Organe der AKH
Der Schlichtungsausschuss
Der Schlichtungsausschuss ist zuständig für Streitigkeiten, die sich im Rahmen der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Architektenkammer untereinander oder mit Dritten (privaten und öffentlichen Auftraggebern oder anderen Planern) ergeben. Hauptsächlich wird der Schlichtungsausschuss im Falle von Honorarstreitigkeiten, Ansprüchen aus dem Architektenvertrag sowie Streitigkeiten aus Gesellschaftsverhältnissen und Arbeitsverhältnissen angerufen. Seine Anrufung ist eine Alternative zur Klageerhebung vor dem Zivilgericht.
Argumente für ein Schlichtungsverfahren
Schlichtung ist schnell: Die Dauer von der Antragstellung bis zum Verhandlungstermin ist erheblich kürzer ist als bei einem Gerichtsverfahren (nicht länger als drei Monate). Es gibt in der Regel nur einen Termin, in dem die Parteien den Streitfall im Beisein des Vorsitzenden und der Beisitzer darstellen, erörtern und in den meisten Fällen auch endgültig beilegen.
Schlichtung ist fachkundig: Den Vorsitz des Ausschusses hat jeweils ein Fachanwalt/eine Fachanwältin im Bau- und Architektenrecht mit langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet. Ihm/ihr stehen jeweils zwei erfahrene Architekten als Beisitzer zur Seite. Dies ermöglicht nicht nur eine rechtliche, sondern gleichzeitig auch die fachliche Beurteilung der Streitigkeit, ohne dass in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.
Schlichtung ist unabhängig: Der Schlichtungsausschuss tagt zwar in den Räumen der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, er ist jedoch in seinen Entscheidungen von der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Er ist zudem vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main als Gütestelle anerkannt. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind verpflichtet, alle Streitgegenstände unparteiisch, sachlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen.
Schlichtung ist kostengünstig: Die Kosten für ein Schlichtungsverfahren liegen in der Regel niedriger als die Kosten eines Gerichtsverfahrens. Dies ist möglich, da hier nicht, wie beispielsweise beim Landgericht, Anwaltszwang besteht, sondern die Parteien sich auch selbst vertreten können. Es müssen auch keine Sachverständigen einbezogen werden, deren Kosten im Gerichtsverfahren die Parteien zu tragen haben.
Der Schlichtungsausschuss ist als Gütestelle i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt.
Verfahrensarten
Das Schlichtungsverfahren bietet viele Möglichkeiten. Bei Uneinigkeit über die zu erbringenden oder abzurechnenden Leistungen kann im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durch ein Schlichtungsgespräch und / oder die Unterbreitung eines Schlichtungsvorschlags eine Lösung gefunden werden. Soll eine verbindliche und endgültige Entscheidung in der Sache auf gütlichem Wege herbeigeführt werden, die im Ernstfall auch vollstreckbar ist, bietet sich ebenfalls das Schlichtungsverfahren an. In festgefahrenen Fällen, bei denen die Parteien gleichwohl eine gerichtliche Auseinandersetzung scheuen, kann der Schlichtungsausschuss im beiderseitigen Einvernehmen als eine verbindliche Entscheidungsinstanz angerufen werden.
Für die Umsetzung dieser Ziele gibt es verschiedene Verfahrensarten:
a) Das Schlichtungsverfahren:
Der Schlichtungsausschuss führt nach Anhörung der Parteien einen mündlichen Schlichtungstermin durch. Dort wird die Sach- und Rechtslage erörtert und auf den Abschluss eines Vergleichs hingewirkt. Kommt ein Vergleich zustande, kann dieser für vollstreckbar erklärt werden.
b) Schiedsverfahren:
Der Ablauf eines Schiedsverfahrens ähnelt dem eines Gerichtsprozesses. Der Schlichtungsausschuss führt nach Anhörung der Parteien und Vorliegen einer Schiedsgerichtsvereinbarung einen mündlichen Schiedsgerichtstermin durch. In diesem wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Es besteht auch die Möglichkeit einer Beweisaufnahme. Aufgrund der Rechts- und Beweislage fällt der Schlichtungsausschuss einen verbindlichen Schiedsspruch, ähnlich einem Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung – nach einer Vollstreckbarerklärung durch das zuständige Oberlandesgericht – betrieben werden kann.
Ergebnisse:
Die im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens herbeigeführten Vergleiche erfreuen sich bei den beteiligten Parteien in der Regel großer Akzeptanz, da Ihnen sowohl die rechtliche Seite als auch die fachliche Seite vermittelt werden kann. In jedem Fall führt ein Vergleich oder Schiedsspruch zu einem zeitnahen Abschluss der Angelegenheit. Das wurde bisher von den Parteien als äußerst positiv bewertet.
Mehr Informationen zur Schlichtung finden Sie hier.
Autor:
Prof. Rudolf Jochem, Vorsitzender des Schlichtungsausschusses,
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektentenrecht
Mitglieder
Stand: 16.12.2011
Vorsitzender:
Prof. Jochem, Rudolph, Rechtsanwalt und Notar, Wiesbaden
Stellv. Vorsitzende:
Rath, Heike, Rechtsanwältin, Frankfurt am Main
Beisitzer:
Borkmann, Hans-Jürgen, A/F, Wiesbaden
Bredt, Alexander, IA/F, Darmstadt
Dehn, Fred, A/F, Bad Hersfeld
Feilberg, Jörg-Michael, A/Ö, Darmstadt
Harder, Carsten, A/F, Bad Homburg
Kahl, Max-Werner, A/Ö, Kronberg
Leyser, Thomas, LA/F, Frankfurt am Main
Pankoke, Wolfgang, IA/F, Darmstadt
Riehl, Dirk, A/F, Frankfurt am Main
Rothermel, Elisabeth, A/F, Königstein
Schedewie, Roland, A/F, Erlensee
Schmitt, Christoph, LA/F, Wiesbaden
Suck, Karl, A/F, Korbach
Weyell, Adelgard, STA/F, Wiesbaden
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