Ver­gabe von Planungsleistungen nach Wegfall der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI

Die Empfehlungen der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen basieren auf Empfehlungen der Bundes­architekten­kammer und der Bundes­ingenieur­kammer.

Vorbemerkung: Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 4.7.2019 ausschließlich entschieden, dass eine verbindliche Festschreibung von Mindest- und Höchstsätzen durch den Gesetzgeber gegen EU-Recht verstößt, obwohl die verbindlichen Mindestsätze der HOAI nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich geeignet sein können, die Qualität von Planungsleistungen in Deutsch­land zu sichern. Es fehle lediglich an einer kohärenten Regelung, da Planungsleistungen auch von Personen erbracht werden dürften, die ihre fachliche Qualifikation nicht nachgewiesen haben. Vor allen Dingen hat der EuGH in keiner Weise die in der HOAI enthaltenen Honorarsätze der Höhe nach beanstandet. Zusammengefasst folgt hieraus, dass bei der Ver­gabe von Planungsleistungen im Grundsatz an der bisherigen Praxis festgehalten werden kann und im Sinne einer dauerhaften Qualitätserhaltung auch festgehalten werden sollte, auch wenn An­ge­bote nicht nur deshalb ausgeschlossen werden dürfen, weil sie unterhalb der bisherigen HOAI-Mindestsätze liegen (BMI-Erlass vom 5.8.2019, 4).


Denn der EuGH selbst hat betont, dass eine Herabsenkung der Planerhonorare zu einer sogenannten adversen Selektion führen kann. Dies bedeutet, dass nur noch die billigsten Anbieter im Markt verbleiben und im Anschluss an die hiermit verbundene Marktkonzentration die Honorare bei insgesamt schlechterer Qualität steigen. Ob die Vorgabe des Ver­gaberechts, nicht das billigste, sondern das wirtschaftlichste An­ge­bot auszuwählen, eingehalten werden kann, hängt daher nicht zuletzt davon ab, ob die öffentlichen Auftraggeber weiterhin in erster Linie auf die Qualität und das langfristig wirtschaftlichste An­ge­bot achten und nicht auf das vermeintlich und nur kurzfristig günstigste Planerhonorar. Hierzu sind öffentliche Auftraggeber auch deshalb gehalten, weil Planungsleistungen nach § 76 Abs. 1 Satz 1 der VgV im Leis­tungswettbewerb, also gerade nicht im Preiswettbewerb zu vergeben sind (BMI-Erlass vom 5.8.2019, 5). Hieran hat sich auch nach der EuGH-Entscheidung nichts geändert. Diese Vorgabe dürfte sich ohne weiteres auch auf Ver­gaben im sogenannten Unterschwellenbereich übertragen lassen (Greb, Ver­gabeR 2019, 623 ff (626)). Für die Frage, ob die Ausschreibung EU-weit oder national erfolgen kann, bietet es sich ebenfalls an, weiterhin auf die Honorarsätze der HOAI zurückzugreifen, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, das EU-Ver­gaberecht unzulässigerweise zu umgehen. Auftragswertberechnung und tatsächlicher Auftragswert sollten dann aber auch korrelieren.

Empfehlungen der Bundes­architekten­kammer und Bundesingeneurkammer vom März 2020

Hieraus ergeben sich allgemeine Empfehlungen für die Ver­gabe von Planungsleistungen zu den folgenden Punkten:

  • Auftragswertberechnung
  • Festpreisvergabe
  • Vorrang des Leis­tungswettbewerbs
  • Angemessene Honorierung
  • Ungewöhnlich niedrige An­ge­bote
  • Planungs­wettbe­werbe als Chance begreifen
  • Bekanntmachung
  • Mindestanforderungen
  • Referenzen
  • Anforderungen an Büro und technische Ausstattung
  • Losverfahren
  • Gewichtung der Zuschlagskriterien
  • Tranzsparenz
  • Aufwand reduzieren
Weitere In­for­ma­tio­nen

Ver­gabe und Wettbewerbe

15. Hessischer Ver­gabetag

Bundes­ministerium f. Wirtschaft u. Energie