Recht
HOAI darf nicht unterschritten werden
Berlin, 3. November 2009 - Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) weist darauf hin, dass solche Honorarvereinbarungen unwirksam sind, weil sie gegen § 7 Abs. 6 Satz 1 HOAI verstoßen. Der Architektenvertrag selbst bleibt nämlich bestehen. Der Planer sollte dies deutlich ansprechen, rät die ARGE Baurecht, denn er kann und muss in jedem Fall das ihm zustehende Honorar einfordern. Erfährt dies der Bauherr erst spät, könnte er sich vom Planer hintergangen fühlen. Das schwächt unnötig die Vertrauensbasis am Bau.
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Deutscher Anwaltverein
Rechtsanwalt Swen Walentowski
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ARGE Baurecht
Dipl.-Ing. Eva Reinhold-Postina
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