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Rechts­beratung für Studierende

Schutz der Berufs­bezeichnung

Sie möchten sich Architekt*in, Innen­architekt*in, Landschafts­architekt*in oder Stadt­planer*in nennen? Informieren Sie sich über den gesetzlichen Schutz dieser Berufs­bezeichnungen.

Beratungs­angebot der AKH

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Rechts­beratung für Studierende

Anzeige der Berufs­aufnahme

Sie steigen nach Ihrem Studienabschluss in die Berufs­praxis ein? Zeigen Sie dies der AKH gleich an, dann kann am Ende der zweijährigen Praxis die Eintragung in ein Berufsverzeichnis nor­ma­ler­wei­se einfach erfolgen.

Beratungs­angebot der AKH

Rechts­beratung für Studierende

Die Mitarbeitenden des Justiziariats beraten im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Kammeraufgaben Mitglieder, angehende Berufsangehörige und Dritte. Auch Studierende können sich zu Fragen der Eintragungs­voraussetzungen oder der Berufs­praxisanzeige bei der AKH Rat holen.

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Geschützte Berufs­bezeichnung

Der Studienabschluss allein macht noch keinen Architekten. Erst mit der Eintragung in ein Berufsverzeichnis einer Architekten­kammer erwirbt man das Recht, die geschützte Berufs­bezeichnung Architekt*in, Innen­architekt*in, Landschafts­architekt*in oder Stadt­planer*in zu führen und selbstständig und eigenverantwortlich den Beruf auszuüben. 

Voraussetzungen für die Eintragung in ein Berufsverzeichnis der AKH

  • Eine den Berufs­aufgaben entsprechende berufsqualifizierende Ausbildung in einem Studiengang an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hoch­schule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen wurde
  • Eine nachfolgende hauptberufliche praktische Tätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet (Berufs­praxis).

Berufs­praxis gleich anzeigen

Sie streben eine Eintragung in ein Berufsverzeichnis der AKH an? Es ist wichtig, dass Sie die Kammer informieren, sobald Sie eine Berufstätigkeit aufnehmen. Zeigen Sie daher bitte den Einstieg in die Berufs­praxis bei der Kammer an. Das erleichtert die Eintragung in ein Berufsverzeichnis nach Abschluss der Berufs­praxisphase.

Freiwillige Mitglieder können sich schon während der Berufs­praxisphase durch die AKH beraten lassen:

  • zur Anerkennungsfähigkeit der notwendigen berufspraktischen Tätigkeit
  • zur Eignung der die fachkundige Aufsicht ausübenden berufsangehörigen Person