Neuer Bauvorlagenerlass
Geregelt wird auch die Prüfung der Bauvorlageberechtigung im elektronischen Bauantrags- bzw. Baugenehmigungsverfahren.
Bauaufsichtsbehörden können nach dem neuen Bauvorlagenerlass auf die Vorlage des Nachweises der Bauvorlageberechtigung nach § 69 Abs. 2 Satz 3 HBO verzichten, wenn bei elektronischen Verfahren das Angebot der gemeinsamen Verwaltungseinrichtung der Architekten- und Ingenieurkammern in Deutschland – digitale Bundesauskunftsstelle für Architekten- und Ingenieure (di.BAStAI; www.di-BAStAI.de) – genutzt wird. Darüber hinaus können über di.BAStAI im Rahmen einer elektronischen Behördenabfrage Qualifikationen der Nachweisberechtigung für Standsicherheit, Brandschutz, Wärme- und Schallschutz sowie die Qualifikationen der Prüfsachverständigen für Standsicherheit und Brandschutz für die Erstellung und Überwachung der bautechnischen Nachweise gemäß §§ 68 und 83 HBO angezeigt werden. Die Verwaltungsleitung von di.BAStAI liegt bei der geschäftsführenden Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen.
Weitere Änderungen im neuen Bauvorlagenerlass betreffen den Umgang mit Flurstücks- und Eigentümerverzeichnissen sowie die Vordrucke BAB 01, 02, 17, 34, 35 und 36. Dies gilt beispielsweise im Vordruck BAB 36 für die von Prüfsachverständigen und Nachweisberechtigten vorzunehmenden Eintragungen.
Den Erlass sowie die Vordrucke können hier heruntergeladen werden:
Bauvorlagenerlass und Vordrucke Der Erlass tritt am 1. März 2022 in Kraft.