Recht
Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren
Mit der Änderung des Hessischen Bauordnung ab dem 7. Oktober 2005 hat sich durch eine Ergänzung des § 61 HBO um einen Abs. 3 eine Neuerung ergeben, nach der im Baugenehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich werden kann.
In den Fällen, in denen der neue § 61 Abs. 3 HBO greift, muss der Architekt seinen Bauherrn auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinweisen, die dann von einem Landschaftsarchitekten oder dem Architekten selbst gegen ein entsprechendes Honorar erbracht werden kann. Für die praktische Tätigkeit des Architekten ist es wichtig, die neue Vorschrift zu kennen und ihre Anwendungsfälle zu erkennen.
Wortlaut des neuen § 61 Abs. 3 HBO:
„Ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, sind im Genehmigungsverfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem anderen Verfahren durchzuführen ist.“
In der Begründung des zuständigen Ministeriums zu dem Entwurf des Gesetzes (Stand 2/05) heißt es hierzu: „Die Änderung des § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Anlage 1 zum UVPG erfordert, das UVP-Verfahren in das Baurecht zu integrieren. Durch Satz 2 des neu eingefügten § 61 Abs. 3 HBO wird klargestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht durchzuführen ist, wenn eine solche Prüfung bereits in anderen Verfahren erfolgt.“
Zur Abklärung, ob im Zusammenhang mit älteren Bebauungsplänen eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits durchgeführt wurde, kann ein Austausch mit der Bauaufsichtsbehörde hilfreich sein.
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