Managementberatung
Steuerliche Haftung - wer zahlt?
Auch für die steuerliche Haftung gibt es eine gesetzliche Regelung. Hier gilt § 75 AO (Abgabenordnung).
Diese legt fest, dass Ihr Nachfolger bei Kauf des Büros auch für die Betriebssteuern haftet – im wesentlichen Umsatz-, Gewerbe- und Lohnsteuer – wenn diese seit Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind. Das gilt auch, wenn sie sich erst nach der Übertragung - z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung -ergeben.
Der Kaufvertrag kann jedoch regeln, dass Sie Ihren Nachfolger im Fall der Inanspruchnahme freistellen.
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