Recht
Vor Vertragsabschluss Gemeindeordnung oder Handelsregister prüfen
Stand: 07.11.2011
Bei Verträgen mit Firmen kann Einsicht ins Handelsregister genommen werden, bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern in die jeweilige Gemeindeordnung. In Hessen ist in § 71 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) geregelt, dass Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, nur rechtsverbindlich sind, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands unterzeichnet sind. Architekten müssen diese Vorschrift kennen. Enthält der Architektenvertrag die erforderlichen Unterschriften nach § 71 Abs. 2 HGO nicht, hat der Architekt für seine Planungsleistungen keine vertraglichen Honoraransprüche. Nur ausnahmsweise stehen dem Architekten in diesem Fall bereicherungsrechtliche Ansprüche zu, wenn die Kommune die Leistung des Architekten genutzt hat, also das Bauvorhaben aufgrund der Planung durchgeführt wird. Nimmt eine Gemeinde aber zum Beispiel vom Bauvorhaben Abstand, weil die gewünschten Fördermittel nicht bewilligt werden, entfällt ein Bereicherungsanspruch des Architekten (OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2006).
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