16.02.2022 | Bauwesen, Recht

Neuer Bauvorlagenerlass

Geregelt wird auch die Prüfung der Bauvorlage­berechtigung im elektronischen Bauantrags- bzw. Bau­genehmigungs­verfahren.

Bauaufsichtsbehörden können nach dem neuen Bauvorlagenerlass auf die Vorlage des Nachweises der Bauvorlage­berechtigung nach § 69 Abs. 2 Satz 3 HBO verzichten, wenn bei elektronischen Verfahren das An­ge­bot der ge­meinsamen Verwaltungseinrichtung der Architekten- und Ingenieurkammern in Deutsch­land – digitale Bundesauskunftsstelle für Architekten- und Ingenieure (di.BAStAI; www.di-BAStAI.de) – genutzt wird. Darüber hinaus können über di.BAStAI im Rahmen einer elektronischen Behördenabfrage Qualifikationen der Nachweisberechtigung für Stand­sicherheit, Brand­schutz, Wärme- und Schallschutz sowie die Qualifikationen der Prüf­sach­verständigen für Stand­sicherheit und Brand­schutz für die Erstellung und Überwachung der bautechnischen Nachweise gemäß §§ 68 und 83 HBO angezeigt werden. Die Verwaltungsleitung von di.BAStAI liegt bei der geschäftsführenden Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen.

Weitere Änderungen im neuen Bauvorlagenerlass betreffen den Umgang mit Flurstücks- und Eigentümerverzeichnissen sowie die Vordrucke BAB 01, 02, 17, 34, 35 und 36. Dies gilt beispielsweise im Vordruck BAB 36 für die von Prüf­sach­verständigen und Nachweis­berechtigten vorzunehmenden Eintragungen.

Den Erlass sowie die Vordrucke können hier heruntergeladen werden:

Bauvorlagenerlass und Vordrucke Der Erlass tritt am 1. März 2022 in Kraft.