25.03.2021 | Bauwesen, Recht

GEIG in Kraft

Im Bundesrat am 5. März verabschiedet, ist das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) am 24. März 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und trat am darauffolgenden Tag direkt in Kraft. Das GEIG setzt eine Forderung aus der 2018 novellierten europäischen Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie um. Ziel ist, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen. Es schreibt für Neubauten oder größere Bestandsgebäude im Zuge einer Sanierung vor, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge mitzuplanen.

Der wesentliche Regelungsinhalt sieht vor, dass beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen künftig jeder Stellplatz und beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit  "Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität" auszustatten ist. Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen müssen künftig alle Stellplätze entsprechend ausgestattet werden. Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz eingerichtet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

„Leitungsinfrastruktur ist die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammen­hang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen." Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen. Die verwendete Leitungsführung muss den dafür geltenden elektro-, bau- und datentechnischen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Die Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente.

Nach dem 1. Januar 2025 ist jedes Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen zudem mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten.

Zusätzlich wurde eine Quar­tierslösung aufgenommen und es wird die Möglichkeit geschaf­fen, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen. Ausnahmen sind vorgesehen für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG

 


Quelle: Architekten­kammer Baden-Württemberg
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz GEIG: AKBW Architekten­kammer Baden-Württemberg