Sie haben gewählt!

Vom 26. Februar bis zum 8. März 2024 waren Sie zur Wahl der Vertreter­versammlung aufgerufen. 65 Vertreter waren zu bestimmen. Am 15. März wurden in einer ge­meinsamen Sitzung des Wahlvorstands und des Wahlausschusses die Wahlurnen geöffnet und die Stimmzettel geprüft und ausgezählt. Das Wahlergebnis finden Sie hier, eine ausführliche Darstellung folgt in der Mai-Ausgabe des DAB.

Kammerwahl 2024 – Wahlergebnis

FAQ zur Kammerwahl 2024

Die Kammerwahl ermöglicht es allen AKH-Mitgliedern, auf das Kammergeschehen Einfluss zu nehmen. Das Prinzip der Kammerwahl ist dem einer po­li­ti­schen Wahl sehr ähnlich, es gibt viele Parallelen. Folgende Fragen und Antworten sollen die Zusammen­hänge und Hintergründe der Kammerwahl kurz und prägnant erläutern. Die detaillierten Regelungen finden Sie in der Wahlbekanntmachung und der Wahlordnung (zum Herunterladen im Bereich gesetzliche Grundlagen).

Die Wahl findet vom 26. Februar 2024 bis 8. März 2024 statt.

Es handelt sich um eine geheime Briefwahl. Die Wahl ist für die Wahlberechtigten kostenfrei, die Kammer bezahlt das Porto. Jede*r Wahlberechtigte hat zwei Stimmen. Beide Stimmen können einem Kandidaten/einer Kandidatin gegeben werden oder auf zwei Kandidat*innen, auch unterschiedlicher Wahllisten, verteilt werden.

Maßgebend ist der Eingang des Wahlbriefs mit dem Stimmzettel bei der Kammer. Die Wahlunterlagen werden den Wahlberechtigten rechtzeitig vorher zugesandt. Einsendeschluss ist der 8. März 2024 um 17:00 Uhr. Später eingegangene Wahlbriefe können nicht berücksichtigt werden und sind ungültig.

Wahlberechtigt sind alle Pflicht­mitglieder der AKH, d. h. Mitglieder, die

  • in Hessen ein eigenes Büro haben,
  • in einem hes­si­schen Büro oder Unternehmen angestellt sind oder
  • in Hessen ihren Haupt­wohn­sitz haben.

Auch eingetragene Berufs­gesellschaften (GmbH, AG, Partner­schafts­gesellschaft), die in ihrer Firmierung eine gesetzlich geschützte Berufs­bezeichnung führen, sind wahlberechtigt.

Nicht wahlberechtigt sind die freiwilligen Mitglieder der AKH.

Insgesamt sind damit in Hessen zurzeit mehr als 11.350 Architekten aller Fach­richtungen und mehr als 330 Berufs­gesellschaften wahlberechtigt.

Wählbar ist jedes Pflicht­mitglied der AKH. Ver­bände, Wählergemeinschaften oder auch Einzelpersonen sind berechtigt, Wahlvorschläge einzureichen. Jeder Wahlvorschlag muss von zehn wahlberechtigten Personen per Unterschrift unter­stützt werden. Für die Wahl zur Vertreter­versammlung der AKH konnten vom 21. – 27. November 2023 Wahlvorschläge eingereicht werden.

Gewählt wird die Vertreter­versammlung, die die Kammermitglieder vertritt. Sie ist die von den Mitgliedern der AKH gewählte Vertretung. Es gibt 65 Sitze in der Vertreter­versammlung. Was bei einer po­li­ti­schen Wahl die Parteien sind, sind bei der Kammerwahl die Ver­bände und Wählergemeinschaften.

Die Vertreter­versammlung nimmt vielfältige Aufgaben wahr, hier können nur einige genannt werden. Eine der wichtigsten Aufgaben ist die Rechtsetzungsbefugnis innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs, d. h. sie beschließt über Satzungen. Diese regeln beispielsweise Aufbau und Organisation der Kammer sowie die sich aus der Mitglied­schaft ergebenden Rechte und Pflichten. Die Vertreter­versammlung beschließt darüber hinaus den Haushalt der Kammer und die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

Zu den weiteren Aufgaben gehören z. B. der Erlass von Richt­linien zu den Berufspflichten und die Wahl der Mitglieder von Besonderen Ausschüssen (Eintragungs-, Ehren- und Schlichtungs­ausschuss). Darüber hinaus bildet die Vertreter­versammlung auch sogenannte Beratende Ausschüsse wie zum Beispiel den Haushalts­ausschuss, den Landes­wettbewerbs­ausschuss oder den Ausschuss Aus-, Fort- und Weiter­bildung. Die Vertreter­versammlung tagt in der Regel zweimal pro Jahr.

Der Vorstand wird von der neu gewählten Vertreter­versammlung in geheimer Wahl bestimmt. Er besteht aus zwölf Personen: Einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister und acht weiteren Mitgliedern. Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer und bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäfts­stelle.

Ja, es müssen alle Fach­richtungen und Beschäftigungsarten berücksichtigt sein.

Im Vorstand muss jeweils mindestens ein Berufsangehöriger der Fach­richtungen

  • (Hochbau-)Ar­chi­tek­tur,
  • Innen­architektur,
  • Land­schafts­architektur und
  • Stadt­planung oder Städtebau

vertreten sein.

Damit die Interessen aller Berufsgruppen in das Kammergeschehen Eingang finden können, müssen zudem im Vorstand jeweils folgende Mitglieder vertreten sein:

  • zwei frei­schaf­fend tätige Mitglieder,
  • zwei in einem privatrechtlichen Arbeits­verhältnis stehende Mitglieder,
  • ein im öffentlichen Dienst beschäftigtes Mitglied,
  • ein baugewerblich oder gewerblich tätiges Mitglied und
  • ein vertretungsberechtigtes Mitglied einer Berufs­gesellschaft.

Die  Besonderen Ausschüsse, die in ihrer Tätigkeit unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind, nehmen im Gesetz festgelegte Aufgaben für den Vorstand wahr. So entscheidet zum Beispiel der Eintragungs­ausschuss über die Anträge auf Eintragung in ein Berufsverzeichnis („Architektenliste“).

Beratende Ausschüsse unterstützen den Vorstand und die Vertreter­versammlung dauerhaft bei bestimmten Sachthemen und bereiten deren Beschlüsse vor.

Foren und die aus dem Expertenpool anlassbezogen zusammengestellten Expertenkreise arbeiten dem Vorstand oder der Vertreter­versammlung zu, erledigen Arbeitsaufträge oder greifen aus ihrer Sicht wichtige, den Berufs­stand betreffende Themen auf und bringen die Ergebnisse ihrer Beratungen in die Meinungsbildung des Vorstands oder der Vertreter­versammlung ein. Der Expertenpool der AKH umfasst neben vier fachrichtungsspezifischen Foren zurzeit fünf fachrichtungsübergreifende Expertenkreise.

Das Hessische Architekten- und Stadt­planergesetz und die Hauptsatzung erlauben der Vertreter­versammlung und dem Vorstand, bei Bedarf weitere Ausschüsse und Expertenkreise zu bilden.

Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Vertreter­versammlung auf­grund eines Vorschlags des Vorstands gewählt. Die Benennung zur Mitarbeit erfolgt in der Regel durch die in der Vertreter­versammlung vertretenen Ver­bände und Wählergruppen. Die Mitglieder des Expertenpools können durch Ver­bände und Wählergemeinschaften sowie durch den Vorstand vorgeschlagen werden oder sich initiativ bei der Geschäfts­stelle für bestimmte Themen melden. Aus dem Expertenpool kann der Vorstand zur Beratung von Vertreter­versammlung und Vorstand, zur Vor­be­reitung von in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallenden Entscheidungen Foren, Arbeitsgruppen und andere geeignete Arbeitsstrukturen bilden.

Ansprech­partnerin

Öffentlichkeits­arbeit und Veranstaltungsmanagement
Caroline Delbasteh
Telefon: 0611 1738-49
Fax: 0611 1738-40

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