 HBO geprüft werden, bei dem der Prüfumfang auf bauplanungsrechtliche Aspekte beschränkt ist, oder im Freistellungsverfahren nach § 64 HBO zugelassen werden. Die bauordnungsrechtliche Prüfung liegt also in der Verantwortung des Architekten und nicht in der die Typengenehmigung erteilende Behörde. Die Typengenehmigung kann von der verbleibenden bauplanungsrechtlichen Prüfung nicht entlasten, die weiterhin jeweils vor Ort beantragt werden muss, um in einem bauaufsichtlichen Verfahren anhand der konkreten Gegebenheiten des Grundstücks geprüft zu werden. Die Regelung des neuen § 77 a HBO wird in ihren Grundzügen trotz der seitens der Architektenvertreter geschilderten Bedenken mit ca. einem Jahr Verzögerung ab dem 01. Juni 2021 in Kraft treten.
Erfolgreich waren dagegen die Einwände der AKH gegen einen besonderen Aspekt innerhalb der Regelung zur Typengenehmigung, dies gemeinsam mit der IngKH, die diese Bedenken teilte. Die Vertreter der beiden Kammern wandten sich dagegen, dass die Überwachungstätigkeit bei Typengenehmigungen durch eine Ergänzung in der Regelung des § 83 HBO, also zu der Überwachungstätigkeit der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise und der Überwachungspflicht der Prüfsachverständigen für Brandschutz und Standsicherheit, auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bauleiter gemäß § 59 HBO übertragen werden sollte. Die Vertreter des Berufsstandes konnten den Hessischen Landtag davon überzeugen, dass die Übertragung dieser zusätzlichen Verantwortung auf den öffentlichen Bauleiter, wonach dieser über die Fertigstellungsanzeige mit in die Haftung dafür genommen worden wäre, dass die Ausführung auch den Bereichen der Fachplanung wie etwa der Statik der Typengenehmigung entspricht, nicht sachgerecht gewesen wäre. Abgesehen davon hätte die dem Landtag zur Beschlussfassung vorgelegte Regelung zu Abrechnungsstreitigkeiten zulasten der Architekten führen können.
Des Weiteren wird mit der Gesetzesänderung klargestellt, dass auch im genehmigungsfrei gestellten Verfahren gemäß § 64 Abs. 5 S. 1 HBO eine Nachweispflicht für die Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung besteht. Dadurch wird sichergestellt, dass ein qualifizierter Entwurfsverfasser die Bauvorlagen erstellt hat.
Die geänderte HBO wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt am 6. Juni 2018 verkündet und trat am 7. Juli 2018 in Kraft.
Die AKH stellt eine synoptische Gegenüberstellung der HBO 2018 mit der HBO 2011 zur Verfügung. Mit Hilfe dieser Synopse können Sie die umfangreichen Änderungen schnell auffinden und nachvollziehen.
Die HBO-Novelle hat folgende Schwerpunkte:
- Änderungen in Hinblick auf die Schaffung von Wohnraum, z. B. durch Erleichterungen bezüglich der Stellplatzregelung
- Regelungen zur Umwandlung von z. B. leer stehenden Bürogebäuden in Wohnraum bei der Rückkehr zur früheren Nutzung
- Änderungen der Abstandsvorschriften bzw. Bestandsschutz für Abstandsflächen bei Abriss bestehender Gebäude und Errichtung gleichartiger Gebäude an gleicher Stelle (§ 6 Abs. 12 HBO)
- Angleichung der Brandschutzanforderungen an die Musterbauordnung
- Erleichterungen für das Bauen mit Holz, z. B. wird die Holzbauweise für tragende und feuerhemmende Bauteile zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 90 entsprechen, § 29 Abs. 2 S. 5 HBO.
- Änderungen im Bereich des barrierefreien Bauens
- Änderungen der Formvorschriften für das Baugenehmigungsverfahren in Hinblick auf den digitalen Bauantrag
- Änderungen im Bereich der Bauprodukte aufgrund des zwingenden Erfordernisses der Übernahme entsprechender Regelungen aus der Musterbauordnung. (Die Leitlinie der Änderung ist der diskriminierungsfreie Zugang von Bauprodukten mit CE-Zeichen zu allen Märkten der Mitgliedstaaten gemäß der Bauproduktenverordnung. Nationale Zulassungen wie Ü-Zeichen und Bauregelliste A sind diskriminierend und verlieren ihre Gültigkeit. Bezüglich der allgemeinen Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten ist die Erfüllung nationaler Anforderungen im jeweiligen Anwendungsfall zu prüfen, § 18 Abs. 1 HBO. Damit findet eine Verlagerung der Betrachtungsweise vom Einzelprodukt auf den Verwendungszusammenhang (Bauart) statt, was sich in § 17 Abs. 1 HBO widerspiegelt. Bauarten dürfen danach nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die Anforderungen der HBO oder aufgrund der HBO erfüllt sind und die Bauarten für ihren Anwendungszweck tauglich sind. Hilfen für diese Eignungsprüfung durch diverse zentrale Zulassungen und Herstellererklärungen benennen die nachfolgenden §§ 19 bis 28 und 90 HBO. Da die neuen Regelungen die Verantwortung der Architektinnen und Architekten erhöhen, ist zu hoffen, dass Hersteller und Zulassungsbehörden für Klarheit und Sicherheit bei den Anforderungsprofilen der einzelnen Produkte sorgen.)
Kammer kompakt mit HBO 2020

Die Wendebroschüre „Kammer kompakt mit HBO 2020“ bietet zum einen aktuelle Informationen zu Auftrag und Struktur der AKH. Im Teil „HBO 2020“ steht die Hessische Bauordnung in der im Juni 2020 vom Hessischen Landtag beschlossenen Version zum Nachschlagen zur Verfügung.
Eine Übersicht über die letzten Änderungen der HBO vom 28.05.2018 in der Fassung vom 03.06.2020 finden Sie hier: