BGH bestätigt Urteil des OLG Düsseldorf: Obwohl ein Architekt umfangreiche Planungsleistungen für eine Wohnanlage erbracht hatte, hatte er keinen schriftlichen Architektenvertrag abgeschlossen und dadurch im Ergebnis kein Honorar für seine Leistungen erhalten.
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München hat erneut aufgezeigt, wie wichtig es ist, dass Architekten auf eine Abnahme der von ihnen erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber bestehen.