
Corona: Aktuelle Infos für Kammermitglieder
Hier finden Sie aktuelle Informationen verschiedener Behörden und Institutionen zum Umgang mit rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie:
Hinweise der Bundesarchitektenkammer
Das gebündelte Informationsangebot der Architektenkammern der Länder und der Bundesarchitektenkammer, unter anderem mit rechtlichen und wirtschaftlichen Hinweisen, inkl. einer Auswertung des Gesetzespakets der Bundesregierung zu Corona, wird fortlaufend aktualisiert. Die wesentlichen Folgen, soweit sie auch Planerinnen und Planer betreffen können, wurden zusammengestellt. Ein Link zum Informationsangebot der Bundesregierung ist ebenfalls dort zu finden. Darüber hinaus werden auf dieser Seite regelmäßig die Ergebnisse der alle drei Monate von BAK und BIngK gemeinsam durchgeführten Mitgliederbefragungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Büros veröffentlicht.
Informationen des Landes Hessen
Aktuelle Hessische Verordnungen finden Sie auf den entsprechenden Informationsseiten der Hessischen Landesregierung.
- Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (gültig bis einschl. 1. Februar 2023)
- Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (gültig ab 2. Februar 2023)
- Auslegungshinweise zur Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (gültig bis einschl. 1. Februar 2023)
Anstelle der Isolationspflicht gilt ab 23. November 2022:
Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test:
- eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.
- ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sowie weitere Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren – sowohl für Besucher wie auch für Personal. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind unter anderem Personen, die in der Einrichtung behandelt beziehungsweise betreut werden, sowie Polizei- und Rettungskräfte.
BAK-Leitfaden: Die Corona-Krise als Störung des Bauablaufs
Aufgrund der Corona-Krise greifen Behörden zwischenzeitlich zu sehr drastischen Mitteln, die das öffentliche Leben komplett verändern. Dies hat natürlich auch Auswirkungen auf die Planungsbüros und laufenden Baustellen. Im Falle von Quarantäneanordnungen der Gesundheitsbehörden kann daher einerseits die Arbeitsfähigkeit des Architekturbüros betroffen sein, anderseits ist auch denkbar, dass die Unternehmer nicht mehr auf die Baustelle kommen und somit der Planungs- und/oder der Bauablauf empfindlich gestört werden können. Die BAK hat im Juli 2021 einen Leitfaden dazu erstellt, ob und durch wen und in welchem Umfang hierfür Kompensation erlangt werden kann.
Arbeitsschutz und Arbeitsrecht
Im Internet finden sich eine Vielzahl von Seiten, die sich mit arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Pandemie beschäftigen. Die BAK verweist speziell auf folgende Seiten:
Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
Die BDA hat für den Umgang mit der Pandemie eine Vielzahl von Informationen für Unternehmen zusammengestellt: „Arbeitsschutz und Covid 19“, „FAQ SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und mobile Arbeit“ oder „FAQ – Arbeit von daheim während der Pandemie“.
Covid-19 Informationen für Unternehmen der BDA
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Verdi
Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi veröffentlicht ebenfalls arbeitsrechtliche FAQs rund um Fragestellungen, was Beschäftigte zu Einschränkungen des Alltags und der Arbeit wissen und beachten müssen. „Kann der Arbeitgeber Corona-Tests vorschreiben?“, „Darf mein Arbeitgeber bei einem Verdacht auf eine Corona-Infektion eine ärztliche Untersuchung verlangen?“
Die Bundesarchitektenkammer übernimmt keine Haftung und Gewähr für den Inhalt und die Angaben sowie die unter den Links aufgeführten Inhalte und Angaben. Die Ausführungen können keine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt (ggf. Fachanwalt für Arbeitsrecht) ersetzen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet aktuelle Antworten auf die häufigsten Fragen zum betrieblichen Infektionsschutz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Informationen zum betrieblichen Infektionsschutz
Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite sind weiterhin Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich. Die Beschäftigten müssen vor arbeitsbedingten Infektionsrisiken geschützt werden, gerade auch dann, wenn Tätigkeiten nicht in der Wohnung ausgeführt werden können.
Betrieblicher Infektionsschutz
„Wann kann ich zuhause bleiben?“, „Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten?“ Diese und andere Fragen beantwortet das BMAS in einem FAQ zum Coronavirus:
Sozialversicherungsrecht / Kurzarbeitergeld
Gesetzliche Krankenversicherung
Rundschreiben vom 24.03.2020 bezgl. Erleichterungen bei Beitragszahlungen
Agentur für Arbeit
Informationen zum Corona-Kurzarbeitergeld
Steuern / Entschädigung bei Tätigkeitsverbot
Das Gesetz beinhaltet für Unternehmen folgende Erleichterungen:
- Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wird verlängert.
- Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird ab 2022 auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die vorangegangenen beiden Jahre.
- Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert.
- Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert.
- Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu 3 000 Euro steuerfrei gestellt.
- Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende März 2022 verlängert.
- Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert.
Das Gesetz wurde am 19.06.2022 im Bundesrat verabschiedet und am 21.06.2022 verkündet.
Homeoffice, Kurzarbeitergeld, Versorgungswerk – das Jahressteuergesetz 2020 sieht für die Steuererklärung einige Besonderheiten vor. Die Architektenkammer Niedersachsen hat Hinweise für Architekt*innen zur Steuererklärung für das Jahr 2020 zusammengestellt:
HinweiseAusführliche Erläuterungen zum Jahressteuergesetz 2020 finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums:
Erläuterungen zum Jahressteuergesetz 2020
Zum 1. Januar 2021 wurden die temporär gesenkten Mehrwertsteuersätze wieder auf 19 Prozent bzw. 7 Prozent angehoben. Die Bundesregierung kam damit ihrer Ankündigung nach, dass die Absenkung auf 16 Prozent und 5 Prozent zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2020 einmalig zeitlich befristet war. Für die Architekt*innen trat damit der „Normalzustand“ vor der Senkung wieder ein.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat am 29. Juni 2020 Hinweise zur Umsetzung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes veröffentlicht:
Hinweise zur Umsetzung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes
Diese Hinweise verweisen auch auf ein Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen:
Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise sollte die Binnennachfrage gestärkt und Unternehmen zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung gezielt unterstützt werden.
Hierzu wurden folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt:
- Die Umsatzsteuersätze wurden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
- Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wurde ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
- Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
- Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden.
- Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wurde der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.
- Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
- Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
- Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wurde von 3,8 auf 4,0 angehoben.
- Bei der Gewerbesteuer wurde der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200.000 Euro erhöht.
- Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.
- Bei der Verjährungsfrist gilt § 78b Absatz 4 StGB entsprechend. In § 375a AO wird geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. Nach § 376 Absatz 3 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.
- Änderung der Umsatzsteuerverteilung (§ 1 FAG).
Das Hessische Ministerium der Finanzen hält einen FAQ-Katalog „Steuern in Zeiten der Corona-Pandemie“ (Stand: 15.09.2021) bereit und bietet eine entsprechende ergänzende Antragshilfe für Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus als am Bildschirm ausfüllbares PDF an.
Am 11. Dezember hat der Hessische Finanzminister, Michael Boddenberg, die Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen bis zum 31. Januar 2022 verkündet. So konnten Steuerpflichtige, die "nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ" wirtschaftlich von der Pandemie betroffen sind, bis zum 31. Januar 2022 Stundungen, Vollstreckungsaufschub und die vereinfachte Herabsetzung von Vorauszahlungen beim Finanzamt beantragen.
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird beziehungsweise abgesondert wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung, die sich nach dem Verdienstausfall bemisst.
Die Zuständigkeit für die Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 IfSG (Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus), wurde zentral und hessenweit dem Regierungspräsidium Darmstadt übertragen. Für die Abwicklung der Anträge wurde ein länderübergreifendes Online-Antragsverfahren entwickelt. Hierüber können sich Antragsteller*innen über die Anspruchsvoraussetzungen informieren und einfach, schnell und unbürokratisch ihre Anträge stellen:
Sonstige
Vom 1. August 2021 an müssen alle Personen ab 12 Jahren bei Ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen aktuellen Testnachweis vorlegen, es sei denn, sie sind geimpft oder genesen. Die Pflicht, einen Nachweis für eins der 3 G (geimpft, genesen oder getestet) vorzulegen, ist Teil der neuen Einreiseverordnung, die vom Kabinett beschlossen worden ist.
Zugleich werden die Einreiseregeln vereinfacht, indem die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt. Es gelten künftig nur noch zwei Kategorien: Die bisherigen Hochinzidenzgebiete werden zu Hochrisikogebieten. Als Virusvariantengebiete gelten weiterhin Länder und Regionen, in denen besonders gefährliche Virusvarianten nachgewiesen sind. Das sind insbesondere solche Varianten, gegen die in Deutschland eingesetzte Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten.
Die aktuell festgestellten Virusvarianten- und Hochrisiko-Gebiete finden Sie auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts.
Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie sollten öffentliche Investitionsförderungsmaßnahmen schnell in konkrete Investitionsprojekte umgesetzt werden. Im Rahmen des von der Regierungskoalition vereinbarten Konjunkturpakets hatte das Bundeskabinett am 8. Juli 2020 für Vergaben der Bundesverwaltung entsprechende vergaberechtliche Maßnahmen beschlossen. Die Regelungen galten bis zum 31. Dezember 2021.
Das Bundesministerium des Innern, für Bauen und Heimat hat mit Erlass vom 17.06.2020 verfügt, dass sich der öffentliche Bauherr Bund für die Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie im Bereich des Bundeshochbaus an den Zusatzkosten der Auftragnehmer für Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen beteiligt. Der Erlass tritt am 01.07.2020 in Kraft.
Die Kosten werden auf Nachweis erstattet. Bei künftigen Ausschreibungen und bei bestehenden Bauverträgen sind sie in einem neuen Formblatt „COVID-19-bedingte Mehrkosten“ aufzuzählen. Bei laufenden Vergabeverfahren ist das Formblatt nachzusenden und die Rückgabe mit dem Angebot zu fordern, gegebenenfalls unter Verlängerung der Angebotsfrist.
Bundesregierung
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags war bis zum 30. April 2021 ausgesetzt (§ 1 Absatz 3 Satz 1 COVInsAG). Dies jedoch nur, wenn und solange alle Aussetzungsvoraussetzungen vorlagen. Sobald während des Aussetzungszeitraums nicht mehr alle Aussetzungsvoraussetzungen gegeben waren, setzte die Insolvenzantragspflicht unmittelbar wieder ein. Geschäftsleiter*innen von Unternehmen, die aufgrund der Regelung des § 1 Absatz 3 COVInsAG nicht insolvenzantragspflichtig waren, mussten daher kontinuierlich prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung weiterhin vorlagen.
Die Insolvenzantragspflicht war nicht ausgesetzt, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung bestand oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend war.
DAB-Online
Was bei drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu bedenken ist
(Fritz Sommerwald, Beitrag auf DAB-Online vom 06.08.2020)
Die Bundesregierung unterstützt Solo-Selbstständige, Unternehmen und Einrichtungen, die von der temporären Schließung betroffen sind, mit finanziellen Hilfen. Alle Informationen rund um die Überbrückungshilfe III, außerordentliche Wirtschaftshilfen für November und Dezember 2020, steuerliche Erleichterungen, Garantien und Bürgschaften für Selbständige und Unternehmen finden Sie hier: