Rechtsberatung für Mitglieder
Die Mitarbeitenden des Justiziariats beraten im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Kammeraufgaben vorrangig ihre Mitglieder, aber auch angehende Berufsangehörige und Dritte. Für typische, häufig auftauchende Fragestellungen bieten Publikationen der AKH sowie Informationen auf der Kammerwebsite schnell eine erste Orientierung. Wenn Ihr Anliegen dadurch nicht hinreichend beantwortet werden kann, beraten die Mitarbeiter*innen des Justiziariats der AKH Sie gerne telefonisch oder schriftlich.

Architektenverträge
Die AKH berät Sie zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Dritten.
Die Beratung erfolgt schriftlich oder auch telefonisch.
- Die Kammer stellt für ihre Mitglieder entsprechende Orientierungshilfen zum Abschluss von Verträgen kostenfrei bereit.
- Darüber hinaus steht das Justiziariat der AKH telefonisch für Kurz-Beratungen zur Verfügung. Eingehende Beratungen sind den rechtsberatenden Berufen vorbehalten (z. B. Anwälte, Steuerberater).
Orientierungshilfen
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Außergerichtliche Streitbeilegung
Die Kammer bietet in Streitfällen ein Schlichtungs- oder Schiedsverfahren vor einem unabhängigen, fachlich kompetenten Gremium an.
Gute Gründe für ein Schlichtungs- oder Schiedsverfahren
- Schnelle Klärung
- Fachkundige Einschätzung
- Unabhängige Beurteilung
- Kostengünstige Lösung
Schlichtungsverfahren
Schiedsverfahren

Vorzeitige Beendigung eines Vertragsverhältnisses
Ihr Auftraggeber (Bauherr) kann den Vertrag mit Ihnen jederzeit ordentlich kündigen. Ihnen steht ein Kündigungsrecht nur ausnahmsweise (aus wichtigen Gründen) zu.
- Die Kammer berät Sie zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Vertragskündigung oder einer Aufhebungsvereinbarung.
- In manchen Fällen kommt auch die Durchführung eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens bei der AKH in Betracht.
- Darüber hinaus steht das Justiziariat der AKH telefonisch für Kurz-Beratungen zur Verfügung.
Voraussetzungen für ein vorzeitiges Vertragsende
Schlichtung

Einhaltung der Berufsordnung
Die AKH hat die gesetzliche Aufgabe, die Einhaltung der Berufsordnung zu überwachen. Die rechtliche Beratung der AKH zur Berufsordnung unterstützt bei der Abgrenzung eines standesrechtlichen Verstoßes von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen.
In einem berufsordnungsrechtlichen Verfahren wird die Einhaltung der Berufspflichten (§ 17 HASG) geprüft. Ein berufsrechtlicher Verstoß wird ggf. vom Ehrenausschuss geahndet (§ 18 HASG).
Die AKH berät Sie gerne auch telefonisch bei Fragen zur Berufsordnung.
- Zum Schutz des Ansehens des Berufsstands
- Zum Schutz der Verbraucher*innen
Zum Download

Die passende Gesellschaftsform wählen
Kammermitglieder können sich zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Zum Beispiel in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Je nach den Bedürfnissen der Partner/Gesellschafter etwa in Bezug auf Haftungsbegrenzung, steuerliche Handhabung oder auch Berufsrecht kommen unterschiedliche Gesellschaftsformen in Frage.
Das Justiziariat der AKH berät Sie zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Gesellschaftsformen. Gerne auch schon im Vorfeld.
- Bei Neugründung
- Bei Änderung einer bestehenden Gesellschaft
Gesellschaftsrecht
Orientierungshilfen

Spezialisten für bautechnische Nachweise
Nachweisberechtigte*r nach Nachweisberechtigtenverordnung
Die AKH hat gemeinsam mit der Ingenieurkammer Hessen den gesetzlichen Auftrag, sowohl Mitglieder der beiden Kammern als auch Nichtmitglieder, die die entsprechende Befähigung nachweisen, in die Listen der Nachweisberechtigten für Wärmeschutz, Brandschutz, Schallschutz und Standsicherheit einzutragen.
Prüfsachverständige*r für Brandschutz nach Prüfsachverständigenverordnung
Die AKH nimmt Anträge als Prüfsachverständige*r nach HBO (Hessische Bauordnung) für Brandschutz entgegen und führt die entsprechende Liste.
Die Kammer unterstützt Sie bei der entsprechenden Qualifizierung:
- passende Fortbildungsangebote
- Informationen und Arbeitshilfen zum Download
- telefonische und schriftliche Beratung
Nachweisberechtigte
Wie werde ich Nachweisberechtigte*r für bautechnische Nachweise nach HBO?
Prüfsachverständige für Brandschutz

Die Berufsbezeichnung ist gesetzlich geschützt
Wer sich Architekt*in, Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in oder Stadtplaner*in nennt, muss bei einer Kammer eingetragen sein, denn die Berufsbezeichnung ist gesetzlich geschützt. Die Kammer sorgt dafür, dass nur solche Personen die Berufsbezeichnung führen, die tatsächlich dazu berechtigt sind. Denn die Berufsbezeichnung steht für Qualität.
Die AKH berät zu der Frage, wer die Berufsbezeichnung führen darf.
- Büros im Firmennamen
- Büroinhaber*innen und Mitarbeitende
Geschützte Berufsbezeichnung

Altersvorsorge für Berufsangehörige
Als Mitglied der AKH sind Sie Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Architekten. Um Doppelzahlungen zu vermeiden, können Sie sich von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) befreien lassen.
Beratung zu Fragen des Sozialversicherungsrechts
- Die AKH berät ihre Mitglieder über die Notwendigkeit und die Möglichkeiten, sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
- Kammermitglieder, die als freie Mitarbeiter tätig sind, berät die Kammer zur Einordnung der eigenen Tätigkeit (angestellt, scheinselbstständig, freie Mitarbeit).
Orientierungshilfen zur Berufsausübung
Orientierungshilfen zu Arbeitsvertrag und Rahmenvertrag freie Mitarbeit

Hinweise zur Werbung von Architekten und Stadtplanern
Die Kammer berät Sie zu berufsrechtlichen und allgemeinrechtlichen Regelungen. Sie unterstützt darüber hinaus bei der Klärung von Fragen zum Umgang mit Referenzprojekten, Verwendung von Bildmaterial und Ausgestaltung Ihrer geplanten Werbemaßnahmen.
Die AKH informiert Sie über
- zulässige Medien, Inhalte und Verbreitungsformen
- unzulässige Inhalte und Verbreitungsformen