Archi­tektur­koope­rative Gründungsveranstaltung

Gemeinsam möchten wir am 24. Juni 2026 in die Zukunft intelligenter Bauwerksdatenhaltung für eingetragene Architekt*innen und Ingenieur*innen aufbrechen. In Wies­ba­den wird an diesem Tag die Archi­tektur­koope­rative (ARKO) gegründet. Nutzen Sie die einmalige Möglichkeit und seien Sie als Gründungsmitglied dabei.

Die genossenschaftliche Archi­tektur­koope­rative wird eine unabhängige, treuhänderische und berufsgetragene Daten­infrastruktur schaf­fen. Ziel ist der Schutz von Know-how, Urheber­rechten und digitaler Souveränität des Berufs­stands.

Federführend engagiert sich eine Arbeitsgruppe der sechs Länder­­architekten­­kammern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bei der Etablierung der Archi­tektur­koope­rative.

Sie möchten mehr über die geplante Archi­tektur­koope­rative erfahren?

Auf www.akh.de/arko finden Sie Hintergründe und In­for­ma­tio­nen zu den geplanten Serviceangeboten der Archi­tektur­koope­rative. Dort können Sie sich auch für den ARKO-Newsletter anmelden.

Gründung der ARKO

Was passiert am 24. Juni 2026 bei der Gründungsveranstaltung?

Die Gründungsversammlung kommt zusammen. Sie besteht aus Teilnehmenden der Veranstaltung, die die Absicht haben, Genossenschaftsanteile zu erwerben.

Die Gründungsversammlung wird die Genossenschaftssatzung der künftigen Archi­tektur­koope­rative beschließen.

Nach Beschluss der Satzung

  • können die anwesenden Gründungsmitglieder ihren Beitritt zur Archi­tektur­koope­rative erklären.
  • wählen die Gründungsmitglieder der Genossenschaft den ersten Aufsichts­rat der Genossenschaft.

Damit ist die Genossenschaft in Gründung für die Monate bis zur Eintragung ins Genossenschaftsregister handlungsfähig.

Auszüge der geplanten ARKO-Satzung

PRÄAMBEL

Die Archi­tektur­koope­rative hat das Ziel, als Genossenschaft die Berufsausübung ihrer Mitglieder durch Bereitstellung eines digitalen, datenwirt­schaftlichen Ökosystems zur Herstellung von Daten­souveränität als frei­berufliche Architekt­in oder Architekt zu unterstützen.

Die Genossenschaft versteht sich als treuhänderische Plattform, die digitale Schnitt­stellen sowohl im Geschäfts- als auch Behördenverkehr bedienen oder unterhalten wird.

Die berufs­ständischen Kammern der Architekten und Ingenieure dürfen sich ebenfalls als Mitglieder der Genossenschaft einbringen, um die Berufstätigkeit ihrer Mitglieder zu fördern.

Die Genossenschaft versteht sich dabei nicht als Unternehmung, die in erster Linie gewerbliche oder datenwirtschaftliche Interessen verfolgt. Sie richtet ihren weiteren Geschäftsbetrieb mit Dritten stets danach aus, was im Sinne der Berufsstände der eingetragenen Architekten und Ingenieure erforderlich und geeignet ist, um frei­berufliche Dienstleistungserbringungen im Sinne des Verbraucher­schutzes und der Bau­kultur in ihrer Qualität zu stärken. Dabei gilt das besondere Interesse der Genossenschaft der Pflege hochwertiger Bauwerksdatensätze, der Datengüte und der Bereitstellung von Datenkuratierungskompetenz.

Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Genossenschaft an anderen bestehenden Unternehmen oder die Gründung von Tochtergesellschaften. Die Beteiligung der Genossenschaft an dem Baukosteninformationszentrum der Architekten GmbH gilt grundsätzlich als im Interesse der Genossenschaft liegend, sofern die näheren Rechtsbeziehungen zur Klärung und Abgrenzung von Funktionen, Datenbeständen und Geschäftsfeldern der Genossenschaft und der BKI GmbH in einem Rahmenvertrag zwischen Genossenschaft und BKI GmbH ausgestaltet werden.

§ 2  Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder im Hinblick auf digital souveränen Umgang mit ihrem Datenbestand und die Ent­wick­lung praxisbezogener Standards.

(2) Gegenstand der Genossenschaft ist im Rahmen des Zwecks insbesondere
(a) die Stärkung der berufs­ständischen Unabhängigkeit von eingetragenen Architekten und Ingenieuren durch treuhänderische Absicherung des Umgangs mit Daten
(b) der Einsatz von KI-Tools und dafür erforderlichen Daten ohne Verlust von Daten­souveränität
(c) die Stärkung des Know-how-Schutzes  
(d) Archivierung von baukulturell wesentlichem Wissen durch Sicherung dauerhaften Zugangs
(e) Übernahme einer datentreuhänderischen Funktion im Geschäfts- und Behördenverkehr zugunsten ihrer Mitglieder durch Schnitt­stellenmanagement, insbesondere auch zu öffentlichen Stellen, öffentlichen Datenbanken und öffentlichen Dokumentationssystemen
(f) das Eingehen von datenwirt­schaftlichen Kooperationen mit Software-Erstellern, sofern die Software zur Erfüllung der Berufs­aufgaben von Architekten und Ingenieuren dienlich ist; dies umfasst auch das Feld der Lizenzierung
(g) die Schulung der Mitglieder.         

Die Genossenschaft nimmt alle damit zusammenhängenden Aufgaben wahr. Sie kann sich bei der Wahrnehmung von Aufgaben eines Dienstleisters bedienen. 

(3) Die Genossenschaft erfüllt ihre Aufgabe zum Nutzen der Mitglieder.

(4) Die Genossenschaft ist berechtigt, im Rahmen ihres Unternehmensgegenstands andere Unternehmen zu errichten und zu erwerben, sowie sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten.

(5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

Termin und Anfahrt

Mittwoch, 24. Juni 2026
9:30 bis ca. 18:00 Uhr

Wies­ba­dener Casino-Gesellschaft
Friedrichstraße 22
65185 Wies­ba­den

 

In­for­ma­tio­nen zur Anfahrt sind auf der Website der Casino-Gesellschaft zusammengestellt. 

Warum Gründungsmitglied werden?

Als Gründungsmitglied beziehen Sie im ersten Jahr nach Start des Wirkbetriebs die Services der ARKO deutlich günstiger.

Der Start des Wirkbetriebs ist nach derzeitigem Stand für das erste Quartal 2027 geplant. Voraussetzung ist, dass das Genossenschaftsregister die Eintragung der ARKO in diesem Zeitraum vorgenommen hat. Mit dem Rabatt beim Nutzungspreis der ARKO-Services dankt die Genossenschaft den frühen Mitgliedern für ihr Engagement. Profitieren Sie von diesem Rabatt für Gründungsmitglieder. 

Wer kann Mitglied der ARKO werden?

  1. eingetragene Architekt­innen und Architekten aller Fach­richtungen sowie eingetragene beratende Ingenieurinnen und Ingenieure 
  2. in einer von einer Architekten- oder Ingenieurkammer gesetzlich geführten Liste oder im Mitgliederverzeichnis aufgenommene Berufs- oder Planungs­gesellschaften 
  3. Planungs­gesellschaften, die nach ihrem Satzungszweck zum Genossenschaftszweck beitragen können
  4. die Länder­­architekten­­kammern sowie die Länderingenieurkammern

Zahl und Höhe der Geschäftsanteile

Dies wird sich aus der zu beschließenden Satzung ergeben.

Geplant ist: 

  • Mitglieder müssen sich mit einem Geschäftsanteil (Pflichtanteil) beteiligen, sofern sich nicht aus den folgenden Punkten eine höhere Anzahl an Pflichtanteilen ergibt.
  • Ein Mitglied muss sich mit zwei Geschäftsanteilen (Pflichtanteilen) beteiligen, wenn die Anzahl der Mitarbeiter seines Büros in der Regel bei mehr als zwei Vollzeitkräften liegt.
  • Ein Mitglied muss sich mit drei Geschäftsanteilen (Pflichtanteilen) beteiligen, wenn die Anzahl der Mitarbeiter seines Büros in der Regel bei mehr als fünf Vollzeitkräften liegt.
  • Ein Mitglied muss sich mit fünf Geschäftsanteilen (Pflichtanteilen) beteiligen, wenn die Anzahl der Mitarbeiter seines Büros in der Regel bei mehr als 21 Vollzeitkräften liegt. 

Teilnahme

Sie möchten an der ARKO-Gründungsveranstaltung teil­nehmen?

Zur Vor­be­reitung des Satzungsbeschlusses und des etwaigen Beitritts bitten wir um eine Registrierung über nachstehendes Anmelde­formular. 

Nach der Anmeldung erhalten Sie Zugang zum Tagesablaufplan sowie weiteren notwendigen Dokumenten. 

Anmeldung ARKO-Gründungsveranstaltung

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder.

Wichtiger Hinweis zur Angabe des beabsichtigten Erwerbs von Genossenschaftsanteilen:

Die Abfrage dient lediglich der organisatorischen Vor­be­reitung der Gründungsveranstaltung. Selbstverständlich können Sie vor Ort am 24. Juni 2026 eine höhere oder geringere Anzahl von Genossenschaftsanteilen erwerben oder sich auch gegen eine Gründungsmitgliedschaft in der ARKO entscheiden.

Die erforderlichen Mindestanteile bleiben hiervon unberührt. Weitere In­for­ma­tio­nen zu den Mindestanteilen entnehmen Sie bitte dem Punkt Geschäftsanteilsklassen auf dieser Seite.

Sie haben Fragen zur Gründungsveranstaltung?

Das ARKO-Team der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen steht Ihnen bei Fragen zur Gründungsveranstaltung gern zur Verfügung. Sie erreichen uns wie folgt: 

E-Mail: arko.gruendung@remove.this.akh.de

Telefon: 0611 17 38-93