Recht
Die Änderungen der HBO sind seit dem 3. Dezember in Kraft und damit zu berücksichtigen. Lediglich die Verfahren, die vor dem 2. Dezember 2010 eingeleitet wurden, sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.
Den Wortlaut der aktuellen HBO finden Sie nebenstehend. Der genaue Wortlaut der durchgeführten Änderungen kann anhand der Veröffentlichung (pdf) im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl S. 429ff) nachvollzogen werden.
Inhaltlich gibt es zum einen Neuerungen, die eher aus der Sicht der Kommunen (also weniger aus der Sicht der planenden Architektinnen und Architekten) von Bedeutung sind. So wird es nach der neuen HBO künftig nicht mehr möglich sein, Ablösebeiträge für Pkw-Stellplätze zu verlangen, die der Bauherr gar nicht herstellen darf, weil die Kommune dies untersagt (§ 44 Abs. 1 HBO). Ferner wird den Kommunen - durch Streichung des § 81 Abs. 2 HBO - das Recht zum Erlass von sog. „Klimaschutzsatzungen“ entzogen. Damit haben die Kommunen künftig nicht mehr das Recht, gemäß § 81 Abs. 2 der alten HBO mittels Bebauungsplan in bestimmten Ortsteilen die Nutzung von umweltbelastenden Brennstoffen zu verbieten und die Verwendung klimafreundlicher Energiearten vorzuschreiben.
Darüber hinaus gibt es auch Änderungen, die eher aus der Sicht der planenden Architektinnen und Architekten relevant sind. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden kurz aufgeführt:
- § 2 Abs. 4 Satz 5 HBO
Die geänderte Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Vollgeschossigkeit (Tragkonstruktion statt Dachhaut) erleichtert die Wärmedämmung von Dachgeschossen. - § 2 Abs. 8 Nr. 8 HBO
Statt „Kindergärten und –horte“ heißt es nun „Tageseinrichtungen für Kinder“. - § 2 Abs. 8 Nr. 9 HBO
Neue Bemessungszahlen für Sonderbaugrenze bei Schank- und Speisegaststätten sowie Spielhallen. - § 6 Abs. 6 Satz 1 HBO
Klarstellungen / Änderungen bezüglich der Abstandsflächen bei untergeordneten Bauteilen, z.B. Balkonen. - § 6 Abs. 8 HBO
Geänderte Auflistung von baulichen Anlagen, von denen keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, wie Abfalleinrichtungen, Aufschüttungen, Freisitze und Terrassen. - § 6 Abs. 10 HBO
Geänderte Anforderungen für den Bau von baulichen Anlagen, die ohne Abstandsfläche an Nachbargrenzen zulässig sind, z.B. geänderte Grenzgaragenmöglichkeiten. - § 7 Abs. 2 HBO
In Zusammenhang mit Grundstücksteilungen wäre bei Abweichungen kein eigenständiges Genehmigungsverfahren mehr durchzuführen, sondern ein isoliertes Abweichungsverfahren. - § 13 Abs. 5 Satz 3 und 4 HBO
Verpflichtung der Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen, diese mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Sofern die Eigentümer die Verpflichtung nicht übernommen haben, obliegt die Sicherstellung der Kontrolle und Wartung von Rauchwarnmeldern in vermieteten Wohnungen den unmittelbaren Besitzern. - § 34 Abs. 3 Satz 1 HBO
Jedes Kellergeschoss muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. - § 49 Abs. 8 HBO
Die Pflicht, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus der Berufsausübung herrühren, trifft vor allem die eingeschränkt Bauvorlageberechtigten und die Bauvorlageberechtigten aus anderen Ländern. Leider muss der entsprechende Nachweis nicht – wie in der Stellungnahme der AKH gefordert – gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geführt werden. - § 54 Abs. 3 HBO
Das Wahlrecht des Bauherrn wird als Dauerrecht eingeführt. - §§ 56 bis 58 HBO
Ausweitung der Genehmigungsfreistellung und des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. - § 64 Abs. 1 HBO
Erweiterte Ablehnungsmöglichkeit von Baugesuchen, wenn das Bauvorhaben gegen im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfende Vorschriften verstößt. - § 69 HBO
Vereinfachung für Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft. - § 76 Abs. 1 Nr. 17 HBO
Ausweitung des Ordnungswidrigkeitstatbestands bezüglich der Pflichten aus §§ 73 und 74 HBO. - § 78 Abs. 8 HBO alt
Die Übergangsvorschrift in der alten HBO bezüglich der alternativen Wahrnehmung der Tätigkeit der Nachweisberechtigten und Prüfsachverständigen durch andere ist ersatzlos gestrichen, so dass für die Tätigkeiten ausschließlich die in §§ 59 und 73 HBO Genannten tätig werden. - Anlage 2 Abschnitt I Nr. 7 HBO
Änderungen bei Einfriedigungen, Terrassentrennwänden, Stützmauern, Brücken und Durchlässen. - Anlage 2 Abschnitt I Nr. 12.4 HBO
Anhebung der Genehmigungsfreiheit von Stellplätzen von 30 qm auf 50 qm
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