Die AKH-Präsidentin zur angepassten HOAI

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

heute möchte ich mich noch einmal wegen der HOAI an Sie wenden. Wie Sie wissen, hat der Europäische Gerichtshof im Juli letzten Jahres entschieden, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze in der HOAI gegen EU-Recht verstößt. Nicht weniger, aber auch nicht mehr. Weder hat das Gericht die HOAI als solche noch die Höhe der Honorarsätze beanstandet, sondern nur das gesetzliche Verbot, diese zu unter- bzw. zu überschreiten.

Gleichwohl ist es nicht selbstverständlich, dass es gelungen ist, die HOAI als Rechtsverordnung zu erhalten. Nach einem mehrmonatigen Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat jetzt dem von der Bundes­regierung vorgelegten Entwurf zur Anpassung der HOAI an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ohne Änderungen zugestimmt.

Die angepasste HOAI wird daher wie vorgesehen am 1.1.2021 in Kraft treten.

Die maßgeblichen Eckpunkte sind folgende:

  • Die Honorare für Planungsleistungen können grundsätzlich frei vereinbart werden. Dies muss in Textform erfolgen.
  • Die unter Anwendung der Berechnungsregeln und Honorartafeln der HOAI ermittelten Honorare dienen hierbei zur Orientierung.
  • Wird keine oder keine formwirksame Vereinbarung getroffen, gilt der untere Honorarsatz, der dem früheren Mindestsatz entspricht, als vereinbart.

Unsere Leis­tungen sind relevant und wertvoll und sie werden immer relevanter und wertvoller!

Daher hatten wir uns in dem Verfahren sehr dafür eingesetzt, dass die HOAI bei aller Unverbindlichkeit weiterhin als Maßstab für angemessene Honorare zur Geltung kommt.

Dies ist uns in hohem Maße, wenn auch nicht vollständig gelungen:

  • Das ebenfalls angepasste Ingenieur- und Architekten­leistungs­gesetz als gesetzliche Grundlage für die HOAI sieht in § 1 ausdrücklich vor, dass bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung zur Ermittlung angemessener Honorare den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen ist. Ähnliches findet sich auch in der Begründung zu diesem Gesetz.
  • Auch in der amtlichen Begründung zur HOAI wird ausgeführt, dass die in den Honorartafeln enthaltenen Werte eine Hilfestellung bei der Ermittlung des angemessenen Honorars bieten und darüber hinaus einen Beitrag zur Gewährleistung der Planungsqualität leisten sollen.

Vergleichbar deutliche Aussagen im Verordnungstext der HOAI selbst finden sich leider nicht. Gleichwohl können und sollten Sie sich bei künftigen Honorarverhandlungen auf die genannten Passagen berufen.

Die Gefahr eines Preisdumpings wird umso geringer sein, je weniger ein jeder von uns bereit ist, sich auf einen Preiswettbewerb einzulassen. Dies ist von hoher Be­deutung, damit wir unsere Ver­ant­wor­tung für die gebaute Umwelt im Sinne der Bau­kultur auch zukünftig wahrnehmen können. Wir stehen für Auftragsvergaben im Leis­tungs- nicht im Preiswettbewerb. Auch mit der aktuellen HOAI ist dies möglich.

Vor diesem Hintergrund bin ich zuversichtlich, dass wir gemeinsam in eine baukulturell gestaltete und angemessen honorierte Zukunft blicken können.

Ihre
Brigitte Holz
Präsidentin