Recht
EuGH entscheidet gegen BRD/Köln wegen Vergabeverstoß
Düsseldorf, 3. November 2009 - EuGH Urteil sorgt für unabsehbare Konsequenzen insbesondere bei geplanten städtischen Bauprojekten. In dem mit Spannung erwarteten Urteil im Vertragsverletzungsverfahren Messehallen Köln (C-536/07) hat der EuGH am 29.10.2009 eine Vertragsverletzung des EU-Vertrages durch die Bundesrepublik Deutschland festgestellt (und damit letztlich gegen die Stadt Köln entschieden).
Gegenstand des Verfahrens war ein Vertragswerk, das die Stadt Köln, ihre Messegesellschaft und ein privater Investor für die Errichtung und Vermietung vier neuer Messehallen geschlossen hatten. Die Stadt Köln (die Bundesrepublik Deutschland) hatten sich auf den Standpunkt gestellt, dass nicht die Stadt Köln, sondern die private Messegesellschaft Vertragspartner sei und dass es sich bei dem Vertragswerk um einen Mietvertrag, nicht aber um einen nach EU-Recht europaweit ausschreibungspflichtigen Bauvertrag handele.
Dieser Auffassung hat der EuGH eine klare Absage erteilt: „Sodann ist zu betonen, dass die Definition des Begriffs „öffentlicher Bauauftrag …“ sämtliche Vorhaben einschließt, in denen ein entgeltlicher Vertrag - unabhängig von seiner offiziellen Bezeichnung – zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmer geschlossen wird, der die Errichtung eines Bauwerkes … durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. … Das ausschlaggebende Kriterium ist insoweit, dass dieses Bauwerk gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen errichtet wird, gleichgültig, welche Mittel hierfür eingesetzt werden.“
„Eine vernichtende und deutliche Position bezieht der EuGH in seinem Ergebnis“, sagt Dr. Burballa und weist auf die eindeutige Formulierung hin, dass es sich „nach alledem … bei dem Hauptvertrag vom 06. August 2004 im Gesamtzusammenhang des betreffenden Vorhabens betrachtet, um einen öffentlichen Bauauftrag (scl. im Sinne der europäischen
Vergaberechtsrichtlinie) handelt und daher entsprechend dieser Regelung (scl. durch europaweite öffentliche Ausschreibung) hätte vergeben werden müssen“.
„Das Urteil fügt sich ein in eine Reihe von Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs (und auch der deutschen Gerichte, vgl. OLG Düsseldorf, „Ahlhorn“), die eine europaweite Ausschreibung entgegen der bisherigen Praxis der (deutschen) Kommunen für notwendig halten“, stellt Dr. Burballa fest und mahnt: „Die Konsequenzen des Urteils für die Bundesrepublik Deutschland sind derzeit nicht absehbar, insbesondere für aktuell geplante städtische Bauprojekte!“
In dem ähnlich gelagerten Vertragsverletzungsverfahren „Gemeinde Bockhorn und Stadt Braunschweig“ betonte der EuGH in seinem Urteil vom 18.07.2007 (C-503/04) jedenfalls, dass sich ein Mitgliedstaat auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie auf den Grundsatz pacta sunt servanda („Verträge sind einzuhalten“) nicht berufen könne, um sich seiner gemeinschaftsrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es bleibt nunmehr der Bundesrepublik Deutschland / der Stadt Köln überlassen, den vertragswidrigen Zustand aufzuheben. Bleibt dieser hingegen aufrecht erhalten, droht der Bundesrepublik Deutschland ein erneutes Klageverfahren vor dem EuGH und dann auch die Auferlegung eines Zwangsgeldes wegen der fortbestehenden Vertragsverletzung.
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Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte
Dr. Rainer Burbulla
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