Neue Muster-Holzbaurichtlinie:2020-10
Gebäude in Holzbauweise: Anwendung der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise - MHolzBauRL:2020-10 für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie für Sonderbauten
Die Muster-Holzbaurichtlinie aus dem Jahr 2004 (M-HFHHolzR:2004-07) soll perspektivisch durch eine geänderte Richtlinie (MHolzBauRL:2020-10) ersetzt werden. Die Aufnahme der neuen Muster-Holzbaurichtlinie in die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2020/2 ist in Vorbereitung.
Bis zu deren Überführung in hessisches Recht regelt der ein Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) vom 20. Januar 2022, unter welchen Bedingungen die neue MHolzBauRL: 2020-10 vorzeitig angewendet werden kann. Sofern die im Erlass einschl. Anlage aufgeführten Bedingungen erfüllt und im Brandschutzkonzept sowie im Standsicherheitsnachweis nachgewiesen sind, bestehen seitens des HMWEVW keine Bedenken, die Anwendung der MHolzBauRL:2020-10 im Rahmen einer Abweichung nach § 73 HBO von § 29 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit §§ 30, 31, 32 oder 34 HBO für Regelbauten der Gebäudeklassen 4 und 5 zuzulassen.
Darüber hinaus werden in dem Erlass Nebenbestimmungen der Abweichungsentscheidung geregelt sowie Hinweise für Gebäude der Gebäudeklassen GK 4 und 5, deren Bauteile und/oder Außenwandbekleidungen in Holzbauweise außerhalb des Anwendungsbereichs der MHolzBauRL: 2020-10 errichtet werden, gegeben.
Der Erlass endet mit Hinweisen für Sonderbauten.
Erlass des HMWEVW vom 20. Januar 2022
Die mit Verweisen zur Hessischen Bauordnung versehene MHolzBauRL:2020-10 und die Diagramme zu den bauaufsichtlichen Nachweisen im Holzbau sind auf der Homepage des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen abrufbar: