Die Erfüllungserklärung nach §92 Gebäudeenergiegesetz (GEG) – relevant im Rahmen der Aufklärungspflicht von Architektinnen und Architekten gegenüber dem Auftraggeber
Seit dem 01.10.2021 ist das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten, welches im Bereich der Energieeinsparung von Gebäuden eine Entbürokratisierung bieten soll und dazu die bisher geltenden Gesetze in diesem Bereich – das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – zusammenführt.
Im Rahmen dieser Gesetzesnovelle wurde unter anderem der § 92 des Gebäudeenergiegesetzes in Kraft gesetzt, der vorsieht, dass Bauherren oder die Eigentümer von zu errichtenden Gebäuden eine sogenannte Erfüllungserklärung abgeben. Mit dieser Erklärung wird bestätigt, dass die Vorgaben des GEG bei diesem Neubau eingehalten werden.
Auch bei Änderungen an einem bestehenden Gebäude wird diese Erklärung notwendig, wenn Änderungen am Gebäude nach § 48 GEG durchgeführt werden – beispielsweise dann, wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 des GEG erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden und dabei Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 50 Abs. 3 GEG unter Anwendung des § 50 Absätze 1 und 2 GEG notwendig werden.
Die Pflicht zur Abgabe dieser Erfüllungserklärung wird für den Bauherrn oder den Eigentümer auch dann begründet, wenn bei Bestandsgebäuden eine Erweiterung oder ein Anbau mit beheizten oder gekühlten Räumen nach § 51 Absatz 1 GEG vorgenommen wird.
Architektinnen und Architekten, die nicht mit der Erstellung des bauordnungsrechtlichen Wärmeschutznachweises gemäß §§ 68, 83 HBO beauftragt sind, also nicht in der hessischen Nachweisberechtigtenliste für Wärmeschutz eingetragen sind, haben im Rahmen ihrer vertraglichen Bindung gegenüber ihrem Auftraggeber nach § 650p Abs. 1 BGB z.B. auch die Aufklärungspflicht, den Auftraggeber bei einem Bauvorhaben – wenn dieser Bauherr oder Eigentümer des Gebäudes ist – über die Notwendigkeit der Abgabe einer solchen Erfüllungserklärung nach § 92 GEG aufzuklären und darauf hinzuweisen. Der Bauherr bzw. Eigentümer muss eine entsprechende berechtigte Person mit der Ausstellung der Erfüllungserklärung beauftragen.
Wer zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist, wird in § 3 Abs. 4 der Heizkosten- und Verfahrensverordnung (HEVV) unter Bezug auf § 88 GEG geregelt. In Hessen darf die Erfüllungserklärung von Nachweisberechtigten für Wärmeschutz (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 GEG iVm § 68 HBO) oder von den weiteren in § 88 Abs. 1 Nr. 2 – 4 GEG genannten Personen ausgestellt werden.
Damit müssten die betroffenen Architektinnen und Architekten die Voraussetzungen gemäß einer der drei der in § 88 Abs. 2 GEG genannten Alternativen erfüllen. Diese erfüllt, wer:
- während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus
oder
- eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, absolviert hat
oder
- öffentlich bestellt wurde als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
Wer also sein Architekturstudium abgeschlossen hat und eine dieser genannten drei Voraussetzungen erfüllt, ist in Hessen berechtigt, auch die Erfüllungserklärung nach § 92 GEG abzugeben. Der Verordnungsgeber bezieht sich insoweit auf die bereits vorhandenen Vorschriften zur Ausstellungsberechtigung für Energieausweise.
Die Beauftragung zur Ausstellung der Erfüllungserklärung wird in der Praxis in der Regel im Zusammenhang stehen mit einer dazugehörigen Energieausweiserstellungstätigkeit.
Zur Abgabe der Erfüllungserklärung gemäß § 92 GEG wurden vom Land Hessen zwei Vordrucke im Staatsanzeiger für hessische Bauvorhaben verbindlich eingeführt, die nebenstehend oder beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen heruntergeladen werden können.
Der erste Vordruck ist für neu zu errichtende Gebäude (Erfüllungserklärung - § 92 Abs. 1 GEG), der zweite Vordruck für Änderungen an bestehenden Gebäuden, wenn für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt werden (Erfüllungserklärung - § 92 Abs. 2 GEG), verpflichtend zu verwenden. Damit weist die Bauherrschaft oder die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen des GEG nach.
Der entsprechende Vordruck ist dann bei der zuständigen Behörde abzugeben. Das ist in Hessen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Heizkosten- und Energieverfahrensordnung in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, der Gemeindevorstand und bei den Landkreisen der Kreisausschuss.
Die entsprechende Erklärung muss bei neu errichteten Gebäuden zum Zeitpunkt der abschließenden Fertigstellungsanzeige nach § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3 HBO vorgelegt werden. Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ist die Erklärung mit Abschluss der Arbeiten vorzulegen.
Fazit
Bei Architekt*innen, die mit der Erstellung des bauordnungsrechtlichen Wärmeschutznachweises gemäß §§ 68 und 83 HBO beauftragt sind, also in der Liste der hessischen Nachweisberechtigten für Wärmeschutz eingetragen sind, wird sich die vertragliche Leistungspflicht auch auf die Ausstellung der Erfüllungserklärung nach GEG beziehen.
Architekt*innen, die mit anderen Leistungen, aber nicht mit der Erstellung des bauordnungsrechtlichen Wärmeschutznachweises gemäß §§ 68 und 83 HBO beauftragt sind, müssen die Bauherrschaft bzw. den Eigentümer bei entsprechenden Baumaßnahmen darüber aufklären, dass diese für die Erstellung und Überwachung des Wärmeschutznachweises gemäß §§ 68 und 83 HBO und des Erfüllungsnachweises nach § 92 GEG eine weitere Person beauftragen müssen.