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Öffentliches Baurecht

Die AKH berät sowohl zum Bauplanungs- als auch zum Bau­ordnungs­recht (HBO). Der Beratungs­schwer­punkt liegt im Bau­ordnungs­recht. Es dient vor allem der Abwehr von Gefahren für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zusätzlich enthält die HBO z.B. soziale Mindeststandards wie Anforderungen an das barrierefreie Bauen.

Themenfelder

Die Rechts­beratung der AKH wird häufig zu Fragen der Bauvorlage­berechtigung  als Entwurfs­verfasser für die Errichtung, Änderung o.ä. Maßnahmen bei Gebäuden sowie zu Fragen im Zusammen­hang mit der öffentlich-rechtlichen Bauleitertätigkeit  in Anspruch genommen.

Die unter­schiedlichen Verwaltungsverfahren im Zusammen­hang mit der Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung, der Nutzungsänderung, dem Abbruch und der Beseitigung von Anlagen enthalten differenzierte Anforderungen hinsichtlich des Prüfumfangs bzw. der Vollständigkeit der mit dem Bauantrag vorzulegenden Bauvorlagen.

Die AKH berät bei Fragen zu baugenehmigungs­freien Bauvorhaben (§ 63 HBO), zur Genehmigungsfreistellung (§ 64 HBO), zum vereinfachten Bau­genehmigungs­verfahren (§ 65 HBO) sowie zum sogenannten normalen Bau­genehmigungs­verfahren (§ 66 HBO). Die Beratung umfasst auch die hessenspezifischen Regelungen zu den Nachweis­berechtigten  für die bautechnischen Nachweise der Stand­sicherheit, des Brand­schutzes und des Schall- und Wärmeschutzes.

Beraten wird auch zu den materiellrechtlichen Vorschriften der HBO, wie zum Grundstück und seiner Bebauung (z.B. zu den Abstandsflächen), zu den bautechnischen Anforderungen, den zu verwendenden Bauprodukten, zum Brand­schutz, zu Sonderbauten, zur Hessischen Verwaltungs­vorschrift für die Technischen Bau­bestimmungen und zum Barrierefreien Bauen.

HBO 2023

Die HBO vom 28. Mai 2018 hat mit Datum vom 08. Juni 2023 eine Änderung erfahren. Diese betrifft die Regelungen zur Tiefe der Abstandsflächen für Antennenanlagen einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten und Funkcontainer im Außenbereich in § 6 Abs. 5 HBO. Es wurde eine neue Nr. 3 eingefügt.

Mit dieser Änderung geht eine Regelung einher, die es seit der Fassung vom 29. Novmber 2022 gibt: Nr. 5 in Anlage 1 zur HBO. Danach wird bei vielen temporären Antennenanlagen auf ein Genehmigungsverfahren verzichtet.

Eine weitere Änderung vom 2. August 2023 betrifft Abschnitt I, Nr. 13.6 der Anlage zur HBO. Dort wurden die Worte „sowie Zuwegungen zu Anlagen der Energieversorgung.“ angefügt.

Am 05. April 2024 wurde die Neuauflage der Broschüre Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Hessischen Bau­ordnung (HE-HBO) veröffentlicht. Sie bezieht sich auf die HBO 2023.

HBO 2023

HE-HBO 2024

Hessische Bau­ordnung 2022

Zum 29. November 2022 ist die HBO vom 28. Mai 2018 in einer geänderten Fassung in Kraft getreten. Die Änderungen stehen im Zusammen­hang mit entsprechenden Änderungen des Hessischen Energiegesetzes gleichen Datums zur Nachschärfung der Klima­schutzziele.

So soll z. B. der Einbau von Wärmepumpen erleichtert werden, indem Abstandsregeln deutlich reduziert werden. Wärmepumpen bis zu einer Höhe von zwei Metern und einer Länge von drei Metern sind künftig auf den grundsätzlich freizuhaltenden Abstandsflächen von Baugrundstücken laut Gesetz zulässig.

Vorgaben für Photovoltaikanlagen auf Dächern wurden gelockert, indem geringere Mindestabstände zu den Nachbardächern gelten, wenn zwischen den Gebäuden eine Brand­schutzmauer steht. Das soll vor allem die Installation auf Reihenhäusern und Doppelhaushälften erleichtern. Ohne brand­schutz­technische Vorkehrungen bleibt es jedoch beim Mindestabstand von 1,25 Meter.

Im Einzelnen betreffen die HBO-Änderungen folgende Regelungen:

§ 6
  • Abs. 4, Satz 4 Nr. 2 (geänderte Abstandsflächen bei Außenwand- und Dachdämmungen)
  • Abs. 9, Nr. 4 (geänderte Abstandsflächen bei Wärmepumpen)
  • Abs. 10, Nr. 11 (geänderte Abstandsflächen bei Wärmepumpen)
  • Abs. 13 (Berücksichtigung des Hessischen Nachbar­rechts­gesetzes)
§ 31
  • Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 (Brand­schutzeigenschaft von Kleinteilen bei Außenwänden)
  • Abs. 5 Satz 3 (Regelung zu hinterlüfteten Außenwandbekleidungen)
§ 35
  • Abs. 5 Satz 1 (Änderung der Begrifflichkeit bzgl. „Gebäude­teile“ / „Brandabschnitte“)
  • Abs. 5 Satz 2 (Neufassung der Abstandsregelung zu Brandwänden und Wänden, z.B. bei Errichtung von Photovoltaikanlagen)

Hierzu hat das HMWEVW am 28.04.2023 einen Leitfaden zu einzuhaltenden Abständen von Solaranlagen auf Dächern von Doppel- und Reihenhäusern veröffentlicht:

Leitfaden Solaranlagen vom 28.04.2023

Die Änderungen können anhand des Gesetz- und Verordnungsblatts vom 28.11.2022 (Gesetz zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes und der Hessischen Bau­ordnung, Artikel 2) im Einzelnen nachvollzogen werden.

Gesetz- und Verordnungsblatt vom 28.11.2022

Die aktuelle Fassung der HBO finden Sie hier:

Hessische Bau­ordnung

Hessische Bau­ordnung 2020

Die Hessische Bau­ordnung vom 28. Mai 2018 ist seit dem 11. Juni 2020 in einigen wenigen Punkten geändert. Kern der HBO-Änderungen ist die Einführung der bundesweit gültigen Typen­genehmigung für Wohngebäude ab dem 01. Juni 2021 durch die Einfügung eines neuen Paragrafen 77 a HBO. Die Nachweispflicht bezüglich der Bescheinigung der Bauvorlage­berechtigung gilt ab dem 11. Juni 2020 auch im genehmigungs­frei gestellten Verfahren. Mit der Gesetzesänderung wird die Errichtung von Mobilfunkmasten zum Ausbau des 5-G-Netzes erleichtert werden. Dazu findet sich in § 6 Abs. 5 S. 1 Ziffer 2 HBO eine Regelung zur Reduzierung der Abstandsfläche für Antennenanlagen ausschließlich für Antennenanlagen im Außenbereich. In Wohngebieten bleiben für Antennenanlagen also weiterhin die allgemeinen Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 Ziffer 1 erhalten.

 

Im Rahmen der der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen im hes­si­schen Landtag zur geplanten Gesetzes­änderungen nutzte neben den Mitgliedern des Vorstands Tobias Rösinger und Udo Raabe auch AKH-Haupt­geschäfts­führer Dr. Martin Kraushaar die Gelegenheit zu einem kurzen Statement. Alle drei standen anschließend für Fragen der Abgeordneten zur Verfügung.

Die Stellungnahmen der Architektenvertreter bezüglich der Typen­genehmigung waren zum einen deshalb kritisch, weil der in Aussicht gestellte Beschleunigungseffekt skeptisch betrachtet wurde. Da eine Typen­genehmigung nur bauordnungsrechtliche Belange regeln kann, kann sie nur Sachverhalte erfassen, die bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtig sind. Ein Beschleunigungseffekt kann somit für den Wohnungs­bau nicht greifen, da alle Wohngebäude nur im vereinfachten Verfahren nach § 65 HBO geprüft werden, bei dem der Prüfumfang auf bau­planungs­­rechtliche Aspekte beschränkt ist, oder im Frei­stellungs­verfahren nach § 64 HBO zugelassen werden. Die bauordnungsrechtliche Prüfung liegt also in der Ver­ant­wor­tung des Architekten und nicht in der die Typen­genehmigung erteilende Behörde. Die Typen­genehmigung kann von der verbleibenden bau­planungs­­rechtlichen Prüfung nicht entlasten, die weiterhin jeweils vor Ort beantragt werden muss, um in einem bauaufsichtlichen Verfahren anhand der konkreten Gegebenheiten des Grundstücks geprüft zu werden. Die Regelung des neuen § 77 a HBO wird in ihren Grundzügen trotz der seitens der Architektenvertreter geschilderten Bedenken mit ca. einem Jahr Verzögerung ab dem 01. Juni 2021 in Kraft treten.

Erfolgreich waren dagegen die Einwände der AKH gegen einen besonderen Aspekt innerhalb der Regelung zur Typen­genehmigung, dies gemeinsam mit der IngKH, die diese Bedenken teilte. Die  Vertreter der beiden Kammern wandten sich dagegen, dass die Über­wachungs­tätigkeit bei Typen­genehmigungen durch eine Ergänzung in der Regelung des § 83 HBO, also zu der Über­wachungs­tätigkeit der Nachweis­berechtigten für bautechnische Nachweise und der Überwachungspflicht der Prüf­sach­verständigen für Brand­schutz und Stand­sicherheit, auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bauleiter gemäß § 59 HBO übertragen werden sollte. Die Vertreter des Berufs­standes konnten den Hessischen Landtag davon überzeugen, dass die Übertragung dieser zusätzlichen Ver­ant­wor­tung auf den öffentlichen Bauleiter, wonach dieser über die Fertigstellungsanzeige mit in die Haftung dafür genommen worden wäre, dass die Ausführung auch den Bereichen der Fachplanung wie etwa der Statik der Typen­genehmigung entspricht, nicht sachgerecht gewesen wäre. Abgesehen davon hätte die dem Landtag zur Beschlussfassung vorgelegte Regelung zu Abrechnungs­streitigkeiten zulasten der Architekten führen können.

Des Weiteren wird mit der Gesetzesänderung klargestellt, dass auch im genehmigungs­frei gestellten Verfahren gemäß § 64 Abs. 5 S. 1 HBO eine Nachweispflicht für die Bescheinigung der Bauvorlage­berechtigung besteht. Dadurch wird sichergestellt, dass ein qualifizierter Entwurfs­verfasser die Bauvorlagen erstellt hat

 

Hier finden Sie die HBO 2020 zum Download:

HBO 2020

Kammer kompakt mit HBO 2020

Die Wendebroschüre „Kammer kompakt mit HBO 2020“ bietet zum einen aktuelle In­for­ma­tio­nen zu Auftrag und Struktur der AKH. Im Teil „HBO 2020“  steht die Hessische Bau­ordnung in der im Juni 2020 vom Hessischen Landtag beschlossenen Version zum Nachschlagen zur Verfügung.

Mehr erfahren

Eine Übersicht über die letzten Änderungen der HBO vom 28.05.2018 in der Fassung vom 03.06.2020 finden Sie hier:

Änderungsübersicht

Die Bauvorlage­berechtigung

  • Wann ist eine Bauvorlage­berechtigung erforderlich?
  • Welche Qualifikation benötigt der oder die öffentlich-rechtliche Bauleiter*in?

Häufig geht es bei der Beratung zu jeweils einzelnen konkreten Bauvorhaben um die Frage, ob eine Bauvorlage­berechtigung erforderlich ist und wenn ja, welche Art der Bauvorlage­berechtigung.

Die unter­schiedlichen Arten der Bauvorlage­berechtigung für die Errichtung und Änderung von Gebäuden sind in der Hessischen Bau­ordnung (§ 67 HBO) geregelt:

  • uneingeschränkte Bauvorlage­berechtigung,
  • besondere Bauvorlage­berechtigung der Innen­architektinnen und Innen­architekten,
  • eingeschränkte Bauvorlage­berechtigung

Uneingeschränkte Bauvorlage­berechtigung
Die uneingeschränkte  bzw.  sogenannte große  Bauvorlage­berechtigung für die Errichtung und Änderung von Gebäuden durch Ar­chi­tekt*in­nen (Hochbau) ist in § 67 Abs. 2 Ziffer 1 HBO geregelt.

Bauvorlage­berechtigung der Innen­architektinnen und -architekten
Die Bauvorlage­berechtigung der Innen­architekt*innen ist in § 67 Abs. 2 Ziffer 3 HBO geregelt. Die HBO verweist auf die mit den Berufs­aufgaben der  Innen­architekt*innen verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden. Fragen zur Auslegung dieser Definition der Berufs­aufgaben bzw. zur  Bestimmung des Vorliegens dieser Bauvorlage­berechtigung sind vor der Durch­führung eines konkreten  Bau­genehmigungs­verfahrens zu klären.

Eingeschränkte Bauvorlage­berechtigung
Absolvent*innen einschlägiger Fach­richtungen (Hochbau, Innen­architektur) besitzen die eingeschränkte Bauvorlage­berechtigung (sogenannte „kleine“ Bauvorlage­berechtigung) gemäß § 67 Abs. 3 HBO.

Absolvent*innen der Fach­richtung Bauingenieurwesen, bestimmte Meister*innen des Bauhandwerks sowie Bautechniker*innen besitzen ebenfalls die eingeschränkte Bauvorlage­berechtigung.

Bauvorlagen für sogenannte Nicht-Gebäude
Beraten wird auch zur Einreichung von Bauanträgen für so genannte Nicht-Gebäude in Hinblick auf ggf. nachzuweisende Qualifikationen. Hier handelt es sich um das  Haupttätigkeitsfeld der Landschafts­architekt*innen.

In Hessen gibt es spezielle Regeln zur Qualifikation der öffentlich-rechtlichen Bauleitung nach HBO (s. § 59 HBO). Dies im Unterschied zu einigen anderen Bundesländern, die keine speziellen Vorgaben enthalten. Die hes­si­schen Bauvorlagen müssen eine entsprechende Erklärung enthalten. Die öffentlich-rechtliche Bauleitung darf in Hessen nur übernehmen, wer über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügt.

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