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Weitere In­for­ma­tio­nen zum öffentlichen Baurecht

Bauvorlagenerlass 2024

Mit Erlass vom 1. März 2024 wurde der Bauvorlagenerlass vom 20. Januar 2022 geändert. Die Änderungen betreffen die Vordrucke BAB 10, 27, 28, 34 und 35. Die geänderten Vordrucke sind grundsätzlich ab sofort anzuwenden.

Für Vorhaben, die vor dem 31. März 2024 eingeleitet oder begonnen wurden, können bis zum 1. Oktober 2024 auch noch die alten Vordrucke verwendet werden. Damit soll ein Mehraufwand vermieden werden, falls die alten Vordrucke für die Einreichung bereits vorbereitet wurden. Näheres zu der bis zum 01. Oktober 2024 geltenden Ausnahme ist dem Änderungserlass zu entnehmen.

 

Geänderte Hessische Verwaltungs­vorschrift Technische Bau­bestimmungen (H-VV TB)

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hat mit Erlass vom 1. August 2023, der am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, die Muster-Verwaltungs­vorschrift Technische Bau­bestimmungen (MVV TB) Ausgabe 2023/1 für das Land Hessen umgesetzt (StAnz. S. 1079).

 

Die erforderlichen Anpassungen an das Landesrecht sind in der H-VV TB durch Fettdruck kenntlich gemacht. Die Änderungen gegenüber der H-VV TB 2021/1 (Erlass vom 29. September 2022 (StAnz. S. 1189)) sind in Rot dargestellt, sofern sie auf Änderungen der MVV TB 2023/1 beruhen und in Blau, sofern sie sich aus dem Landesrecht ergeben.

Soweit sich gegenüber dem Mustertext in dieser Bekannntmachung Änderungen und Ergänzungen ergeben, handelt es sich um erläuternde Hinweise oder um Angleichungen an das hessische Landesrecht.

Die Änderungen und Ergänzungen betreffen folgende Bereiche:

  • Die zum 22. Februar 2022 aktualisierte Fassung des Musters der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen wird als Technische Regel unter der lfd. Nr. A 2.2.1.10 bekannt gemacht und als Anhang HE 5 übernommen.
  • Die Technische Regel zur Verwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden wird unter der lfd. Nr. A 2.2.1.17 eingeführt und erstmals als Anhang 18 eingeführt.

Der vorliegende Erlass tritt zum 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlass vom 29. September 2022 (StAnz. S. 1189) aufgehoben.

Leitfaden Solaranlagen

Leitfaden des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) zu einzuhaltenden Abständen von Solaranlagen auf Dächern von Doppel- und Reihenhäusern vom 28. April 2023

 

Mit der Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 22. November 2022 hat der Hessische Landtag umfangreiche Erleichterungen zur Vereinfachung der Nutzung erneuerbarer Energien beschlossen. Seit Inkrafttreten des neuen § 35 Abs. 5 HBO sind reduzierte Abstände für Solaranlagen, in Abhängigkeit der Materialität und Aufbauhöhe, regelmäßig zulässig, so dass in einer Vielzahl von Fällen keine Abweichungsentscheidungen mehr erforderlich sind. Damit wird die verfügbare Dachfläche für eine Installation von Solaranlagen, insbesondere auf Dächern von Reihenhäusern und Doppelhaushälften zu direkt angebauten Nachbargebäuden, deutlich erweitert und die Wirtschaftlichkeit einer Installation von Solaranlagen auch auf kleineren Dächern erhöht.

Die Ausführungen im Leitfaden beziehen sich grundsätzlich auf giebelseitig und deckungsgleich aneinandergebaute Doppelhaushälften oder Reihenhäuser, die unabhängig von anderen Gebäuden genutzt werden können und hinsichtlich der bauaufsichtlichen Anforderungen (insbesondere im Hinblick auf die Stand­sicherheit) eigenständige Gebäude sind.

 

Merkblatt Bauvorschriften

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landes­ent­wicklung hat im Januar 2023 das "Merkblatt Bauvorschriften" aktualisiert.

Es fasst alle relevanten Vorschriften des Bauordnungs-, Bauplanungs-, Städtebau- und Bauberufsrechts sowie die sonstigen baurechtsrelevanten Regelungen in einem Überblick zusammen. 

Geänderte Garagenverordnung

Die Garagenverordnung (GaV) enthält Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Garagen und Stellplätzen, die zur Gewährleistung der sicheren Benutzung erforderlich sind.

Die bisherige Garagenverordnung vom 17. November 2014 trat durch Fristablauf am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die Neufassung ist seit dem 01. Januar 2023 rechtsverbindlich (GVBl. S. 648).

 

Erfüllungserklärung nach § 92 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Der Hessische Gesetzgeber hat mit Verordnung vom 07.06.2022 zwei Vordrucke für die Erfüllungserklärungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) für hessische Bauvorhaben verbindlich eingeführt. Der erste Vordruck ist für neu zu errichtende Gebäude (§ 92 Abs. 1), der zweite für Änderungen an bestehenden Gebäuden (§ 92 Abs.2) verpflichtend zu verwenden. Damit weist die Bauherrschaft oder die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen des GEG nach.

 

Die Erfüllungserklärung nach §92 Gebäudeenergiegesetz (GEG) – relevant im Rahmen der Aufklärungspflicht von Architekt­innen und Architekten gegenüber dem Auftraggeber

Seit dem 01.10.2021 ist das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten, welches im Bereich der Energie­einsparung von Gebäuden eine Entbürokratisierung bieten soll und dazu die bisher geltenden Gesetze in diesem Bereich – das Energie­einsparungs­gesetz (EnEG), die Energie­einspar­verordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – zusammenführt.

Im Rahmen dieser Gesetzesnovelle wurde unter anderem der § 92 des Gebäudeenergiegesetzes in Kraft gesetzt, der vorsieht, dass Bauherren oder die Eigentümer von zu errichtenden Gebäuden eine sogenannte Erfüllungserklärung abgeben. Mit dieser Erklärung wird bestätigt, dass die Vorgaben des GEG bei diesem Neubau eingehalten werden.

Auch bei Änderungen an einem bestehenden Gebäude wird diese Erklärung notwendig, wenn Änderungen am Gebäude nach § 48 GEG durchgeführt werden – beispielsweise dann, wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 des GEG erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden und dabei Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 50 Abs. 3 GEG unter Anwendung des § 50 Absätze 1 und 2 GEG notwendig werden.

Die Pflicht zur Abgabe dieser Erfüllungserklärung wird für den Bauherrn oder den Eigentümer auch dann begründet, wenn bei Bestandsgebäuden eine Erweiterung oder ein Anbau mit beheizten oder gekühlten Räumen nach § 51 Absatz 1 GEG vorgenommen wird.

Architekt­innen und Architekten, die nicht mit der Erstellung des bauordnungsrechtlichen Wärme­schutz­nachweises gemäß §§ 68, 83 HBO beauftragt sind, also nicht in der hes­si­schen Nachweis­berechtigtenliste für Wärmeschutz eingetragen sind, haben im Rahmen ihrer vertraglichen Bindung gegenüber ihrem Auftraggeber nach § 650p Abs. 1 BGB z.B. auch die Aufklärungspflicht, den Auftraggeber bei einem Bauvorhaben – wenn dieser Bauherr oder Eigentümer des Gebäudes ist – über die Notwendigkeit der Abgabe einer solchen Erfüllungserklärung nach § 92 GEG aufzuklären und darauf hinzuweisen. Der Bauherr bzw. Eigentümer muss eine entsprechende berechtigte Person mit der Ausstellung der Erfüllungserklärung beauftragen.

Wer zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist, wird in § 3 Abs. 4 der Heizkosten- und Verfahrensverordnung (HEVV) unter Bezug auf § 88 GEG geregelt. In Hessen darf die Erfüllungserklärung von Nachweis­berechtigten für Wärmeschutz (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 GEG iVm § 68 HBO) oder von den weiteren in § 88 Abs. 1 Nr. 2 – 4 GEG genannten Personen ausgestellt werden.

Damit müssten die betroffenen Architekt­innen und Architekten die Voraussetzungen gemäß einer der drei der in § 88 Abs. 2 GEG genannten Alternativen erfüllen. Diese erfüllt, wer:

  1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufs­erfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus

    oder
     
  2. eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, absolviert hat

    oder
     
  3. öffentlich bestellt wurde als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.

Wer also sein Ar­chi­tek­turstudium abgeschlossen hat und eine dieser genannten drei Voraussetzungen erfüllt, ist in Hessen berechtigt, auch die Erfüllungserklärung nach § 92 GEG abzugeben. Der Verordnungsgeber bezieht sich insoweit auf die bereits vorhandenen Vorschriften zur Ausstellungsberechtigung für Energie­ausweise.

Die Beauftragung zur Ausstellung der Erfüllungserklärung wird in der Praxis in der Regel im Zusammen­hang stehen mit einer dazugehörigen Energie­ausweiserstellungstätigkeit.

Zur Abgabe der Erfüllungserklärung gemäß § 92 GEG   wurden vom Land Hessen zwei Vordrucke im Staatsanzeiger für hessische Bauvorhaben verbindlich eingeführt, die nebenstehend oder beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen heruntergeladen werden können.

Der erste Vordruck ist für neu zu errichtende Gebäude (Erfüllungserklärung - § 92 Abs. 1 GEG), der zweite Vordruck für Änderungen an bestehenden Gebäuden, wenn für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt werden (Erfüllungserklärung - § 92 Abs. 2 GEG), verpflichtend zu verwenden. Damit weist die Bauherrschaft oder die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen des GEG nach.

Der entsprechende Vordruck ist dann bei der zuständigen Behörde abzugeben. Das ist in Hessen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Heizkosten- und Energieverfahrensordnung in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, der Gemeindevorstand und bei den Landkreisen der Kreisausschuss.

Die entsprechende Erklärung muss bei neu errichteten Gebäuden zum Zeitpunkt der abschließenden Fertigstellungsanzeige nach § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3 HBO vorgelegt werden. Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ist die Erklärung mit Abschluss der Arbeiten vorzulegen.

Fazit

Bei Ar­chi­tekt*in­nen, die mit der Erstellung des bauordnungsrechtlichen Wärme­schutz­nachweises gemäß §§ 68 und 83 HBO beauftragt sind, also in der Liste der hes­si­schen Nachweis­berechtigten für Wärmeschutz eingetragen sind, wird sich die vertragliche Leis­tungspflicht auch auf die Ausstellung der Erfüllungserklärung nach GEG beziehen.

Ar­chi­tekt*in­nen, die mit anderen Leis­tungen, aber nicht mit der Erstellung des bauordnungsrechtlichen Wärme­schutz­nachweises gemäß §§ 68 und 83 HBO beauftragt sind, müssen die Bauherrschaft bzw. den Eigentümer bei entsprechenden Bau­maßnahmen darüber aufklären, dass diese für die Erstellung und Überwachung des Wärme­schutz­nachweises gemäß §§ 68 und 83 HBO und des Erfüllungsnachweises nach § 92 GEG eine weitere Person beauftragen müssen.

Hinweise zu Planung und Bau von Feuerwehrhäusern in Hessen

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit einem Informationsschreiben vom 16. März 2022 Hinweise zur Planung und zum Bau von Feuerwehrhäusern in Hessen gegeben mit dem Ziel, AKH-Mitglieder über die Rahmen­bedingungen zu informieren und für diese spezielle Planungsaufgabe zu sensibilisieren.

 

Nach den Vorgaben des Hessischen Gesetzes über den Brand­schutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) sind die Gemeinden Aufgabenträger des Brand­schutzes und der Allgemeinen Hilfe. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichtaufgaben im Brand­schutz und der Allgemeinen Hilfe haben die Gemeinden u.a. eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende, leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen und diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten und zu unterhalten.

Grundlage hierfür ist eine Bedarfs- und Ent­wick­lungsplanung, die die Gemeinden in Abstimmung mit den zuständigen Brand­schutzaufsichtsbehörden aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben haben. Diese Bedarfs- und Ent­wick­lungsplanung ist auch Grundlage für Art und Umfang der Planung von Feuerwehrhäusern.

Bei der Planung und Umsetzung aller baulichen Maßnahmen für Feuerwehren (Neubauten, Erweiterungen, Umbaumaßnahmen) sind sowohl die Anforderungen der DIN 14092 – 1: Feuerwehrhäuser – Planungsgrundlagen als auch die Vorgaben aus den geltenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) vollumfänglich umzusetzen. Bei Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen bestehender Feuerwehrhäuser sind auf Basis der Bestandsssituation sowie der dokumentierten Mängel und wiederkehrenden Prüfungen des Technischen Prüfdiensts und der Unfallkasse Hessen Planungen zu erarbeiten und umzusetzen, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen substanziell verbessern.

Bei Fragen zur UVV- und normge­rech­ten Planung von Um-, An- und Neubauten von Feuerwehrhäusern nach DIN 14092 stehen verschiedene Institutionen beratend zur Verfügung:

Neuer Bauvorlagenerlass 2022

Der neue Bauvorlagenerlass vom 20. Januar 2022 gilt ab dem 1. März 2022. Er enthält u.a. Regelungen zu elektronischen Bauantrags-, Bau­genehmigungs- und bauaufsichtlichen Verfahren. Weiterhin werden mit dem Erlass geänderte Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren und für baugenehmigungs­freie Vorhaben verbindlich eingeführt (Anlage 1 zum Erlass vom 20. Januar 2022).

 

Für alle Anträge, Nachweise und Stellungnahmen sind ab dem 1. März 2022 die neuen Vordrucke zu verwenden. Dies gilt auch für Vorhaben, zu denen Verfahren vor dem 7. Juli 2018 eingeleitet wurden oder bei denen auf­grund der Übergangsregelung (§ 87 Abs. 1 HBO) bis dahin geltendes Recht zur Anwendung kommt. Für bauaufsichtliche Verfahren werden die Vordrucke der Anlage 1 hiermit für alle Verfahren, die nicht in elektronischer Form abgewickelt werden, verbindlich eingeführt. Ihre Verwendung bei elektronischen Verfahren hängt jedoch von der jeweiligen Portallösung der unteren Bauaufsichtsbehörde ab. Erläuterungen zum Verfahren sowie zur Verwendung empfohlene Vordrucke können der Anlage 2 des Bauvorlagenerlasses und Hinweise zu Anforderungen an bauliche Anlagen aus anderen Rechtsbereichen (z.B. BImSchV, GEG) der Anlage 3 entnommen werden. 

Bezgl. der Typen­genehmigung nach § 77a HBO verweist der Erlass auf das Regierungspräsidium Gießen, das für die Durch­führung hessenweit zuständig ist.

Mit der HBO-Novelle im Jahr 2018 wurden medienbruchfreie elektronische Verfahren möglich. Das Land Hessen entwickelt zurzeit auf der Grundlage von § 62 Abs. 5 HBO eine Portallösung für elektronische Verfahren, das Bauportal Hessen.

Bei elektronischen Verfahren können die Bauaufsichtsbehörden auf die Vorlage des Nachweises der Bauvorlage­berechtigung nach § 69 Abs. 2 Satz 3 HBO verzichten, wenn das An­ge­bot der ge­meinsamen Verwaltungseinrichtung der Architekten- und Ingenieurkammern in Deutsch­land – die digitale Bundesauskunftsstelle für Architekten und Ingenieure (di.BAStAI, www.di-BAStAI.de) – genutzt wird. Darüber hinaus können über di.BAStAI die Qualifikationen der Nachweisberechtigung für Stand­sicherheit, Brand­schutz, Wärme- und Schallschutz sowie die Qualifikationen der Prüf­sach­verständigen für Stand­sicherheit und Brand­schutz für die Erstellung und Überwachung der bautechnischen Nachweise gemäß §§ 68 und 83 HBO angezeigt werden. Die Verwaltungsleitung der di.BAStAI liegt bei der geschäftsführenden AKH.

Die geänderten Vordrucke BAB 01, 02, 17, 34, 35 und 36 können von der Website des Hessischen Wirtschaftsministeriums heruntergeladen werden. Dort stehen auch die Vordrucke des am 28. Februar 2022 außer Kraft tretenden Bauvorlagenerlasses 2018 weiterhin zur Verfügung.

 

Feuerungsverordnung 2021

Am 7. November 2020 hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVL) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen die Neufassung der Feuerungsverordnung (FeuV) vom 15. Oktober 2020 herausgegeben. Sie ist am 1. Februar 2021 in Kraft getreten.

 

Neu sind insbesondere folgende Regelungen:

  • Anforderungen an Pelletlagerräume, um weiteren Unfällen (CO-Unfälle, Explosionsgefahr durch Staubentwicklung, etc.) vorzubeugen (§ 11 Abs. 5 und 6 FeuV).
  • Nachrüstverpflichtung für bestehende Pelletlagerräume: Um den von bereits bestehenden Pelletlagerräumen (also Pelletlagerräume, die nicht den Anforderungen nach § 11 Abs. 5 und 6 FeuV entsprechen) ausgehenden Gefahren begegnen zu können, sind diese bis zum 1. Januar 2022 nachzurüsten.
  • Klarstellung, dass die Eignung der Produkte für Schächte (für Abgasleitungen) einschließlich der thermischen Vorbehandlung gegeben sein muss. Die erforderliche Feuerwiderstandsdauer ist über den gesamten Zeitraum des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage aufrechtzuerhalten. Baustoffe, die die geforderte Feuerwiderstandsdauer bei hohen Betriebstemperaturen nicht aufrechterhalten können, sind für Schächte von Abgasanlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht geeignet (§ 7 Abs. 5 FeuV).

Gas-Haushalts-Kochgeräte wurden aus dem Anwendungsbereich der FeuV (§ 1 FeuV) als Anpassung an die seit 21. April 2018 geltende EU Gasgeräte-Verordnung ((EU) 2016/426, GAR) herausgenommen. Die Anforderungen an die Aufstellräume ergeben sich auch aus Nr. 8.2.1. der TRGI (Ausgabe 2008).

Die Ingenieurkammer Hessen bietet auf ihrer Website auch eine Synopse an zur besseren Übersicht, bei welchen Paragrafen der Feuerungsverordnung sich Änderungen ergeben haben.

Garagenverordnung 2021

Garagenverordnung 2021 - Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Garagenverordnung (Stand 17.11.2014) auf­grund der Regelung des GEIG für Vorhaben nach dem 25.03.2021

Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Garagenverordnung, die Regelungen enthält zu der erforderlichen Anzahl von Einstellplätzen mit Elektroladeanschluss in Garagen, ist nur noch anzuwenden bei Vorhaben, für welche die Bauantragsstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 25.03.2021 erfolgt ist.

 

Am 25. März 2021 trat das „Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“ -GEIG- in Kraft.

Bisher waren in Hessen Anforderungen an die Ladestruktur in § 2 Abs. 3 Garagenverordnung (Stand 17.11.2014) geregelt. Mit dem Erlass des HMWEVL vom 25.06.2021 „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung – GaV) vom 17.11.2014“ wird zum Verhältnis zwischen dem GEIG und der Garagenverordnung klargestellt:

Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Garagenverordnung, die Regelungen enthält zu der erforderlichen Anzahl von Einstellplätzen mit Elektroladeanschluss in Garagen, ist nur noch anzuwenden bei Vorhaben, für welche die Bauantragsstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 25.03.2021 erfolgt ist.

Für Vorhaben vor dem 25.03.2021 gilt die Garagenverordnung vom 17.11.2014. Für Vorhaben, für welche die Bauantragsstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige nach dem 25.03.2021 erfolgt ist, ist § 2 Abs. 3 Garagenverordnung unanwendbar! Stattdessen gelten die Vorschriften des GEIG.

Weitere Hinweise finden Sie im Erlass des HMWEVL vom 25.06.2021.

Arten- und biotopschutzrechtliche Vorprüfung: Vermeidung von Vogelverlust an Glasscheiben

Nach Mitteilung der Obersten hes­si­schen Naturschutzbehörde (HMUKLV) hat die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) auf der Grundlage verschiedener wissenschaftlicher Untersuchungen ein Positionspapier zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen erarbeitet und beschlossen. Es geht um die Vermeidung von Vogelverlusten an Glasflächen. Hintergrund ist u.a. das individuenbezogene Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG, siehe auch http://www.vogelschutzwarten.de/glasanflug.htm

 

Verwiesen wird auf den Leitfaden Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (Stand: 19.02.2021, 40 S.).

Der Leitfaden richtet sich u. a. an Planer und Architekten, da diese die Möglichkeit und die Pflicht haben, Situationen, in denen es zu vermehrtem Vogelschlag an Gebäuden kommen kann, zu vermeiden. Durch die Vorlage von Schwellenwerten für verschiedene Gebäudekategorien sollen diese in die Lage versetzt werden, die Relevanz von Vogelschlag für konkrete Bauvorhaben zu erkennen. Der Leitfaden enthält u.a. eine Tabelle zur Gesamtbewertung von Bauwerken oder Fassadenabschnitten bzgl. von Risikostufen sowie Anwendungsbeispiele. Er richtet sich gleichermaßen an Architekten, Planer und Bauherren sowie Genehmigungsbehörden. Dabei sollen nicht nur an bestehenden Gebäuden, sondern möglichst bereits in der Planungsphase, d.h. vor der Vorhabensrealisierung, offenkundige Risikobereiche erkannt und vermieden werden. Der Anhang 5 des Leitfadens enthält z. B. Empfehlungen zur Vermeidung von Vogelschlag.

Im Zusammen­hang mit der Umsetzung im hes­si­schen Bau­genehmigungs­verfahren ist zu verweisen auf die zwischen oberster Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde abgestimmten Vollzugshinweise des HMWEVW zur Hessischen Bauordnung HBO sowie auf das hierzu entwickelte Formular. Das HMUKLV und das HMWEVW weisen auf das Erfordernis einer artenschutzrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens hin.

Allgemeine Ausführungen zur Eingriffsregelung finden Sie auf den Internetseiten des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klima­schutz, Landwirtschaft und Verbraucher­schutz:

Die „Checkliste zur arten- und biotopschutzrechtlichen Vorprüfung nach §§ 18, 44 BNatSchG für Bauvorhaben in Gebieten nach §§ 34 und 35 BauGB bzw. Bauvorhaben nach §§ 65 und 66 HBO“ führt im Rahmen der durchzuführenden Vorprüfung in Zeile 6.5 ausdrücklich auf:

„6.5. Sollen Wände mit einem Glasflächenanteil > 50% oder großflächig transparente oder spiegelnde bauliche Anlagen oder Anlagenteile, (Frei-)Leitungen oder bewegte Teile errichtet werden? (Derartige Bestandteile führen bei geschützten Arten zu erhöhtem Vogelschlag und damit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko)“

Sobald einer der Prüfungspunkte der Checkliste positiv ist, besteht unabhängig von der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit ein erhebliches Risiko, durch die Bau­maßnahme arten- oder biotopschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erfüllen. Die Bauherrschaft sollte dann die Beratung der Unteren Naturschutzbehörde in Anspruch nehmen, da die Nichtbeachtung eine Ordnungswidrigkeit oder einen Straftatbestand erfüllen kann.

Der Bauvorlagenerlass der obersten Bauaufsichtsbehörde zur HBO, Stand 11.01.2019 enthält praxisrelevante Ausführungen zur Thematik der artenschutzrechtlichen Eingriffsregelung insbesondere ab S. 19 und unter Ziffer 20.1.

HBO seit 7. Juli 2018 in Kraft

Die geänderte HBO wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt am 6. Juni 2018 verkündet und trat am 7. Juli 2018 in Kraft.

Die AKH stellt eine synoptische Gegenüberstellung der HBO 2018 mit der HBO 2011 zur Verfügung. Mit Hilfe dieser Synopse können Sie die umfangreichen Änderungen schnell auffinden und nachvollziehen.

Die HBO-Novelle hat folgende Schwerpunkte:

  • Änderungen in Hinblick auf die Schaffung von Wohnraum, z. B. durch Erleichterungen bezüglich der Stellplatzregelung
  • Regelungen zur Umwandlung von z. B. leer stehenden Bürogebäuden in Wohnraum bei der Rückkehr zur früheren Nutzung
  • Änderungen der Abstandsvorschriften bzw. Bestandsschutz für Abstandsflächen bei Abriss bestehender Gebäude und Errichtung gleichartiger Gebäude an gleicher Stelle (§ 6 Abs. 12 HBO)
  • Angleichung der Brand­schutzanforderungen an die Musterbauordnung
  • Erleichterungen für das Bauen mit Holz, z. B. wird die Holzbauweise für tragende und feuerhemmende Bauteile zulässig, sofern sie den Technischen Bau­bestimmungen nach § 90 entsprechen, § 29 Abs. 2 S. 5 HBO.
  • Änderungen im Bereich des barrierefreien Bauens
  • Änderungen der Formvorschriften für das Bau­genehmigungs­verfahren in Hinblick auf den digitalen Bauantrag
  • Änderungen im Bereich der Bauprodukte auf­grund des zwingenden Erfordernisses der Übernahme entsprechender Regelungen aus der Musterbauordnung. (Die Leitlinie der Änderung ist der diskriminierungsfreie Zugang von Bauprodukten mit CE-Zeichen zu allen Märkten der Mitgliedstaaten gemäß der Bauproduktenverordnung. Nationale Zulassungen wie Ü-Zeichen und Bauregelliste A sind diskriminierend und verlieren ihre Gültigkeit. Bezüglich der allgemeinen Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten ist die Erfüllung nationaler Anforderungen im jeweiligen Anwendungsfall zu prüfen, § 18 Abs. 1 HBO. Damit findet eine Verlagerung der Betrachtungsweise vom Einzelprodukt auf den Verwendungszusammenhang (Bauart) statt, was sich in § 17 Abs. 1 HBO widerspiegelt. Bauarten dürfen danach nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die Anforderungen der HBO oder auf­grund der HBO erfüllt sind und die Bauarten für ihren Anwendungszweck tauglich sind. Hilfen für diese Eignungsprüfung durch diverse zentrale Zulassungen und Herstellererklärungen benennen die nachfolgenden §§ 19 bis 28 und 90 HBO. Da die neuen Regelungen die Ver­ant­wor­tung der Architekt­innen und Architekten erhöhen, ist zu hoffen, dass Hersteller und Zulassungsbehörden für Klarheit und Sicherheit bei den Anforderungsprofilen der einzelnen Produkte sorgen.)

Der Einführungserlass (nebenstehend) zur Bekanntmachung der neuen Hessischen Verwaltungs­vorschrift Technische Bau­bestimmungen wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 02. Juli 2018, Seite 831 f. veröffentlicht. Die Hessische Verwaltungs­vorschrift Technische Bau­bestimmungen (H-VVTB) (nebenstehend, PDF, 6 MB) ist auf den Internetseiten des HMWVL online abrufbar. Sie ist sehr umfangreich und wurde deshalb im Staatsanzeiger für das Land Hessen nicht abgedruckt.

Der aktualisierte Bauvorlagenerlass tritt mit der novellierten HBO zum 7. Juli in Kraft. Mit Erlass vom 17. Juli 2018 wurde der Vordruck BAB 36 geändert. Für Anträge ab dem 7. Juli 2018 sind ausschließlich die neuen Formulare zu verwenden, soweit nicht bis zum 6. Oktober 2018 von der Übergangsvorschrift des § 87 HBO Gebrauch gemacht wird.

Die Handlungesempfehlungen zur HBO (HE-HBO) werden derzeit durch das HMWEVL aktualisiert. Sie werden voraussichtlich nicht vor Sommer 2020 zur Verfügung stehen. Die HE-HBO zur HBO 2011 wurden im Oktober 2014 letztmalig aktualisiert.

Bauvorlagenerlass 2018

Der Bauvorlagenerlass vom 13. Juni 2018 ist mit der novellierten Hessischen Bauordnung (HBO) am 7. Juli 2018 in Kraft getreten. Für Anträge ab dem 7. Juli 2018 sind die neuen Vordrucke zu verwenden. Erläuterungen zum Verfahren finden Sie in der Anlage 2 des Bauvorlagenerlasses. Der Bauvorlagenerlass vom 13. Juni 2018 tritt am 28. Februar 2022 außer Kraft.

Was ist neu?
Der Bauvorlagenerlass vom 13. Juni 2018 wurde an die Neufassung der HBO vom 28. Mai 2018 angepasst.

Neu im Bauvorlagenerlass sind insbesondere In­for­ma­tio­nen

  • zu Nachweisen nach der Energie­einspar­verordnung (EnEV),
  • zu Lüftungs- und Feuerungsanlagen sowie zur gesicherten Erschließung,
  • zur Teilungs- sowie Abbruchgenehmigung,
  • zur Berücksichtigung natur- und artenschutzrechtlicher Regelungen,
  • zu elektronischen (Bau­genehmigungs-)Verfahren,
  • zur Erfüllung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG),
  • zum Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen der Feuerwehr als 2. Rettungsweg.

Vordrucke
Alle Vordrucke wurden überarbeitet und an die neue HBO angepasst, die Vordrucke der Anlage 2 wurden umbenannt. Der Vordruck BAB 36 wurde mit Erlass vom 17. Juli 2018 geändert.

Es gibt drei neue Vordrucke (BAB 02, 34, 35). Mit BAB 02 kann eine Teilungs­genehmigung beantragt werden. In den Vordrucken BAB 34 und BAB 35 ist darzulegen, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Barrierefreie Bauen erfüllt werden. Sie können auch als Checkliste eingesetzt werden, um einen Ver­besse­rungsbedarf schnell im Planungsprozess zu erkennen.

Mit Erlass vom 11. Januar 2019 wurden Änderungen in den Vordrucken BAB 20, 33, 35, 42 und 43 sowie in Texten der Anlagen 1 und 2 des Bauvorlagenerlasses vom 13. Juni 2018 vorgenommen. Details hierzu finden Sie in dem Erlass vom 11.01.2019. Hier finden Sie alle aktuellen

Vordrucke für Vorhaben ab dem 7. Juli 2018Für Vorhaben, zu denen Verfahren vor dem 7. Juli 2018 eingeleitet wurden oder bei denen auf­grund der Übergangsregelung (§ 87 Abs. 1 HBO) bis dahin geltendes Recht zur Anwendung kommt, gilt der Erlass vom 2. August 2012, zuletzt geändert durch Erlass vom 30.11.2017, fort.

Alter Bauvorlagenerlass für Vorhaben nach Übergangsregelung (§ 87 Abs. 1 HBO)
Alte Vordrucke für Vorhaben nach Übergangsregelung

Fahrrad­abstell­platz­verordnung

Der mit der HBO 2018 neu eingefügte § 52 Abs. 5 HBO regelt die Herstellungs­pflicht für Abstellplätze für Fahrräder. Neben Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind nun auch Abstellplätze für Fahrräder herzustellen.

Ist durch Satzung der Gemeinde (§ 91 Abs. 1 S. 1 Nr. 4) keine abweichende Regelung zu der Lage, Größe, Gestaltung und Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder getroffen, müssen nach § 52 Abs. 5 S. 4 HBO notwendige Abstellplätze einer Rechtsverordnung nach § 89 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HBO entsprechen. Eine solche Rechtsverordnung tritt am 01. November 2020 in Kraft.

Diese sieht die Nutzungsart der baulichen Anlage als maßgebliches Kriterium für die Zahl der herzustellenden Abstellplätze vor. Differenziert wird zwischen Abstellplätzen für Regel- sowie Sonderfahrräder. Die Anlage zur Verordnung nennt vor diesem Hintergrund diverse Nutzungsarten sowie die einer Berechnung zugrunde zulegenden Parameter.

Die notwendigen Abstellplätze sind zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme einer neu errichteten Anlage oder der Nutzungsaufnahme nach der Änderung einer Anlage oder einer Nutzungsänderung bereitzustellen.

Daneben regelt die Verordnung auch Lage, Größe sowie Beschaf­fenheit und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze je für Regel- sowie Sonder­fahrrad­abstell­plätze.

Regelungen zu Bauprodukten in HBO und H-VVTB ab dem 7. Juli 2018

Die Änderungen der Hessischen Bauordnung im Bereich der Regelungen zu den Bauprodukten erfolgten auf­grund des zwingenden Erfordernisses der Übernahme entsprechender Regelungen aus der Musterbauordnung. Leitlinie für diese Änderungen ist das Erfordernis des diskriminierungsfreien Zugangs von Bauprodukten mit CE-Zeichen zu allen Märkten der Mitgliedstaaten gemäß der Bauproduktenverordnung. Nationale Zulassungen wie Ü-Zeichen und Bauregelliste A sind diskriminierend und verlieren ab dem 07.07.2018 ihre Gültigkeit.

Ein Bauprodukt, das die CE- Kennzeichnung trägt, darf nur dann verwendet werden, wenn die erklärten Leis­tungen den in der HBO oder auf­grund der HBO festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Der Nachweis ist zu erbringen, zu prüfen und zu dokumentieren. Die entsprechenden notwendigen Leis­tungen des Produkts sollten auf der Grundlage der H-VVTB ableitbar sein, allerdings wird in der Praxis der rechtssichere Nachweis für Produkte, deren erklärte Leis­tung durch das CE- Kennzeichen nicht ausreicht, nur schwer zu leisten sein. Derzeit enthält die Prioritätenliste für die Überarbeitung defizitärer harmonisierter Normen der ARGEBAU viele harmonisierte europäische Produktnormen, die ein Vielfaches an Produkten betreffen, die nach Feststellung der Gremien der Bauministerkonferenz der Länder unvollständig und / oder mangelhaft sind. Die Prioritätenliste wird derzeit möglichst aktuell gehalten.

Bezüglich der allgemeinen Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten ist die Erfüllung nationaler Anforderungen im jeweiligen Anwendungsfall zu prüfen, § 18 Abs. 1 HBO.

Damit findet eine Verlagerung der Betrachtungsweise vom Einzelprodukt auf den Verwendungszusammenhang (Bauart) statt, was sich in § 17 Abs. 1 HBO widerspiegelt. Bauarten dürfen danach nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die Anforderungen der HBO oder auf­grund der HBO erfüllt sind und die Bauarten für ihren Anwendungszweck tauglich sind. Hilfen für diese Eignungsprüfung durch diverse zentrale Zulassungen und Herstellererklärungen benennen die nachfolgenden §§ 19 bis 28 und 90 HBO. Da die neuen Regelungen die Ver­ant­wor­tung der Architekt­innen und Architekten erhöhen, ist zu hoffen, dass Hersteller und Zulassungsbehörden für Klarheit und Sicherheit bei den Anforderungsprofilen der einzelnen Produkte sorgen.

Aufgrund § 90 Abs. 5 HBO, bezugnehmend auf § 3 HBO, also die Regelungen zu den Allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen im Wege der Schutzzielbetrachtung sowie die Grund­anforderungen an Bauwerke nach Anhang I der EU-Bauproduktenverordnung, wurde der Einführungserlass (PDF) zur Bekanntmachung der neuen Hessischen Verwaltungs­vorschrift Technische Bau­bestimmungen veröffentlicht (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 02.Juli 2018, S. 831 f.).

Dieser Einführungserlass zur H-VVTB enthält wichtige In­for­ma­tio­nen, unter anderem z.B. für den Fall, dass für harmonisierte Bauprodukte nicht alle Leis­tungen, die für die Erfüllung der Bau­werks­anforderungen möglicherweise erforderlich sind, nach der entsprechenden harmonisierten europäischen Normen erklärt werden können. Die betroffenen Normen/Bauprodukte sind in einer Prioritätenliste zusammengestellt, in der die betroffenen Leis­tungen aufgeführt sind und in der auch Möglichkeiten zur Erklärung der betroffenen Leis­tungen aufgezeigt werden (Stichworte: z.B. abZ. abP, Freiwillige Leis­tungsangaben.) Die Prioritätenliste ist abrufbar auf www.dibt.de (nebenstehend).

Aufgrund des Einführungserlasses werden bestimmte bisherige hessische Erlasse aufgehoben, da die entsprechenden Inhalte im Einführungserlass sowie in Abschnitt A 2.2 der H-VVTB als technische Anforderungen aufgenommen wurden. Folgende Erlasse wurden aufgehoben, aber in den neuen Einführungserlass vom 13. Juni 2018 aufgenommen. Sie sind also hinsichtlich der Schutzziele des § 3 HBO und der daraus resultierenden Grund­anforderungen für Bauwerke gemäß Anhang I der EU-BauPVO zu beachten:

  • Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Bau­bestimmungen vom 10. März 2016
  • Bekanntmachung der Hessischen Beherbergungs­stätten­richtlinie vom 15. November 2015
  • Hessische Verkaufsstättenrichtlinie vom 05. Dezember 2016
  • Hessische Versammlungsstättenrichtlinie vom 05. Dezember 2015
  • Bekanntmachung der Muster-Schulbau-Richt­linie vom 07. Juli 2015
  • Hessische-Hochhaus-Richt­linie vom 26. Januar 2013
  • Vollzugserlass Bauproduktenrecht vom 21. Oktober 2016
  • Vollzugserlass Bauproduktenrecht vom 31. Juli 2017

In den Abschnitt A 2.2 der H-VVTB wurden z.B. folgende Richt­linien und Technischen Bau­bestimmungen aufgenommen:

  • Flächen der Feuerwehr
  • Bauprodukte und Bauarten
  • Hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR)
  • WDVS
  • Hinterlüftete Außenwandverkleidungen
  • Feststellanlagen
  • Leitungsanlagen (MLAR)
  • Systemböden (MSysBöR)
  • Lüftungsanlagen (M-LüAR)
  • Feuerungsverordnung
  • Löschwasser-Rückhalteanlagen (LöRüRL)
  • Garagenverordnung
  • Beherbergungsstätten (HBeR)
  • Verkaufsstätten (H-VkR)
  • Versammlungsstätten (H-VStättR)
  • Schulen, Muster-Richt­linie über bauaufsichtliche Anforderungen
  • Hochhäuser (H-HHR)
  • Industriebau (MIndBauRL)

Die Hessische Verwaltungs­vorschrift Technische Bau­bestimmungen (H-VVTB) ist auf den Internetseiten des HMWVL online abrufbar (nebenstehend). Sie ist sehr umfangreich (511 S., 10 MB) und wurde deshalb im Staatsanzeiger für das Land Hessen nicht abgedruckt.

Merkblatt zur Teilungs­genehmigung § 7 HBO

Durch die am 7. Juli 2018 in Kraft getretene Novelle der Hessischen Bauordnung (HBO) hat die bauordnungsrechtliche Teilungs­genehmigung wieder Eingang in die HBO gefunden.

Neben der Stellung eines Antrags bei der Bauaufsichtsbehörde besteht nunmehr auch die Möglichkeit, eine sog. Un­bedenklich­keits­bescheinigung bei einer Vermessungsstelle zu beantragen.

Zur Unterstützung der Praxis und der Bürgerinnen und Bürger vor Ort hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen unter Einbindung von beteiligten Akteuren Anwendungshinweise erarbeitet, die Antworten auf die Fragen der Praxis geben und die Verfahren vor Ort damit beschleunigen und erleichtern sollen.

Handlungsempfehlungen zum Vollzug zur HBO 2011

Mit den Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO (HE-HBO) vom 01.10.2014 werden Erläuterungen und Hinweise zu wesentlichen Fragen der Hessischen Bauordnung gegeben. Sie sollen die Bauaufsichtsbehörden, Gemeinden und am Bau Beteiligten bei Rechtsvollzug und Planung unterstützen und entlasten und zu einer einheitlichen Beurteilungs- und Handlungslinie beitragen.

Die Nummerierung der Hinweise entspricht dem jeweiligen Paragrafen (erste Ziffer), dem Absatz (zweite Ziffer), dem Satz (dritte Ziffer) und der Nummerierung innerhalb eines Satzes (vierte Ziffer) des Gesetzestextes.

Der Anhang 3 der HE-HBO, also die Checkliste zur wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung von Sonderbauten, erleichtert den Bauaufsichtsbehörden und Gebäudeeigentümer*innen die wiederkehrenden Kontrollen des vorbeugenden Brand­schutzes und der Stand­sicherheit bei bestehenden Gebäuden.

Bautätigkeitsstatistik Hessen - Erhebungs­bogen im Bau­genehmigungs­verfahren

Das Hessische Statistische Landesamt stellt die Erhebungsbögen sowohl für den Fall der Bau­genehmigung als auch für den Fall des Bauabgangs auf seiner Internetseite zur Verfügung. Dort finden Sie auch entsprechende Erläuterungen.

Auf den Internetseiten des Hessischen Statistischen Landesamts können Sie die Erhebungsbögen für Bauabgänge auch online ausfüllen und ausdrucken. Dort finden Sie auch Erläuterungen zum Erhebungs­bogen Bauabgänge.

Hessische Beherbergungs­stätten­richtlinie (H-BeR)

Die Hessische Beherbungsstättenrichtlinie (H-BeR) vom 1. Januar 2016 wurde am 13. Juni 2018 in die Hessische Verwaltungs­vorschrift Technische Bestimmungen (H-VVTB) aufgenommen.

Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brand­schutz in Kitas

Aktuelle Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brand­schutz für den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder (HE-Kita), Stand Mai 2012.

Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brand­schutz

Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brand­schutz für den Bau und Betrieb von Gruppeneinheiten für die Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen (HE-Gruppenbetreuung) vom 22. Dezember 2011. 

Diese Handlungsempfehlungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft (Staatsanzeiger für das Land Hessen, S. 100 f.). Sie werden zur bauauf­sichtlichen Beurteilung von Gruppeneinheiten in Altenpflegeheimen empfoh­len.

Hessisches Nachbar­rechts­gesetz und HBO

Das Hessische Ministerium der Justiz hat im Januar 2019 eine Orientierungs­hilfe zum hes­si­schen Nachbarrecht herausgegeben.

Erfordernis einer Umwelt­verträglichkeits­prüfung im Bau­genehmigungs­verfahren

Gemäß § 70 Abs. 3 HBO 2018 muss der Architekt seinen Bauherrn auf das Erfordernis einer Umweltverträg­lichkeitsprüfung hinweisen, die dann von einem Landschafts­architekten oder dem Architekten selbst gegen ein entsprechendes Honorar erbracht werden kann. Für die praktische Tätigkeit des Architek­ten ist es wichtig, diese Vorschrift zu kennen und ihre Anwendungsfälle zu erkennen.

Wortlaut des § 70 Abs. 3 HBO:

"Ist für das Vorhaben eine Umwelt­verträglichkeits­prüfung erforderlich, sind im Genehmigungsverfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Umwelt­verträglichkeits­prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, soweit die Umwelt­verträglichkeits­prüfung in einem anderen Verfahren durchzuführen ist."

Zur Abklärung, ob im Zusammen­hang mit älteren Bebauungsplänen eine Umweltverträglichkeitsprü­fung bereits durchgeführt wurde, kann ein Austausch mit der Bauaufsichtsbehörde hilfreich sein.

Wiederkehrende bauliche Sicherheitsprüfung von Sonderbauten

Anlässlich des Einsturzes der Eissporthalle Bad Reichenhall hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landes­ent­wicklung (HMWVL) im März 2006 für Hessen einen verbindlichen Erlass einschließlich einer Checkliste zur wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung von Sonderbauten herausgegeben.

Seit dem 11.08.2006 ist diese Checkliste (Stand 01.03.2013) als Anhang 3 an die Handlungsempfehlungen zur HBO (nebenstehend) angefügt. Die Checkliste soll den Bauaufsichtsbehörden und Gebäudeeigentümern die wiederkehrenden Kontrollen des vorbeugenden Brand­schutzes und der Stand­sicherheit bei bestehenden Gebäuden erleichtern.

In Ergänzung zu der Checkliste verweist das HMWVL mit Erlass vom 19. Dezember 2006 (s. PDF) auf die so genannten Hinweise für die Überprüfung der Stand­sicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten (nebenstehend) der Bauministerkonferenz vom September 2006. Das HMWVL möchte mit seinem Erlass möglichst viele Eigentümer/Verfügungsberechtigte sowie private und öffentliche Bauherrschaften erreichen.

Die wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen (Ortsbesichtigungen) von privaten Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO i. V. m. § 53 HBO) gehören zu den nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen (§ 61 Abs. 2 Satz 2 HBO) der Bauaufsichtsbehörden. In der Regel werden sie alle fünf Jahre durchgeführt, um Sicherheitsdefizite rechtzeitig zu erkennen und Schaden abzuwenden.

Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft unterliegen der wiederkehrenden Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehörden nicht (§ 79 Abs. 6 HBO). Es ist davon auszugehen, dass die öffentliche Trägerschaft in Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung entsprechende wiederkehrende Überprüfungen der öffentlichen Sonderbauten (Hallenbauten) durchführt oder durchführen lässt.

Sollte die Sicherheitsüberprüfung Zweifel an der Stand­sicherheit eines Gebäudes aufkommen lassen, müsste beispielsweise eine weitergehende Überprüfung durch Sachverständige angeordnet werden.

In der Checkliste wird darüber hinaus gefordert, dass der Bauherr ein Bauwerks-/Objektbuch führen soll, das eine Übersicht über die wichtigsten Daten des Bauwerks enthält.

Im Unterschied zu dem o. g. Erlass des HMWVL vom März 2006 haben die Hinweise der Bauministerkonferenz zwar nur empfehlenden Charakter, sind aber dennoch von großer Be­deutung. Die Hinweise richten sich an private wie an öffentliche Gebäudeeigentümer. Diese sollen für bestimmte Gebäude mit höherem Gefährdungspotenzial in ihrer Ver­ant­wor­tung für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Verkehrssicherheit (Stand­sicherheit) von Gebäuden unter­stützt werden und eine wertvolle Hilfe für den Unterhalt ihrer Gebäude erhalten. Es ist damit zu rechnen, dass insbesondere die Versicherungswirtschaft im Schadensfalle auf die Hinweise zurückgreifen wird.

Die Hinweise enthalten an verschiedenen Stellen Ausführungen zu den Pflichten der so genannten fachkundigen Personen. Zu den fachkundigen Personen gehören zum Beispiel Bauingenieure und Architekten, die mindestens fünf Jahre Tätigkeit mit der Aufstellung von Stand­sicherheitsnachweisen, mit technischer Bauleitung und mit vergleichbaren Tätigkeiten, davon mindestens drei Jahre mit der Aufstellung von Stand­sicherheitsnachweisen, nachweisen können. Als fachkundig gelten auch Bauingenieure und Architekten, die eine mindestens dreijährige Erfahrung mit der Überprüfung vergleichbarer Konst­ruk­tionen belegen können.

Bei entsprechenden Beauftragungen empfehlen wir daher den hes­si­schen Ar­chi­tekt*in­nen, auch wenn sie selbst solche Überprüfungen nicht vornehmen, ihrer Hinweispflicht gegenüber ihrem Bauherrn insoweit nachzukommen, dass sie ihm den Zugriff auf die Empfehlung der Bauministerkonferenz verschaf­fen (als PDF-Dokument z. B. über www.is-argebau.de), wie auch auf den Erlass des HMWVL vom 19.12.2006.

Fliegende Bauten

Das HMWEVL hat im Staatsanzeiger 2018, S. 1431 die Muster-Vorschriften der Fachkommission “Bauaufsicht“ der Arge-Bauministerkonferenz (Fußnoten angepasst an die HBO 2018), veröffentlicht.

Umweltschadensgesetz

Das Umweltschadensgesetz (USchadG) dient der Umsetzung der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie. Es dient der Vermeidung und Sanierung von Schäden an Wasser, Boden und Natur und schafft einen öffentlich-rechtlichen Anspruch.

Die Behörde kann den Verantwortlichen verpflichten, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den bevorstehenden Schadenseintritt zu vermeiden oder nach Schadenseintritt erforderliche Schadensbegrenzungs- oder Sanierungsmaßnahmen durchzufüh­ren. Die hieraus entstehenden Kosten trägt die verantwortliche Person.

Welche Umweltschäden sind vom Gesetz erfasst?
Als vom Gesetz erfasste Umweltschäden werden folgende Fallgruppen benannt:

  1. eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 21 a des Bundes-Naturschutzgesetzes,
  2. eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 22 a des Wasserhaushaltsgesetzes,
  3.  eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbrin­gung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht.

Wann findet das Umweltschadensgesetz Anwendung?
Das Umweltschadensgesetz gilt bei Umweltschäden und unmittelbarer Gefahr solcher Schäden, verur­sacht durch eine der in dem Katalog der Anlage 1 des Gesetzes aufgeführten beruflichen Tätigkeiten. Darüber hinaus gilt das Gesetz bei Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des § 21 a Abs. 2 und 3 des Bundes-Naturschutzgesetzes und unmittelbarer Gefahr solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in der Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Das Gesetz definiert als Verantwortliche*n: „jede natürliche und juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit,… und die dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat.“

Eine berufliche Tätigkeit ist jede wirtschaftliche Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie privat oder öffent­lich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird. Damit könnte zunächst einmal jede*r Berufstä­tige – und damit theoretisch auch Kammermitglieder - als Verantwortliche*r im Sinne des USchG in Frage kommen.

Haftung des Entwurfs­verfassers und Bauleiters?
Die Unmittelbarkeit eines Schadenseintritts dürfte bei ausschließlicher Planungstätigkeit eher selten gegeben sein. Ein*e Bauleiter*in, der oder die im Rahmen der Bauleitung z.B. den Schutz von Arten und Lebensräumen nach § 21 a BNatschG nicht berücksichtigt, könnte dadurch in der Haftung nach dem USchG stehen.

Eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens liegt dann vor, wenn objektive Tatsachen, die die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts belegen, gegeben sind. Es müssen sich aus den objektiven Umständen gewichtige Indizien ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein Ursa­chenzusammenhang besteht. So könnte auch der oder die Planende eine unmittelbare Gefahr eines Umwelt­schadens schaf­fen, wenn er bzw sie die ökologischen Voraussetzungen nicht ausreichend berücksichtigt. – So sehen es zumindest die Versicherungen.

Absicherung gegen die Risiken: Die Berufs­haftpflicht­versicherung greift nur, wenn die Ansprüche zivilrechtlicher Natur sind. Bei einer Haftung aus öffentlich-rechtlichen Ansprüchen besteht kein Versicherungsschutz.

Die Versicherer hatten bereits Mitte des Jahres 2008 ihre Versicherungs­nehmer angeschrieben und diesen mitgeteilt, dass das aus dem USchG erwachsende Risiko bis zum 31.12.08 noch kostenfrei über die Berufs­haftpflicht­versicherung abgedeckt werde. Inzwischen treten die Versicherer an die Versicherungs­nehmer mit einem neuen Produkt, nämlich der Umweltschadensversicherung heran. Dabei handelt es sich im Gegensatz zu regulären Berufshaftpflicht­versicherung nicht um eine Pflichtversicherung, und es steht jedem Versicherungs­nehmer frei, ob er sich für diesen zusätzlichen Versicherungsschutz entscheidet.

Ausschlaggebend werden dabei die indivi­duelle Auftragsstruktur und das damit verbundene Risiko des einzelnen Büros sein.

Hinweise zur bau­planungs­­rechtlichen Beurteilung von Flüchtlings­unterkünften

Die vorliegenden Hinweise zur bau­planungs­­rechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen (Gesetzgebungsstand: 24. Oktober 2015) wurden am 15. Dezember 2015 durch die Fachkommission Städtebau beschlossen.

Die deutlich gestiegene Zahl von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in Deutsch­land führt dazu, dass bereits bestehende Standorte zu deren übergangsweisen Unterbringung nicht ausreichen, sondern zusätzliche Standorte durch Umnutzung bestehender Gebäude oder Neubau erschlossen werden müssen. Dieser Umstand stellt Bund, Länder, aber insbesondere die Kommunen vor große planerische Heraus­forderungen.

Gegenstand der vorliegenden Hinweise ist es, die bau­planungs­­rechtlichen Möglichkeiten aufzuzeigen, die das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung bieten, um Standorte für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden zu finden. Entsprechend dem Anwendungsbereich des § 246 Absatz 8 bis 17 BauGB sind damit Unterkünfte für Ausländer*innen gemeint, die im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt haben oder für deren Unterbringung Bund, Länder oder Kommunen aus sonstigen Gründen Ver­ant­wor­tung tragen.

Vorhaben zur dauerhaften Schaffung von Wohnraum für anerkannte Flüchtlinge und Asylbegehrende sind nicht Gegenstand dieser Hinweise.