Schlichtung
Ablauf eines Schlichtungsverfahrens
Die Einleitung:
Ein Antrag auf Durchführung eines der beiden Verfahren ist beim Schlichtungsausschuss schriftlich mit Begründung und unter Beifügung etwa vorhandener Urkunden (Fotokopien) einzureichen. Aus der Begründung muss sich der Sach- und Streitstand ergeben, die geltend gemachten Ansprüche sowie der Name und die Adresse der Beteiligten. Der Antrag sollte ebenfalls die Verfahrensart bezeichnen, für die sich der Antragsteller entschieden hat.
Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses informiert die andere Partei über den Antrag, holt eine Stellungnahme von der anderen Partei und deren Zustimmung zum Schlichtungsverfahren ein. Ist ein Schiedsverfahren beantragt, muss bereits im Vorfeld eine Schiedsvereinbarung getroffen werden, in der sich die beteiligten Parteien verpflichten, ein späteres Urteil des Schlichtungsausschusses anzuerkennen. Reichen die eingereichten Unterlagen und das Vorbringen nicht aus, fordert der Vorsitzende von den Parteien ergänzende Angaben und Unterlagen an.
Der Vorsitzende prüft danach jeweils, ob das entsprechende Verfahren zulässig ist. Wann dies nicht der Fall ist, regelt die Schlichtungsordnung (pdf). Hierzu gehören z.B. Fälle, in denen bereits ein gerichtliches Verfahren in derselben Sache anhängig ist und die Parteien den Prozess zuvor nicht einvernehmlich zum Ruhen gebracht haben. Darüber hinaus wird geprüft, ob das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat. Letzteres kann daran scheitern, dass der Streitfall so umfangreich ist oder die andere Partei sich im Vorfeld so verhält, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Schlichtungsverfahren zu keinem Ergebnis gelangen wird.
Die Verhandlung:
Verhandlungen in Schlichtungsverfahren oder Schiedsverfahren finden in der Regel in den Räumen der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen statt. Die Parteien sollten persönlich erscheinen. Es steht ihnen frei, einen Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand mitzubringen oder sich von diesem vertreten zu lassen. Letzterer muss jedoch zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ausdrücklich berechtigt sein. Die Kosten für den Rechtsanwalt trägt die jeweilige Partei stets selbst.
Beide Parteien haben die Möglichkeit, ihre Sichtweise des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung darzustellen. Der Streitfall wird dann unter rechtlichen und fachlichen Gesichtspunkten behandelt. Im Schlichtungsverfahren wird den Parteien abschließend ein Einigungsvorschlag unterbreitet. Die Parteien können hierzu Änderungswünsche äußern, sie können ihn unverändert annehmen oder ablehnen.
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