17.06.2020 | Recht

Anwendungserlass zur Umsatz­steuersenkung in Vor­be­reitung

Das Bundes­finanz­ministerium erarbeitet zurzeit einen Erlass zur administrativen Umsetzung der Absenkung der Umsatz­steuersätze, der auch Regelungen für Planungs- und Bauleistungen enthält.

Dabei geht es zum einen um die Berechnung der Umsatz­steuer gegenüber dem Leis­tungsempfänger bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten, die entsprechend dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltsbegriff die Umsatz­steuer für die Leis­tungen nicht einschließen. Derartige Entgeltsregelungen enthält auch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Soweit die Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leis­tung geschuldete Umsatz­steuer zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen, haben sie für ihre nach dem 30. Juni 2020 ausgeführten Leis­tungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die Umsatz­steuer nach dem zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden Umsatz­steuersatz von 16 Prozent dem Entgelt hinzuzurechnen (vgl. Abschnitt 29.1 Abs. 5 UStAE).

Zum anderen enthält der Entwurf Vorgaben für Werklieferungen oder Werkleistungen. Diese unterliegen insgesamt der Besteuerung nach den Umsatz­steuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent, wenn sie zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Eine andere umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommt nur in Betracht, soweit Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden.

Mehr In­for­ma­tio­nen hierzu bieten die

Internetseiten der Bundes­architekten­kammer