Rechtsberatung für Studierende
Die Mitarbeitenden des Justiziariats beraten im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Kammeraufgaben Mitglieder, angehende Berufsangehörige und Dritte. Auch Studierende können sich zu Fragen der Eintragungsvoraussetzungen oder der Berufspraxisanzeige bei der AKH Rat holen.

Geschützte Berufsbezeichnung
Der Studienabschluss allein macht noch keinen Architekten. Erst mit der Eintragung in ein Berufsverzeichnis einer Architektenkammer erwirbt man das Recht, die geschützte Berufsbezeichnung Architekt*in, Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in oder Stadtplaner*in zu führen und selbstständig und eigenverantwortlich den Beruf auszuüben.
Voraussetzungen für die Eintragung in ein Berufsverzeichnis der AKH
- Eine den Berufsaufgaben entsprechende berufsqualifizierende Ausbildung in einem Studiengang an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen wurde
- Eine nachfolgende hauptberufliche praktische Tätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet (Berufspraxis).

Berufspraxis gleich anzeigen
Sie streben eine Eintragung in ein Berufsverzeichnis der AKH an? Es ist wichtig, dass Sie die Kammer informieren, sobald Sie eine Berufstätigkeit aufnehmen. Zeigen Sie daher bitte den Einstieg in die Berufspraxis bei der Kammer an. Das erleichtert die Eintragung in ein Berufsverzeichnis nach Abschluss der Berufspraxisphase.
Freiwillige Mitglieder können sich schon während der Berufspraxisphase durch die AKH beraten lassen:
- zur Anerkennungsfähigkeit der notwendigen berufspraktischen Tätigkeit
- zur Eignung der die fachkundige Aufsicht ausübenden berufsangehörigen Person
Anzeigepflicht der Berufsaufnahme
So zeigen Sie den Einstieg in die Berufspraxis bei der AKH an