24.01.2022 | Recht

Neue Muster-Holz­baurichtlinie:2020-10

Gebäude in Holz­bauweise: Anwendung der Muster-Richt­linie über brand­schutz­technische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holz­bauweise - MHolzBauRL:2020-10 für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie für Sonderbauten

Die Muster-Holz­baurichtlinie aus dem Jahr 2004 (M-HFHHolzR:2004-07) soll perspektivisch durch eine geänderte Richt­linie (MHolzBauRL:2020-10) ersetzt werden. Die Aufnahme der neuen Muster-Holz­baurichtlinie in die Muster-Verwaltungs­vorschrift Technische Bau­bestimmungen 2020/2 ist in Vor­be­reitung.

Bis zu deren Überführung in hessisches Recht regelt der ein Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) vom 20. Januar 2022, unter welchen Bedingungen die neue MHolzBauRL: 2020-10 vorzeitig angewendet werden kann. Sofern die im Erlass einschl. Anlage aufgeführten Bedingungen erfüllt und im Brand­schutzkonzept sowie im Stand­sicherheitsnachweis nachgewiesen sind, bestehen seitens des HMWEVW keine Bedenken, die Anwendung der MHolzBauRL:2020-10 im Rahmen einer Abweichung nach § 73 HBO von § 29 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit §§ 30, 31, 32 oder 34 HBO für Regelbauten der Gebäudeklassen 4 und 5 zuzulassen.

Darüber hinaus werden in dem Erlass Nebenbestimmungen der Abweichungsentscheidung geregelt sowie Hinweise für Gebäude der Gebäudeklassen GK 4 und 5, deren Bauteile und/oder Außenwandbekleidungen in Holz­bauweise außerhalb des Anwendungsbereichs der MHolzBauRL: 2020-10 errichtet werden, gegeben.

Der Erlass endet mit Hinweisen für Sonderbauten.

Erlass des HMWEVW vom 20. Januar 2022

Anlage zum Erlass

Die mit Verweisen zur Hessischen Bauordnung versehene MHolzBauRL:2020-10 und die Diagramme zu den bauaufsichtlichen Nachweisen im Holz­bau sind auf der Homepage des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen abrufbar:

MHolzBauRL:2020-10 und mehr