Recht
Abnahme von Architektenleistungen
Sachverhalt:
Die beklagten Architekten wurden von dem Bauherrn wegen einer erheblichen Bausummenüberschreitung in Anspruch genommen. Dagegen erhoben die Architekten die Einrede der Verjährung.
Entscheidung:
Mit dieser Einrede konnten die Architekten nicht durchdringen. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung nämlich festgestellt, dass eine ausdrückliche Abnahme nicht erfolgte, weil die Abgabe einer Erklärung, die Leistung des Architekten werde als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkannt, nicht erfolgte.
Praxishinweis:
Die Abnahme ist wichtig, weil sie verschiedene Rechtswirkungen herbeiführt. Zum einen beginnt mit der Abnahme die Verjährung der Mängelansprüche zu laufen. Zudem kehrt sich die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln um. Nach der Abnahme muss der Bauherr beweisen, dass die Leistung des Architekten mangelhaft ist. Daher sollten Sie nach Erbringung Ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen eine Abnahme mit dem Auftraggeber durchführen. Die Durchführung der Abnahme sollte aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden. Eine solche schriftlich dokumentierte Abnahme - oder bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung die Teilabnahme - sollte neben der Nennung der Vertragspartner, der Bezugnahme auf den geschlossenen Vertrag und der Baumaßnahme die ausdrückliche Erklärung beinhalten, dass der Auftraggeber die von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht anerkenne. Darüber hinaus sollte festgehalten werden, welche Unterlagen der Architekt dem Bauherrn übergeben hat und wann die Leistungen beendet wurden. Weiterhin ist ausdrücklich festzuhalten, dass das Werk keine oder nur unwesentliche Mängel hat. Sofern unwesentliche Mängel vorliegen, sind diese zu dokumentieren. Anschließend sind Ort und Datum sowie die eigenhändigen Unterschriften der Vertragsparteien hinzuzufügen.
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