
Vergaberechtliche Erleichterung zur Beschleunigung öffentlicher Investitionen des Bundes
Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie sollen öffentliche Investitionsförderungsmaßnahmen schnell in konkrete Investitionsprojekte umgesetzt werden. Im Rahmen des von der Regierungskoalition vereinbarten Konjunkturpakets hat das Bundeskabinett am 8. Juli 2020 für Vergaben der Bundesverwaltung entsprechende vergaberechtliche Maßnahmen beschlossen. Die Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2021.
Für die Vergabe von Bauleistungen bestehen folgende Möglichkeiten bei geschätztem Auftragswert bis zu folgenden Wertgrenzen:
- 1 Mio Euro ohne Umsatzsteuer:
Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb - 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer:
Freihändige Vergaben - 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer:
Direktauftrag
Für die Vergabe von Liefer-und Dienstleistungen bestehen folgende Möglichkeiten bei geschätztem Auftragswert bis zu folgenden Wertgrenzen:
- 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer:
Beschränkte Ausschreibung und ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb - 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer:
Direktauftrag
Die Sonderregelung zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (§ 50 UVgO) bleibt unberührt, sodass sich für die Vergabe dieser Leistungen nichts ändert.
Eine Verkürzung der Fristen für die Einreichung von Angeboten und Teilnahmeanträgen wird erleichtert.
Den diesbezüglichen Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 10. Juli 2020 finden Sie hier:
Vergaberechtliche Erleichterungen zur Beschleunigung investiver Maßnahmen