19.11.2021 | Politik, Weitere

Verschärfung der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung

Der Bundestag hat am 18. November 2021 umfangreiche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, der Bundesrat hat dem Gesetz einstimmig zugestimmt. In Anbetracht der Ent­wick­lung der Infektionszahlen und der Belastung der Kliniken sieht das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite – das voraussichtlich am 24. November in Kraft treten wird – weitreichende Ermächtigungen der Länder vor, zusätzliche Schutz­maßnahmen anzuordnen.

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Ergänzend sind bundeseinheitliche, vorerst bis zum 19. März 2022 befristete Regelungen zum Arbeitsschutz enthalten (§ 28b InfSchG n.F.): Hierzu zählt insbesondere die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz. Der Zutritt zu Arbeitsstätten, in denen es zum Aufeinandertreffen mit Kunden oder Beschäftigten kommen kann, wird demnach nur noch für geimpfte, genesene oder getestete Personen möglich sein. Arbeitgeber unterliegen in diesem Zusammen­hang umfangreichen (täglichen) Kontroll- und Dokumentationspflichten, deren Details durch Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Ihnen wird zugleich die Befugnis eingeräumt, entsprechende Beschäftigtendaten – etwa zum Impfstatus – zu erheben und zu speichern. Darüber hinaus ist die Wiedereinführung der Verpflichtung vorgesehen, Beschäftigten, die Bürotätigkeiten versehen, die Arbeit im Homeoffice anzubieten; Beschäftigte sind verpflichtet, dieses An­ge­bot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgesehene Verpflichtung, Kontakte im Betrieb auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren und Beschäftigten zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei eine Möglichkeit zum Selbsttest anzubieten, bleibt bestehen; die Unterlagen über die Beschaffung des Tests sind bis zum 19. März 2022 aufzubewahren. Weitere In­for­ma­tio­nen zu den Neuregelungen hält das Bundesarbeitsministerium hier bereit.
 
Die Regierungschefinnen und -chefs Länder haben am 18. November 2021 beschlossen von den nunmehr bestehenden Möglichkeiten wie folgt Gebrauch zu machen:

Beschlusstext

Übersteigt die Hospitalisierungsrate (= Anzahl der mit Klinikaufenthalt verbundenen Krankheitsfälle pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen) den Wert von 3, so gilt für den Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veran­staltungen - in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen die 2G-Regelung, so dass hierzu nur geimpfte und genesene Personen Zutritt haben.

Übersteigt die Rate den Wert von 6, so greift für bestimmte Veran­staltungen und Einrichtungen mit erhöhtem Infektionsrisiko (bspw. Discotheken, Clubs und Bars) die 2G plus-Regel, so dass Geimpfte und Getestete dort zusätzlich einen tagesaktuellen Testnachweis vorlegen müssen.

Beim Überschreiten des Schwellenwertes von 9 ergreift das betreffende Bundesland weitergehende Schutz­maßnahmen auf Basis des im Infektionsschutzgesetz nunmehr vorgesehenen Möglichkeiten.
Die Schwellenwerte bestimmen sich nach der Hospitalisierungsrate im jeweiligen Bundesland.

Die Umsetzung der Neuregelungen und Beschlüsse auf Landesebene durch Anpassung der CoronaSchVO bleibt abzuwarten.

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