
Architekturkooperative ARKO: Werden Sie Mitglied
Sehr geehrte Interessentinnen und Interessenten, liebe zukünftige Genossenschaftsmitglieder,
wir freuen uns sehr, dass Sie Mitglied der Architekturkooperative (ARKO) werden möchten. Sofern Sie nicht schon auf die ARKO-Hauptseite aufmerksam geworden sind, finden Sie alle Informationen über die Architekturkooperative unter: www.akh.de/arko
Wie werden Sie Mitglied der ARKO?
Mit Hilfe des untenstehenden, elektronischen Beitrittsformulars können Sie Ihren Wunsch zum Beitritt erklären. Nach dem Absenden werden Ihre Mitteilungen und Unterlagen geprüft und Sie erhalten kurze Zeit später eine Nachricht zum weiteren Vorgehen sowie zu noch einzureichenden Dokumenten.
Vor uns liegen intensive Monate des Aufbaus der Genossenschaft. Wir freuen uns darauf, diesen Weg gemeinsam mit Ihnen zu gehen und die ARKO zu einem Erfolg zu führen. Sie sind herzlich eingeladen, die ARKO auch im Kreis Ihrer Kolleginnen und Kollegen bekannt zu machen. Darüber hinaus planen wir weitere Informationsveranstaltungen und informieren Sie rechtzeitig über die jeweiligen Termine.
Bitte beachten Sie, dass sich die ARKO voraussichtlich bis Ende des ersten Quartals 2027 noch in der Aufbauphase befindet. Daher kann es in dieser Zeit bei der Bearbeitung Ihrer Anfragen und in der Kommunikation zu etwas längeren Antwortzeiten kommen. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis und etwas Geduld. Vielen Dank.
Wer kann Mitglied der ARKO werden?
- eingetragene Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen sowie eingetragene beratende Ingenieurinnen und Ingenieure
- in einer von einer Architekten- oder Ingenieurkammer gesetzlich geführten Liste oder im Mitgliederverzeichnis aufgenommene Berufs- oder Planungsgesellschaften
- Planungsgesellschaften, die nach ihrem Satzungszweck zum Genossenschaftszweck beitragen können
- die Länderarchitektenkammern sowie die Länderingenieurkammern
Erklärung zum Beitritt zur Genossenschaft Architekturkooperative i. G.
Zahl und Höhe der Geschäftsanteile
Die Zahl und Höhe der Geschäftsanteile ergibt sich aus der Satzung:
§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 €.
(2) Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.
(…)
(4) Für die übrigen Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 (ausgenommen bleiben die Architektenkammern als investierende Mitglieder), beträgt die Anzahl der zu erwerbende Pflichtanteile bei einer durchschnittlichen Anzahl von Vollzeitkräften bzw. entsprechenden Vollzeitäquivalenten
- bis zu zwei Vollzeitkräften 1 Geschäftsanteil,
- bis fünf Vollzeitkräften 2 Geschäftsanteile,
- sechs bis 21 Vollzeitkräften 3 Geschäftsanteile,
- mehr als 21 Vollzeitkräften 5 Geschäftsanteile.
Als Vollzeitkraft gilt eine angestellte Person mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 38 Stunden. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Teilzeitbeschäftigter können zusammengerechnet werden; sie gelten als einer oder mehrere Vollzeitkräfte, soweit ihre kumulierte Wochenarbeitszeit der entsprechenden Anzahl von Vollzeitkräften entspricht.
Der Vorstand kann die Einzahlung in Raten zulassen, falls sachliche Gründe dies im Einzelfall rechtfertigen. In diesem Fall ist auf den jeweiligen Geschäftsanteil sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste zumindest die Hälfte des Geschäftsanteils einzuzahlen. Die weitere Hälfte wird zum Beginn des folgenden Quartals fällig. Bis zur vollen Einzahlung des Geschäftsanteils werden die dem Mitglied von der Genossenschaft gewährten Dividenden dem Geschäftsguthabenkonto gutgeschrieben. Die vorzeitige Volleinzahlung des Geschäftsanteils ist zugelassen.
(5) Die übrigen Mitglieder gem. Abs. 4 können sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen, wobei die zulässige Höchstzahl bei 15 Geschäftsanteilen liegt.
Werden mehrere Gesellschafter/Partner einer Gesellschaft als natürliche Personen Mitglied der Genossenschaft, ohne dass deren Gesellschaft ihrerseits Mitglied wird, gelten die erhöhten Pflichtenanteile gem. Abs. 4 nur für einen der Gesellschafter/Partner; im Zweifel für denjenigen, der die Mitgliedschaft zuerst wirksam beantragt hat. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft dieses Gesellschafters/Partners, gelten die erhöhten Pflichtanteile (und damit die Pflicht zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile) für das Mitglied, welches als Mitglied mit der längsten Mitgliedschaft verbleibt. Die in Abs. 5 vorgesehene Möglichkeit zur Beteiligung mit bis zu 15 Geschäftsanteilen wird dadurch nicht tangiert.