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06.11.2020 | Bauwesen, Politik

HOAI 2021 | Planerorganisationen begrüßen Rechtssicherheit, kritisieren aber Fehlen einer klaren Aussage zur Angemessenheit

Der Bundesrat hat heute dem von der Bundes­regierung vorgelegten Entwurf der Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne Änderungen zugestimmt. Damit kann die geänderte HOAI wie geplant zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. AHO, Bundes­architekten­kammer und Bundes­ingenieur­kammer, die das Verfahren begleitet haben, sehen ein insgesamt tragfähiges, wenn auch nicht optimales Ergebnis.

„Grundsätzlich sind wir erfreut darüber, dass die HOAI auch künftig als verlässlicher Orientierungsrahmen zur Kalkulation von Honoraren für Architekten und Ingenieure dient. Allerdings hätten wir uns gewünscht, dass die Verordnung die Notwendigkeit deutlicher macht, dass diese Honorare auch in Zukunft angemessen sein müssen“, sagte dazu Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundes­ingenieur­kammer.

Immerhin finden sich in der Begründung der Verordnung und in der Ermächtigungsgrundlage, dem ArchLG, selbst deutliche Hinweise darauf, dass die nach der HOAI ermittelten Honorare angemessen sind. „Erinnert sei an das Ver­gaberecht, das für Planungsleistungen eindeutig den Leis­tungswettbewerb vorsieht. Damit bei Ver­gaben nicht doch gegen diesen Grundsatz verstoßen und verstärkt auf den Preis statt auf die Qualität geachtet wird, wäre eine eindeutige Bezugnahme auch im Wortlaut der Verordnung selbst wünschenswert gewesen“, ergänzte Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundes­architekten­kammer. „Wir appellieren an die Auftraggeberseite, weiterhin angemessene Honorare zu zahlen, auch und vor allem im Sinne der Qualität und des Verbraucher­schutzes.“

Der Vorsitzende des AHO, Dr.-Ing. Erich Rippert, fügte hinzu: „Erfreulich ist aber, dass die Fachplanungsleistungen der Anlage 1 Bauphysik, Geotechnik, Ingenieurvermessung sowie Umweltverträglichkeitsstudie künftig den Grundleistungen der HOAI gleichgestellt werden. Diese Leis­tungen sind integraler Bestandteil des Gesamtplanungsprozesses. Die Anpassung an die Vorgaben des EuGH-Urteils kann aber nur der erste Schritt gewesen sein. Erforderlich und notwendig ist nun, die HOAI grundlegend zu modernisieren und dabei auch die Honorartafeln anzupassen.“

Die Anpassung der HOAI ist Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019, in dem er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure für mit EU-Recht unvereinbar erklärt hatte. Das Gericht hatte dennoch klargestellt, dass verbindliche Mindestsätze helfen, Billigangebote zu vermeiden, die zu einem Absinken der Qualität führen können. Beanstandet wurde, dass in Deutsch­land Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden dürfen, die nicht ihre fachliche Eignung nachweisen müssen. Das System der Qualitäts­sicherung von Planungsleistungen sei daher nicht kohärent.

 

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