Mit der ersatzlosen Streichung des § 6 in der HOAI alte Fassung ist ein Verweis auf in der HOAI abgesicherte Stundensätze entfallen. An vielen Stellen, z. B. für gewisse Änderungsleistungen, für Besondere Leistungen oder für Beratungsleistungen, ist eine freie Vereinbarung möglich.
Unter dem Druck sparsamer Auftraggeber erklären sich immer wieder Architekten mit Honoraren einverstanden, die unter den Mindestsätzen der HOAI liegen.