Schlichtung
Schlichtungs- und Schiedsverfahren unterscheiden sich auch im Ergebnis, so z. B. hinsichtlich der Vollstreckbarkeit.
Schlichtungsverfahren:
Wird der Vergleich im Schlichtungsverfahren angenommen, was in den meisten Fällen geschieht, wird der Wortlaut des Vergleiches unter genauer Angabe des Streitgegenstandes festgehalten und muss von den Parteien genehmigt und unterschrieben werden. Abschließend unterzeichnen die Mitglieder des Schlichtungsausschusses. Damit handelt es sich um einen außergerichtlichen Vergleich im Sinne des § 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der mit dem Vergleich abgeschlossene Streit kann nicht erneut vor einem Gericht geltend gemacht werden. Der Vergleich kann darüber hinaus für vollstreckbar erklärt werden. Damit kann aus diesem Vergleich die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Schiedsverfahren:
Im Schiedsverfahren wird ein Schiedsspruch, ähnlich einem Urteil, schriftlich erlassen und durch die Mitglieder des Schlichtungsausschusses unterzeichnet. Der Schiedsspruch wird begründet, falls die Parteien nicht ausdrücklich auf eine Begründung verzichtet haben oder der Wortlaut des Schiedsspruches zuvor im Rahmen der Verhandlung zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Soll aus diesem Schiedsspruch vollstreckt werden, so bedarf es einer Vollstreckungsklausel. Diese muss beim zuständigen Oberlandesgericht beantragt werden.
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