Themenfelder
Die Rechtsberatung der AKH wird häufig zu Fragen der Bauvorlageberechtigung als Entwurfsverfasser für die Errichtung, Änderung o.ä. Maßnahmen bei Gebäuden sowie zu Fragen im Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlichen Bauleitertätigkeit in Anspruch genommen.
Die unterschiedlichen Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung, der Nutzungsänderung, dem Abbruch und der Beseitigung von Anlagen enthalten differenzierte Anforderungen hinsichtlich des Prüfumfangs bzw. der Vollständigkeit der mit dem Bauantrag vorzulegenden Bauvorlagen.
Die AKH berät bei Fragen zu baugenehmigungsfreien Bauvorhaben (§ 63 HBO), zur Genehmigungsfreistellung (§ 64 HBO), zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 65 HBO) sowie zum sogenannten normalen Baugenehmigungsverfahren (§ 66 HBO). Die Beratung umfasst auch die hessenspezifischen Regelungen zu den Nachweisberechtigten für die bautechnischen Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und des Schall- und Wärmeschutzes.
Beraten wird auch zu den materiellrechtlichen Vorschriften der HBO, wie zum Grundstück und seiner Bebauung (z.B. zu den Abstandsflächen), zu den bautechnischen Anforderungen, den zu verwendenden Bauprodukten, zum Brandschutz, zu Sonderbauten, zur Hessischen Verwaltungsvorschrift für die Technischen Baubestimmungen und zum Barrierefreien Bauen.
HBO 2023
Die HBO vom 28. Mai 2018 hat mit Datum vom 08. Juni 2023 eine Änderung erfahren. Diese betrifft die Regelungen zur Tiefe der Abstandsflächen für Antennenanlagen einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten und Funkcontainer im Außenbereich in § 6 Abs. 5 HBO. Es wurde eine neue Nr. 3 eingefügt.
Mit dieser Änderung geht eine Regelung einher, die es seit der Fassung vom 29. Novmber 2022 gibt: Nr. 5 in Anlage 1 zur HBO. Danach wird bei vielen temporären Antennenanlagen auf ein Genehmigungsverfahren verzichtet.
Eine weitere Änderung vom 2. August 2023 betrifft Abschnitt I, Nr. 13.6 der Anlage zur HBO. Dort wurden die Worte „sowie Zuwegungen zu Anlagen der Energieversorgung.“ angefügt.
Am 05. April 2024 wurde die Neuauflage der Broschüre Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Hessischen Bauordnung (HE-HBO) veröffentlicht. Sie bezieht sich auf die HBO 2023.
Hessische Bauordnung 2022
Zum 29. November 2022 ist die HBO vom 28. Mai 2018 in einer geänderten Fassung in Kraft getreten. Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit entsprechenden Änderungen des Hessischen Energiegesetzes gleichen Datums zur Nachschärfung der Klimaschutzziele.
So soll z. B. der Einbau von Wärmepumpen erleichtert werden, indem Abstandsregeln deutlich reduziert werden. Wärmepumpen bis zu einer Höhe von zwei Metern und einer Länge von drei Metern sind künftig auf den grundsätzlich freizuhaltenden Abstandsflächen von Baugrundstücken laut Gesetz zulässig.
Vorgaben für Photovoltaikanlagen auf Dächern wurden gelockert, indem geringere Mindestabstände zu den Nachbardächern gelten, wenn zwischen den Gebäuden eine Brandschutzmauer steht. Das soll vor allem die Installation auf Reihenhäusern und Doppelhaushälften erleichtern. Ohne brandschutztechnische Vorkehrungen bleibt es jedoch beim Mindestabstand von 1,25 Meter.
Im Einzelnen betreffen die HBO-Änderungen folgende Regelungen:
§ 6
- Abs. 4, Satz 4 Nr. 2 (geänderte Abstandsflächen bei Außenwand- und Dachdämmungen)
- Abs. 9, Nr. 4 (geänderte Abstandsflächen bei Wärmepumpen)
- Abs. 10, Nr. 11 (geänderte Abstandsflächen bei Wärmepumpen)
- Abs. 13 (Berücksichtigung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes)
§ 31
- Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 (Brandschutzeigenschaft von Kleinteilen bei Außenwänden)
- Abs. 5 Satz 3 (Regelung zu hinterlüfteten Außenwandbekleidungen)
§ 35
- Abs. 5 Satz 1 (Änderung der Begrifflichkeit bzgl. „Gebäudeteile“ / „Brandabschnitte“)
- Abs. 5 Satz 2 (Neufassung der Abstandsregelung zu Brandwänden und Wänden, z.B. bei Errichtung von Photovoltaikanlagen)
Hierzu hat das HMWEVW am 28.04.2023 einen Leitfaden zu einzuhaltenden Abständen von Solaranlagen auf Dächern von Doppel- und Reihenhäusern veröffentlicht:
Leitfaden Solaranlagen vom 28.04.2023
Die Änderungen können anhand des Gesetz- und Verordnungsblatts vom 28.11.2022 (Gesetz zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes und der Hessischen Bauordnung, Artikel 2) im Einzelnen nachvollzogen werden.
Gesetz- und Verordnungsblatt vom 28.11.2022
Die aktuelle Fassung der HBO finden Sie hier:
Hessische Bauordnung 2020
Die Hessische Bauordnung vom 28. Mai 2018 ist seit dem 11. Juni 2020 in einigen wenigen Punkten geändert. Kern der HBO-Änderungen ist die Einführung der bundesweit gültigen Typengenehmigung für Wohngebäude ab dem 01. Juni 2021 durch die Einfügung eines neuen Paragrafen 77 a HBO. Die Nachweispflicht bezüglich der Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung gilt ab dem 11. Juni 2020 auch im genehmigungsfrei gestellten Verfahren. Mit der Gesetzesänderung wird die Errichtung von Mobilfunkmasten zum Ausbau des 5-G-Netzes erleichtert werden. Dazu findet sich in § 6 Abs. 5 S. 1 Ziffer 2 HBO eine Regelung zur Reduzierung der Abstandsfläche für Antennenanlagen ausschließlich für Antennenanlagen im Außenbereich. In Wohngebieten bleiben für Antennenanlagen also weiterhin die allgemeinen Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 Ziffer 1 erhalten.
Im Rahmen der der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen im hessischen Landtag zur geplanten Gesetzesänderungen nutzte neben den Mitgliedern des Vorstands Tobias Rösinger und Udo Raabe auch AKH-Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Kraushaar die Gelegenheit zu einem kurzen Statement. Alle drei standen anschließend für Fragen der Abgeordneten zur Verfügung.
Die Stellungnahmen der Architektenvertreter bezüglich der Typengenehmigung waren zum einen deshalb kritisch, weil der in Aussicht gestellte Beschleunigungseffekt skeptisch betrachtet wurde. Da eine Typengenehmigung nur bauordnungsrechtliche Belange regeln kann, kann sie nur Sachverhalte erfassen, die bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtig sind. Ein Beschleunigungseffekt kann somit für den Wohnungsbau nicht greifen, da alle Wohngebäude nur im vereinfachten Verfahren nach § 65 HBO geprüft werden, bei dem der Prüfumfang auf bauplanungsrechtliche Aspekte beschränkt ist, oder im Freistellungsverfahren nach § 64 HBO zugelassen werden. Die bauordnungsrechtliche Prüfung liegt also in der Verantwortung des Architekten und nicht in der die Typengenehmigung erteilende Behörde. Die Typengenehmigung kann von der verbleibenden bauplanungsrechtlichen Prüfung nicht entlasten, die weiterhin jeweils vor Ort beantragt werden muss, um in einem bauaufsichtlichen Verfahren anhand der konkreten Gegebenheiten des Grundstücks geprüft zu werden. Die Regelung des neuen § 77 a HBO wird in ihren Grundzügen trotz der seitens der Architektenvertreter geschilderten Bedenken mit ca. einem Jahr Verzögerung ab dem 01. Juni 2021 in Kraft treten.
Erfolgreich waren dagegen die Einwände der AKH gegen einen besonderen Aspekt innerhalb der Regelung zur Typengenehmigung, dies gemeinsam mit der IngKH, die diese Bedenken teilte. Die Vertreter der beiden Kammern wandten sich dagegen, dass die Überwachungstätigkeit bei Typengenehmigungen durch eine Ergänzung in der Regelung des § 83 HBO, also zu der Überwachungstätigkeit der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise und der Überwachungspflicht der Prüfsachverständigen für Brandschutz und Standsicherheit, auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bauleiter gemäß § 59 HBO übertragen werden sollte. Die Vertreter des Berufsstandes konnten den Hessischen Landtag davon überzeugen, dass die Übertragung dieser zusätzlichen Verantwortung auf den öffentlichen Bauleiter, wonach dieser über die Fertigstellungsanzeige mit in die Haftung dafür genommen worden wäre, dass die Ausführung auch den Bereichen der Fachplanung wie etwa der Statik der Typengenehmigung entspricht, nicht sachgerecht gewesen wäre. Abgesehen davon hätte die dem Landtag zur Beschlussfassung vorgelegte Regelung zu Abrechnungsstreitigkeiten zulasten der Architekten führen können.
Des Weiteren wird mit der Gesetzesänderung klargestellt, dass auch im genehmigungsfrei gestellten Verfahren gemäß § 64 Abs. 5 S. 1 HBO eine Nachweispflicht für die Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung besteht. Dadurch wird sichergestellt, dass ein qualifizierter Entwurfsverfasser die Bauvorlagen erstellt hat
Hier finden Sie die HBO 2020 zum Download:
Kammer kompakt mit HBO 2020
Die Wendebroschüre „Kammer kompakt mit HBO 2020“ bietet zum einen aktuelle Informationen zu Auftrag und Struktur der AKH. Im Teil „HBO 2020“ steht die Hessische Bauordnung in der im Juni 2020 vom Hessischen Landtag beschlossenen Version zum Nachschlagen zur Verfügung.
Eine Übersicht über die letzten Änderungen der HBO vom 28.05.2018 in der Fassung vom 03.06.2020 finden Sie hier:
Die Bauvorlageberechtigung
- Wann ist eine Bauvorlageberechtigung erforderlich?
- Welche Qualifikation benötigt der oder die öffentlich-rechtliche Bauleiter*in?
Häufig geht es bei der Beratung zu jeweils einzelnen konkreten Bauvorhaben um die Frage, ob eine Bauvorlageberechtigung erforderlich ist und wenn ja, welche Art der Bauvorlageberechtigung.
Die unterschiedlichen Arten der Bauvorlageberechtigung für die Errichtung und Änderung von Gebäuden sind in der Hessischen Bauordnung (§ 67 HBO) geregelt:
- uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung,
- besondere Bauvorlageberechtigung der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten,
- eingeschränkte Bauvorlageberechtigung
Uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung
Die uneingeschränkte bzw. sogenannte große Bauvorlageberechtigung für die Errichtung und Änderung von Gebäuden durch Architekt*innen (Hochbau) ist in § 67 Abs. 2 Ziffer 1 HBO geregelt.
Bauvorlageberechtigung der Innenarchitektinnen und -architekten
Die Bauvorlageberechtigung der Innenarchitekt*innen ist in § 67 Abs. 2 Ziffer 3 HBO geregelt. Die HBO verweist auf die mit den Berufsaufgaben der Innenarchitekt*innen verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden. Fragen zur Auslegung dieser Definition der Berufsaufgaben bzw. zur Bestimmung des Vorliegens dieser Bauvorlageberechtigung sind vor der Durchführung eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens zu klären.
Eingeschränkte Bauvorlageberechtigung
Absolvent*innen einschlägiger Fachrichtungen (Hochbau, Innenarchitektur) besitzen die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung (sogenannte „kleine“ Bauvorlageberechtigung) gemäß § 67 Abs. 3 HBO.
Absolvent*innen der Fachrichtung Bauingenieurwesen, bestimmte Meister*innen des Bauhandwerks sowie Bautechniker*innen besitzen ebenfalls die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung.
Bauvorlagen für sogenannte Nicht-Gebäude
Beraten wird auch zur Einreichung von Bauanträgen für so genannte Nicht-Gebäude in Hinblick auf ggf. nachzuweisende Qualifikationen. Hier handelt es sich um das Haupttätigkeitsfeld der Landschaftsarchitekt*innen.
In Hessen gibt es spezielle Regeln zur Qualifikation der öffentlich-rechtlichen Bauleitung nach HBO (s. § 59 HBO). Dies im Unterschied zu einigen anderen Bundesländern, die keine speziellen Vorgaben enthalten. Die hessischen Bauvorlagen müssen eine entsprechende Erklärung enthalten. Die öffentlich-rechtliche Bauleitung darf in Hessen nur übernehmen, wer über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügt.