26.10.2022 | Recht

Abmahnwelle wegen Google Fonts

Derzeit erhalten viele Homepageinhaber, darunter naturgemäß auch zahlreiche Ar­chi­tek­turbüros, Post von Anwaltskanzleien oder Privatpersonen, die einen vermeintlichen Daten­schutz­verstoß wegen des Einsatzes von bestimmten Google Fonts abmahnen und Schadens­ersatz fordern. Hintergrund ist ein Urteil des Landgericht München.

Google Fonts sind Schriftarten (Webfonts), die das Unternehmen für Homepages kostenlos bereitstellt. Sie können lokal – also auf dem Server des Webseitenbetreibers oder seines Hosts – gespeichert werden. Möglich ist aber auch eine sog. dynamische Einbindung, bei welcher beim Aufruf der Internetseite eine Verbindung zu Google-Servern in den USA aufgebaut und die Schriftart damit eingebunden wird. Dabei wird allerdings die IP-Adresse des Besuchers an Google übermittelt.

Da es sich bei der IP-Adresse um ein personenbezogenes Datum handelt, ist nach der DSGVO deren Verarbeitung aber nur auf einer geeigneten Rechtfertigungsgrundlage, etwa auf­grund Einwilligung des Homepagebesuchers, zulässig. Das LG München (Urteil v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20) hat in einem Fall, bei dem es an einer entsprechenden Einwilligung des Besuchers der Homepage fehlte und damit zu einer unberechtigten Datenweiterleitung kam, dessen Klage auf Unterlassung stattgegeben und zudem Schadens­ersatz in Höhe von 100 Euro zugebilligt.

Dieses Urteil machen sich aktuell vielfach Trittbrettfahrer zunutze und fordern Homepagebetreiber, die Google Fonts in der beschriebenen Weise verwenden, ebenfalls zur Zahlung in einer Größenordnung von 100-200 Euro auf.

Es ist daher auch unabhängig von einer solchen Abmahnung ratsam zu prüfen, ob eine dynamische Einbindung von Google Fonts auf der eigenen Homepage stattfindet. Dabei können diverse Online-Tools helfen. Ein solches finden Sie beispielsweise hier. Ggfs. sollte in Absprache mit dem Host oder dem eigenen IT-Betreuer möglichst rasch dafür gesorgt werden, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts unterbleibt oder zumindest per Cookie eine gesonderte Einwilligung für die damit verbundene Datenübermittlung eingeholt wird.

Was eine etwaige Abmahnung betrifft, so empfiehlt es sich, nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung abzugeben oder „um des lieben Friedens willen“ die vermeintlich überschaubare Schadens­ersatzforderung zu begleichen. Diese kann schon deshalb unberechtigt sein, weil womöglich eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegt, zumal die Schreiben vielfach automatisiert verschickt werden, die Homepage also u.U. gar nicht wirklich aufge­sucht bzw. genutzt wurde und die Versender offenkundig weniger an der Unterlassung als an der Geldforderung interessiert sind.

Nützliche Tipps zum Umgang mit einer solchen Abmahnung finden Sie u.a. hier:

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Quelle:
Architekten­kammer Nordrhein-Westfalen
Dr. Sven Kerkhoff
Zollhof 1, 40221 Düsseldorf

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