Recht
HOAI alt oder neu bei Stufenvertrag?
Stand: 11.12.2009
Sachverhalt:
Ein Landkreis schließt mit einem Architekten einen schriftlichen Architektenvertrag über den Erweiterungsbau eines Gymnasiums. Während dem Architekten die ersten Leistungsphasen fest beauftragt werden, behält sich der Landkreis die Beauftragung mit den nachfolgenden Leistungsphasen 5 - 8 durch schriftlichen Abruf gegenüber dem Architekten vor. Der Vertrag sieht vor, dass der Honorarermittlung für die Leistungen der Leistungsphasen 5 - 8 die Kostenfeststellung zu Grunde gelegt wird. Nach mündlichem Abruf und anschließender Ausführung der Leistungsphasen 5 - 8 beanstandet der Landkreis die Schlussrechnung des Architekten mit der Begründung, dieser sei nicht berechtigt, die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 5 - 8 durchgängig nach der Kostenfeststellung zu ermitteln. Der Architekt müsse die Leistungsphasen 5 - 7 nach dem Kostenanschlag abrechnen, weil die hiervon abweichende Honorarvereinbarung entgegen § 4 Abs. 1 und 4 HOAI erst mit dem mündlichen Abruf zu Stande gekommen sei.
Entscheidung:
Der BGH sieht das anders (Urteil vom 27.11.2008). Nach § 4 Abs. 1 HOAI richte sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung der Parteien bei Auftragserteilung. Bei einem gestuften Architektenvertrag stehe die Honorarvereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die in Aussicht genommenen Leistungen tatsächlich in Auftrag gegeben werden. Die hierzu vorab getroffene Honorarvereinbarung werde mit der vertraglichen Vereinbarung über die auszuführenden Leistungen - also den Abruf des Auftraggebers - wirksam und sei deshalb "bei Auftragserteilung" getroffen.
Praxishinweis:
In der Praxis werden Architekten nicht selten stufenweise beauftragt. Noch nicht höchstrichterlich geklärt war bis zu diesem BGH-Urteil die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Honorarvereinbarung getroffen werden muss, um hinsichtlich des Kriteriums „bei Auftragserteilung“ i. S. des § 4 Abs. 1 HOAI wirksam zu sein. Der BGH hat den Streit nunmehr beendet und entschieden, dass die bei stufenweiser Beauftragung des Architekten vorab getroffene, schriftliche Honorarvereinbarung über erst später beauftragte (abgerufene) Leistungen mit dem Abruf dieser Leistungen wirksam wird und damit „bei Auftragserteilung“ getroffen ist.
Die vom BGH herbeigeführte Klärung ist zu begrüßen, da sie vertrags- und praxisgerecht erscheint. Die Parteien eines gestuften Architektenvertrags wollen üblicherweise nach ihren Vorstellungen bereits im Zusammenhang mit dem (Ausgangs-)Vertrag verbindlich auch die Honorarabsprachen für die Ausführung noch später stufenweise abzurufender Leistungen treffen.
Die Aussage des BGH kann übertragen werden auf die Frage, welche HOAI- Fassung für Leistungen gilt, die in einem Vertrag vor dem 18. 8. 2009 vereinbart wurden, aber erst nach dem 18. 8. 2009 abgerufen werden. § 4 Abs. 1 HOAI 2002 entspricht exakt dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 HOAI 2009. Für nach dem 18. 8. 2009 abgerufene (erbrachte) Leistungen gilt grundsätzlich die HOAI 2009.
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