12.07.2024 | Bauwesen, Politik, Recht

Durchbruch für einfaches, in­no­vatives Bauen: BMJ schlägt Änderung des Bauvertragsrechts im BGB vor

Berlin, 11.07.2024 – Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat heute erste Vorschläge geteilt zur zivilrechtlichen Flankierung des Gebäudetyp-E. Mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz soll einfaches und in­no­vatives Bauen in Deutsch­land erleichtert werden. Bauen in Deutsch­land ist derzeit zu kompliziert und zu teuer. Das liegt auch am geltenden Bauvertragsrecht. Es trägt dazu bei, dass Neubauten oft sehr hohen Standards genügen müssen. Mit dem Gesetz soll es einfacher werden, beim Neubau auf die Einhaltung von Standards zu verzichten, die für die Wohnsicherheit nicht notwendig sind. Der Neubau von Wohnungen soll dadurch bezahlbarer werden. Gleiches gilt für den Um- und Ausbau sowie die Instandsetzung von Bestandsbauwerken. Mit dem Gebäudetyp E soll mehr Rechtssicherheit für mehr Wahlfreiheit geschaf­fen werden.

Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundes­architekten­kammer, bewertet die konkreten Vorschläge sehr positiv. „Das ist ein großartiger berufspo­li­ti­scher Erfolg, der in enger Zusammen­arbeit mit der Bundes­regierung erlangt werden konnte. Ein sinnvolles Maß an Normierung und Standardisierung war schon längst überschritten. Nun kann der Gebäudetyp-E Fahrt aufnehmen. Ich bin mir sicher, dass wir in ein, zwei Jahren über viele spannende Best-Practice-Beispiele verfügen. Heute kann man von einer Zeitenwende für mehr In­no­vation und Einfachheit beim Bauen sprechen.“

Folgende konkrete Vorschläge wurden heute aus dem Justizministerium kommuniziert:

„Um einfaches und in­no­vatives Bauen zu erleichtern, soll das Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geändert werden. Es soll einfacher möglich sein, rechtssicher auf Baustandards zu verzichten, die für die Gebäudesicherheit nicht notwendig sind und die gesetzlich nicht zwingend sind. Das Gebäudetyp-E-Gesetz ändert also nichts an den öffentlich-rechtlichen Vorgaben, die alle Bauvorhaben einhalten müssen.

Das Gebäudetyp-E-Gesetz sieht im Wesentlichen drei Änderungen des Bauvertragsrechts vor: (1) der Begriff der „anerkannten Regeln der Technik“ soll konkreter gefasst werden. Es soll erreicht werden, dass reine Komfort-Standards im Allgemeinen nicht als „anerkannte Regeln der Technik“ gewertet werden; (2) ferner soll in Verträgen zwischen fachkundigen Unternehmern die Abweichung von „anerkannten Regeln der Technik“ erleichtert werden; (3) schließlich soll ein Abweichen von „anerkannten Regeln der Technik“ nicht mehr automatisch ein Sachmangel sein."

Und weiter: "Im BGB soll eine neue Vermutungsregelung geschaf­fen werden, die auf alle Bauverträge Anwendung finden soll. Künftig soll die Vermutung gelten, dass reine Ausstattungs- und Komfortstandards keine „anerkannten Regeln der Technik“ sind; für sicherheitsrelevante technische Normen soll eine gegenteilige Vermutung gelten."

______________________________________

CATHRIN URBANEK
Referatsleiterin Öffentlichkeits­arbeit
Architekt­in
Bundes­architekten­kammer e. V.
Askanischer Platz 4 | 10963 Berlin

T: +49 30 26 39 44-40
urbanek@remove.this.bak.de