„Wies­ba­dener Erklärung" unterzeichnet!

Ar­chi­tekt*in­nen und Ingenieur*innen in Hessen erwarten von der neuen Landes­regierung eine grundlegende Reform des hes­si­schen Ver­gaberechts.

Wies­ba­den, 13. Juni 2018 – Freiberufliche Leis­tungen im Unterschwellenbereich sind von der Anwendung des Hessischen Ver­gabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) auszunehmen. Sie sind nicht im Voraus abschließend beschreibbar, Preiswettbewerb macht daher keinen Sinn. Untersuchungen zeigen, dass die Qualität der Planung nur durch angemessene Honorare sichergestellt werden kann. „Wer billig plant, baut teuer!“ Einem Leis­tungswettbewerb nach der alten Rechtslage vor Einführung des HVTG stellen sich die Planer gerne. Keinesfalls sollte an dem bürokratischen Hemmnis des Interessenbekundungsverfahrens für Planungsleistungen festgehalten werden.

Das HVTG behindert nicht nur die Kommunen und Ver­gabestellen des Landes bei der Ver­gabe frei­beruflicher Architekten- und Ingenieur-Leis­tungen: Die Ver­gabestellen leiden zunehmend unter Bietermangel, weil die Bieter sich in Anbetracht dieser ohne Not geschaf­fenen Ver­gabe-Bürokratie zurückziehen. Der betriebswirtschaftliche Aufwand steht für die Bieter häufig außer Verhältnis zu den Erfolgschancen. Der enorme Mehraufwand für das Ver­gabeverfahren nach HVTG ist in den Honorarordnungen nicht eingepreist. Das geltende Gesetz fördert im Bereich der Freiberuflichen Leis­tungen weder Wettbewerb noch Transparenz und nimmt nicht zur Kenntnis, dass die geltenden Honorar- und Gebühren­ordnungen Preiswettbewerb von vorneherein ausschließen (i. e. HOAI und insbesondere die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landes­ent­wicklung u.a.).

Die Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen, die Ingenieurkammer Hessen sowie die mitwirkenden Berufsverbände fordern: Die Architekten- und Ingenieurleistungen müssen aus dem Anwendungsbereich des HVTG ausgenommen werden!

Bis die un­verzicht­bare Novelle des HVTG und die Angleichung an die Unterschwellenvergabeordnung kommt, müssen zügig folgende Änderungen umgesetzt werden:

  • Einheitliche Muster im Interessenbekundungsverfahren, sowie Erläuterungen zur Handhabung.
     
  • Eine strikt restriktiv ausgelegte Verhältnismäßigkeit der geforderten Eignungskriterien zur Planungsaufgabe.
     
  • Verbindliche Angaben zu den Parametern der Planungsaufgabe und HOAI-Honorarzone.
     
  • Ab 50.000 Euro Schwellenwert: Prüfpflicht für geregelte Planungs­wettbe­werbe gemäß RPW mit Begründung der Ver­gabestelle, ob ein Planungswettbewerb (insbesondere für Architekten­leistungen) anstelle einer Beschränkten Ausschreibung oder Freihändigen Ver­gabe durchgeführt werden soll.
Weitere In­for­ma­tio­nen

Stellungnahmen

Standpunkte