Erfüllungserklärung nach § 92 GEG – Vordrucke verbindlich eingeführt
Der Hessische Gesetzgeber hat mit Verordnung vom 07.06.2022 zwei Vordrucke für die Erfüllungserklärungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) für hessische Bauvorhaben verbindlich eingeführt.
Der erste Vordruck ist für neu zu errichtende Gebäude (§ 92 Abs. 1), der zweite für Änderungen an bestehenden Gebäuden (§ 92 Abs. 2) verpflichtend zu verwenden. Damit weist die Bauherrschaft oder die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen des GEG nach.
Der Bauherr bzw. Eigentümer muss die entsprechende Person beauftragen, die ihm die Erfüllungserklärung ausstellt. Sie ist den zuständigen Behörden (Gemeindevorstand oder Kreisausschuss) zu den in der Verordnung genannten Zeitpunkten vorzulegen.
Die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungserklärung wird in dem neuen § 3 Abs. 4 der Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung unter Bezug auf § 88 GEG geregelt. In Hessen darf die Erfüllungserklärung von Nachweisberechtigten für Wärmeschutz oder von den weiteren in § 88 Abs. 1 Nr. 2 – 4 GEG (als zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt) genannten Personen ausgestellt werden.
Bei Architekt*innen, die mit der Erstellung des bauordnungsrechtlichen Wärmeschutznachweises gemäß §§ 68 und 83 HBO beauftragt sind, bezieht sich die Pflicht auch auf die Ausstellung der Erfüllungserklärung nach GEG.
Architekt*innen, die mit der Erstellung des bauordnungsrechtlichen Wärmeschutznachweises nicht beauftragt sind, müssen die Bauherrschaft bzw. den Eigentümer bei entsprechenden Baumaßnahmen darüber aufklären, dass sie für die Erstellung und Überwachung des Wärmeschutznachweises gemäß §§ 68 und 83 HBO und des Erfüllungsnachweises nach § 92 GEG eine weitere Person beauftragen müssen.